Entschädigungssatzung

Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Vom: 17. Juni 2009

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 11.Juni 2009 folgende Satzung erlassen:

§1
Entschädigungen
Die Landeshauptstadt Kiel gewährt Ratsmitgliedern, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Entschädigungen nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§2
Aufwandsentschädigungen

(1) Ratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 333,00 €.

(2) Neben der nach Ziffer 1 zu gewährenden Entschädigung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung:
1. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident in Höhe von 1.260,00 €,
2. die oder der 1. stellvertretende Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident in Höhe von 252,00 €,
3. die oder der 2. stellvertretende Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident in Höhe von 126,00 €,
4. die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses in Höhe von 450,00 €,
5. die Mitglieder des Hauptausschusses in Höhe von 300,00 €,
6. die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 360,00 €,
7. die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretenden darf die Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

(3) Die Vorsitzenden der Ortsbeiräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, orientiert an der Einwohnerzahl des jeweiligen Ortsteiles
bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Höhe von 114,00 €
bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Höhe von 132,00 €
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Höhe von 170,00 €
über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Höhe von 228,00 €.
Die stellvertretenden Vorsitzenden der Ortsbeiräte erhalten für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen. Die
Aufwandsentschädigung für die Stellvertretenden darf die Aufwandsentschädigung der oder des Ortsbeiratsvorsitzenden nicht übersteigen.

(4) die Vorsitzenden des
1. Beirates für Seniorinnen und Senioren,
2. Beirates für Menschen mit Behinderungen,
3. Beirates für Stadtgestaltung
erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 132,00 € für jeden Monat, in dem eine Sitzung stattgefunden hat. Die Vorsitzenden des
1. Kunstbeirates,
2. Siedlerbeirates,
3. Beirates für Naturschutz,
4. Kleingartenbeirates
erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 58,00 € für jeden Monat, in dem eine Sitzung stattgefunden hat. Das gilt nicht, wenn bereits eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Beiräte erhalten für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretenden darf die Aufwandsentschädigung der oder des Beiratsvorsitzenden nicht übersteigen.

§3
Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse, Ortsbeiräte und sonstigen Beiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihrer jeweiligen Gremien und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Gremiensitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 29,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder im Vertretungsfall. Mitglieder, denen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bereits eine Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten kein Sitzungsgeld.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 29,00 €
1. die stellvertretenden Hauptausschussmitglieder im Vertretungsfall,
2. die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Vertretungsfall,
3. die Vorsitzenden von Beiräten, die Mitglieder der Ratsversammlung sind.

§4
Sonstige Entschädigungen

(1) Ratsmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten auf Antrag bei der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten Entschädigungen für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangenen Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit; Selbständige erhalten eine Verdienstausfallentschädigung. Für die Abwesenheit vom Haushalt wird eine Entschädigung gewährt. Die Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie Fahr- und Reisekosten werden erstattet.

(2) Für die Verdienstausfallentschädigung ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein monatlicher Einzelnachweis über die von ihr oder ihm während der regelmäßigen beruflichen Arbeitszeit ehrenamtlich für die Landeshauptstadt Kiel erbrachten Arbeitsleistung vorzulegen. Der jährliche Durchschnittsstundenlohn ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Steuerberaters der Antragstellerin oder des Antragstellers für das zurückliegende Jahr zu belegen. Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist zu versichern. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 27,50 €.

(3) Die Abwesenheit vom Haushalt wird mit einem Stundensatz von 11,00 € entschädigt.

(4) Für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück erhalten Ratsmitglieder eine pauschale monatliche Fahrkostenerstattung in Höhe von 30,00 €. Die übrigen in Absatz 1 genannten Personen erhalten für jede Fahrt zum Sitzungsort und zurück einen Pauschalbetrag von 5,00 €. Die vom Schulträger für den Schulleiterwahlausschuss benannten sachverständigen Bürgerinnen und Bürger erhalten Auslagenersatz in Höhe des geringsten Tagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6,00 €.

(5) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bedarf für Dienstreisen, die sie oder er im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel unternimmt, keiner Genehmigung. Die Ratsmitglieder, die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse sowie die anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger bedürfen für Dienstreisen der Genehmigung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten. Hat ein Ausschuss eine Dienstreise im Rahmen der in seinem Aufgabenbereich zur Verfügung stehenden Mittel beschlossen, so ist seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender für die Genehmigung seiner nicht hauptamtlich tätigen Mitglieder zuständig.

§5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Kiel, den 17. Juni 2009
gez. Torsten Albig
Oberbürgermeister

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