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	<title>Mitmachen bei der Direkten Demokratie &#187; Hauptausschuss</title>
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		<title>Nicht&#246;ffentlich: Hauptausschuss am 12.5.2010</title>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 23:56:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[[ 12. Mai 2010; 17:00; ] [caption id="attachment_1015" align="alignright" width="140" caption="Kiel"][/caption]
Ort: Rathaus, Magistratssaal]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table class="ec3_schedule"><tr><td colspan="3">12. Mai 2010</td></tr><tr><td colspan="3">17:00</td></tr></table><p><div id="attachment_1015" class="wp-caption alignright" style="width: 150px"><a href="http://mitmachen.dd-kiel.de/wp-content/uploads/2010/02/Kiel.png"><img src="http://mitmachen.dd-kiel.de/wp-content/uploads/2010/02/Kiel.png" alt="Landeshauptstadt Kiel" title="Kiel" width="140" height="147" class="size-full wp-image-1015" /></a><p class="wp-caption-text">Kiel</p></div><br />
Ort: Rathaus, Magistratssaal</p>
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		<title>Nicht&#246;ffentlich: Hauptausschuss am 10.3.2010</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 10:47:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[[ 10. M&#228;rz 2010; 17:00; ] [caption id="attachment_1015" align="alignright" width="140" caption="Kiel"][/caption]Ort: Rathaus, Magistratssaal]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table class="ec3_schedule"><tr><td colspan="3">10. M&auml;rz 2010</td></tr><tr><td colspan="3">17:00</td></tr></table><p><div id="attachment_1015" class="wp-caption alignright" style="width: 150px"><a href="http://mitmachen.dd-kiel.de/wp-content/uploads/2010/02/Kiel.png"><img src="http://mitmachen.dd-kiel.de/wp-content/uploads/2010/02/Kiel.png" alt="Kiel" title="Kiel" width="140" height="147" class="size-full wp-image-1015" /></a><p class="wp-caption-text">Kiel</p></div>Ort: Rathaus, Magistratssaal</p>
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		<title>Erste Hauptausschuss-Sitzung mit Beteiligung der Fraktion Direkte Demokratie</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:08:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die nicht&#246;ffentliche Sitzung des Hauptausschusses, war heute das Ausschuss-Deb&#252;t f&#252;r die Ratsfraktion Direkte Demokratie. Unser beratendes Mitglied in diesem Ausschuss ist Ratsherr Bernd Jenning.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die nicht&#246;ffentliche Sitzung des Hauptausschusses, war heute das Ausschuss-Deb&#252;t f&#252;r die Ratsfraktion Direkte Demokratie. Unser beratendes Mitglied in diesem Ausschuss ist Ratsherr Bernd Jenning.</p>
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		<title>Lesetipp: Bracker, Dehn: Gemeindeordnung Schleswig-Holstein &#8211; Kommentar</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 20:56:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kommentar Gemeindeordnung S-HKommentar, 7. Auflage, 2009, 762 Seiten, kartoniert,
Format 16,5 x 23,5 cm, Preis 79,00 €
ISBN 978-3-8293-0865-6
Verlagsbeschreibung:
Die Neuauflage des Kommentars bezieht sich auf die aktuelle Fassung der Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein. Das Werk behandelt alle rechtlichen und verfahrensm&#228;&#223;igen Fragen der Kommunalverfassung anschaulich und verst&#228;ndlich und verhilft damit zu einer sicheren Bew&#228;ltigung dieser elementaren Rechtsmaterie.
Neben den neuen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_558" class="wp-caption alignright" style="width: 200px"><img src="http://mitmachen.dd-kiel.de/wp-content/uploads/2009/11/Kommentar-Gemeindeordnung-Schleswig-Holstein.jpg" alt="Kommentar Gemeindeordnung S-H" title="Kommentar Gemeindeordnung S-H" width="190" height="270" class="size-full wp-image-558" /><p class="wp-caption-text">Kommentar Gemeindeordnung S-H</p></div>Kommentar, 7. Auflage, 2009, 762 Seiten, kartoniert,<br />
Format 16,5 x 23,5 cm, Preis 79,00 €<br />
ISBN 978-3-8293-0865-6<br />
<em><a href="http://www.kommunalpraxis.de/">Verlag</a>sbeschreibung:</em><br />
Die Neuauflage des Kommentars bezieht sich auf die aktuelle Fassung der Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein. Das Werk behandelt alle rechtlichen und verfahrensm&#228;&#223;igen Fragen der Kommunalverfassung anschaulich und verst&#228;ndlich und verhilft damit zu einer sicheren Bew&#228;ltigung dieser elementaren Rechtsmaterie.<br />
Neben den neuen Verwaltungsstrukturen sind Schwerpunkte des Kommentars: <span id="more-240"></span> die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Einwohner und B&#252;rger, die Rechtsstellung der Vorsitzenden der Gemeindevertretung, Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder, Aufgaben und Arbeitsweise der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses und der Fachaussch&#252;sse, das Berichtswesen und die Wahl, Rechtsstellung und Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen B&#252;rgermeister. Die Vorschriften &#252;ber die Kommunalaufsicht werden ebenfalls eingehend erl&#228;utert. </p>
<p>Die 7. Auflage beinhaltet die aktuelle Rechtsprechung und die neuesten Praxis-Erfahrungen. Damit liegt ein geschlossener &#220;berblick &#252;ber die Verwaltungs- und Verfahrensrechtsprechung zur Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein sowie zu vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesl&#228;nder vor. Der Kommentar ist ein Erl&#228;uterungswerk, das in verst&#228;ndlicher Form Hinweise und Ratschl&#228;ge zur Anwendung des Kommunalverfassungsrechts gibt. Es ist besonders geeignet f&#252;r: Gemeindevertreter/innen, Gemeinde-, Stadt-, Amtsverwaltungen, kommunalen Verb&#228;nde und Institutionen, Gerichte, Rechtsanw&#228;lte, Lehrkr&#228;fte, Studierende, Auszubildende, interessierte B&#252;rger(innen). </p>
<p><strong>Die Autoren</strong>: Reimer Bracker war langj&#228;hriger Leiter der Kommunalabteilung und Bauabteilung im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein; Klaus-Dieter Dehn, nach &#252;ber 10-j&#228;hriger T&#228;tigkeit im Innenministerium 20 Jahre stv. Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, ist heute Kommunalberater und Dozent an der Verwaltungsakademie</p>
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		</item>
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		<title>Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Oct 2009 07:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[2020-3
Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung &#8211; GO -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
Fundstelle: GVOBl. 2003, S. 57

&#196;nderungen
   1. §§ 51, 56, 64 ge&#228;ndert (Ges. v. 15.6.2004, GVOBl. S. 153)
   2. §§ 50 und 57c ge&#228;ndert (Ges. v. 15.6.2004, GVOBl. S. 165)
   3. §§ 30, 49 und 134 ge&#228;ndert (Ges. v. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>2020-3<br />
Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein<br />
(Gemeindeordnung &#8211; GO -)<br />
in der Fassung vom 28. Februar 2003</strong></p>
<p>Fundstelle: GVOBl. 2003, S. 57<br />
<span id="more-203"></span></p>
<h3>&#196;nderungen</h3>
<p>   1. §§ 51, 56, 64 ge&#228;ndert (Ges. v. 15.6.2004, GVOBl. S. 153)<br />
   2. §§ 50 und 57c ge&#228;ndert (Ges. v. 15.6.2004, GVOBl. S. 165)<br />
   3. §§ 30, 49 und 134 ge&#228;ndert (Ges. v. 01.02.2005, GVOBl. S. 57)<br />
   4. §§ 32a, 46, 47c, 47d und 134 ge&#228;ndert (Ges. v. 01.02.2005, GVOBl. S. 66)<br />
   5. mehrfach ge&#228;ndert (Ges. v. 28.03.2006, GVOBl. S. 28)<br />
   6. mehrfach ge&#228;ndert (Ges. v. 14.12.2006, GVOBl. S. 278)<br />
   7. mehrfach ge&#228;ndert (Ges. v. 14.12.2006, GVOBl. S. 285)<br />
   8. § 57a ge&#228;ndert (Ges. v. 15.05.2007, GVOBl. S. 271)<br />
   9. § 90 ge&#228;ndert (Ges. v. 19.06.2007, GVOBl. S. 328)<br />
  10. § 57a ge&#228;ndert (Ges. v. 12.10.2007, GVOBl. S. 452)<br />
  11. §§ 77, 95 und 118 ge&#228;ndert sowie § 95 p neu eingef&#252;gt (Ges. v. 30. Juni 2008, GVOBl. S. 310)<br />
  12. §§ 57 c und 67 ge&#228;ndert durch Art. 13 (Ges. v. 26.3.2009, GVOBl. S. 93)</p>
<h3>Inhaltsverzeichnis:</h3>
<p>Erster Teil<br />
Grundlagen der Gemeindeverfassung<br />
§§ 1 &#8211; 10</p>
<p>Zweiter Teil<br />
Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde<br />
§§ 11 &#8211; 12</p>
<p>Dritter Teil<br />
Gemeindegebiet<br />
§§ 13 &#8211; 16</p>
<p>Vierter Teil<br />
Einwohnerinnen und Einwohner, B&#252;rgerinnen und B&#252;rger<br />
§§ 6 a &#8211; 26</p>
<p>F&#252;nfter Teil<br />
Verwaltung der Gemeinde<br />
§§ 27 &#8211; 74</p>
<p>1. Abschnitt: Gemeindevertretung<br />
§§ 27 &#8211; 47</p>
<p>2. Abschnitt: Ortsteile, Beir&#228;te, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen<br />
§§ 47 a &#8211; 47 f</p>
<p>3. Abschnitt: Leitung der Gemeindeverwaltung<br />
§§ 48 &#8211; 72</p>
<p>Unterabschnitt 1: B&#252;rgermeisterverfassung<br />
§§ 48 &#8211; 58</p>
<p>A. Ehrenamtliche B&#252;rgermeisterin, ehrenamtlicher B&#252;rgermeister<br />
§§ 50 &#8211; 54</p>
<p>B. Hauptamtliche B&#252;rgermeisterin, hauptamtlicher B&#252;rgermeister<br />
§§ 55 &#8211; 58</p>
<p>Unterabschnitt 2: St&#228;dte<br />
§§ 59 &#8211; 67</p>
<p>Sechster Teil<br />
Gemeindewirtschaft<br />
§§ 75 -119</p>
<p>1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft<br />
§§ 75 &#8211; 95 o</p>
<p>Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften<br />
§§ 75 &#8211; 76</p>
<p>Unterabschnitt 2:Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchf&#252;hrung<br />
§§ 77 &#8211; 94</p>
<p>Unterabschnitt 3: Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchf&#252;hrung<br />
§§ 95 &#8211; 95 o</p>
<p>2. Abschnitt: Sonderverm&#246;gen, Treuhandverm&#246;gen<br />
§§ 96 &#8211; 100</p>
<p>3. Abschnitt: Wirtschaftliche Bet&#228;tigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde<br />
§§ 101 &#8211; 109</p>
<p>4. Abschnitt: &#214;rtliche Pr&#252;fung<br />
§§ 110 -117</p>
<p>5. Abschnitt: Wirksamkeit von Rechtsgesch&#228;ften<br />
§§ 118 &#8211; 119</p>
<p>Siebenter Teil<br />
Aufsicht<br />
§§ 120 -131</p>
<p>Achter Teil<br />
Schlussvorschriften<br />
§§ 132 -135 a</p>
<h3>Erster Teil</h3>
<h4>Grundlagen der Gemeindeverfassung</h4>
<p><strong>§ 1</strong><br />
<strong>Selbstverwaltung</strong></p>
<p>(1) Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gew&#228;hrleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu f&#246;rdern. Sie handeln zugleich in Verantwortung f&#252;r die zuk&#252;nftigen Generationen.</p>
<p>(2) Die Gemeinden sind Gebietsk&#246;rperschaften.</p>
<p>(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zul&#228;ssig.</p>
<p><strong>§ 2<br />
Selbstverwaltungsaufgaben</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsf&#228;higkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle &#246;ffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erf&#252;llen, soweit die Gesetze nicht ausdr&#252;cklich etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, &#246;ffentliche Aufgaben selbst zu erf&#252;llen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erf&#252;llt werden; Absatz 2 bleibt unber&#252;hrt. Bevor die Gemeinde eine &#246;ffentliche Aufgabe &#252;bernimmt, die zu erf&#252;llen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat sie zu pr&#252;fen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erf&#252;llt werden kann; § 102 Abs. 1 und. 5 sowie § 105 bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>(2) Die Gemeinden k&#246;nnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erf&#252;llung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.</p>
<p>(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grunds&#228;tzlich hauptamtlich t&#228;tig; das N&#228;here regelt die Hauptsatzung.. Die Hauptsatzung soll im &#220;brigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Aus&#252;bung ihrer T&#228;tigkeit unabh&#228;ngig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Aussch&#252;sse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gr&#252;nden, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.</p>
<p>(4) Verst&#246;&#223;t eine Ma&#223;nahme, die der Entscheidung der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8 , 12 , 13 , 15 Abs. 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13: September 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 562), Zust&#228;ndigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 34), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gr&#252;nde binnen drei Werktagen Widerspruch erheben, H&#228;lt die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister den Widerspruch f&#252;r begr&#252;ndet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beif&#252;gung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann die Ma&#223;nahme fr&#252;hestens zehn Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausf&#252;hren. Dringende Ma&#223;nahmen kann die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister sofort ausf&#252;hren. Die Gr&#252;nde daf&#252;r sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.</p>
<p>(5) Die Kreise k&#246;nnen Aufgaben der kreisangeh&#246;rigen Gemeinden nur nach Ma&#223;gabe der Kreisordnung in ihre ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit &#252;bernehmen.</p>
<p><strong>§ 3<br />
Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung</strong></p>
<p>(1) Den Gemeinden k&#246;nnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung &#252;bertragen werden.</p>
<p>(2) Soweit Gemeinden Tr&#228;ger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Beh&#246;rden die f&#252;r die Beh&#246;rden des Landes geltenden Vorschriften &#252;ber die Geheimhaltung zu befolgen.</p>
<p><strong>§ 3a<br />
Finanzierung der Aufgaben</strong></p>
<p>Die Gemeinden haben die zur ordnungsgem&#228;&#223;en Erf&#252;llung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Finanzmitteln aufzubringen. Soweit die eigenen Finanzquellen nicht ausreichen, regelt das Land den Finanzausgleich unter Ber&#252;cksichtigung der Steuerkraft und des notwendigen Ausgabebedarfs der Gemeinden.</p>
<p><strong>§ 4<br />
Satzungen</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden k&#246;nnen ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde. Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschr&#228;nken.</p>
<p>(2) Satzungen werden von der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister ausgefertigt.</p>
<p>(3) Ist eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige st&#228;dtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem&#8217; Ma&#223;nahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften&#8217; &#252;ber die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegen&#252;ber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften &#252;ber die &#214;ffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind.</p>
<p>(4) Absatz 3 gilt entsprechend f&#252;r Bebauungsplansatzungen und sonstige st&#228;dtebauliche Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Ma&#223;nahmengesetz zum Baugesetzbuch, die vor dem 1. April 1996 erlassen worden sind. An die Stelle der Jahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 tritt eine Frist, die am 30. September 1997 endet. Eines Hinweises nach Absatz 3 Satz 2 bedarf es nicht.</p>
<p><strong>§ 5<br />
Gebiet</strong></p>
<p>Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die &#246;rtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt wird und die Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde gesichert ist.</p>
<p><strong>§ 6<br />
Einwohnerinnen und Einwohner, B&#252;rgerinnen und B&#252;rger</strong></p>
<p>(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.</p>
<p>(2) B&#252;rgerinnen und B&#252;rger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die B&#252;rgerrechte ruhen, solange die B&#252;rgerin oder der B&#252;rger in der Aus&#252;bung des Wahlrechts behindert ist.</p>
<p><strong>§ 7<br />
Organe der Gemeinde</strong></p>
<p>Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister, in St&#228;dten die Stadtvertretung und die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister.</p>
<p><strong>§ 8<br />
Wirtschaftliche Aufgabenerf&#252;llung</strong></p>
<p>Die Gemeinden haben ihr Verm&#246;gen und ihre Eink&#252;nfte nach den Grunds&#228;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und eine wirksame und kosteng&#252;nstige Aufgabenerf&#252;llung sicherzustellen.</p>
<p><strong>§ 9<br />
Pflichten und Obliegenheiten des Landes</strong></p>
<p>Das Land sch&#252;tzt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erf&#252;llung ihrer Pflichten.</p>
<p><strong>§ 10<br />
Vertretung der Gemeinde bei &#246;ffentlichen Anl&#228;ssen (Repr&#228;sentation)</strong></p>
<p>Bei &#246;ffentlichen Anl&#228;ssen wird die Gemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und durch die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister vertreten, die ihr Auftreten f&#252;r die Gemeinde im Einzelfall miteinander abstimmen. Das N&#228;here kann die Hauptsatzung regeln.</p>
<h3>Zweiter Teil</h3>
<h4>Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde</h4>
<p><strong>§ 11</strong><br />
<strong>Name</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden f&#252;hren ihre bisherigen Namen. Eine Gemeinde kann ihren Namen &#228;ndern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen.</p>
<p>(2) Die Gemeinden k&#246;nnen &#252;berkommene Bezeichnungen weiterf&#252;hren. Ist eine Gemeinde oder einer ihrer Ortsteile als Heilbad, Seeheilbad oder Kneipp-Heilbad anerkannt, so kann sie ihrem Namen oder dem des anerkannten Ortsteils die Bezeichnung Bad beif&#252;gen; sie oder der Ortsteil verliert die Bezeichnung mit dem Widerruf der Anerkennung.</p>
<p>(3) Die Stadt Kiel f&#252;hrt die Bezeichnung Landeshauptstadt.</p>
<p><strong>§ 12<br />
Wappen, Flagge und Siegel</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden f&#252;hren Dienstsiegel.</p>
<p>(2) Die Gemeinden f&#252;hren ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 &#252;ber die Annahme neuer und die &#196;nderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.</p>
<p>(3) Gemeinden, die zur F&#252;hrung eines Wappens berechtigt sind, f&#252;hren dieses in ihrem Dienstsiegel.</p>
<h3>Dritter Teil</h3>
<h4>Gemeindegebiet</h4>
<p><strong>§ 13</strong><br />
<strong>Gebietsbestand</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p>(2) Jedes Grundst&#252;ck soll zu einer Gemeinde geh&#246;ren.</p>
<p><strong>§ 14<br />
Gebiets&#228;nderung</strong></p>
<p>(1) Aus Gr&#252;nden des &#246;ffentlichen Wohls k&#246;nnen Gemeindegrenzen ge&#228;ndert und Gemeinden aufgel&#246;st oder neu gebildet werden.</p>
<p>(2) Wird ein Gemeindegebiet unter Fortbestand der Gemeinde erweitert, bewirkt dies unmittelbar die &#196;nderung von Kreis- und Amtsgrenzen.</p>
<p><strong>§ 15<br />
Verfahren</strong></p>
<p>(1) Gebiets&#228;nderungen k&#246;nnen nach Anh&#246;rung der betroffenen Gemeinden sowie des Kreises und des Amtes, dem die Gemeinden angeh&#246;ren, durch Gesetz oder Entscheidung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde ausgesprochen werden. Sind Gemeinden verschiedener Kreise betroffen, entscheidet als Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde das Innenministerium.</p>
<p>(2) Gebiets&#228;nderungen durch Entscheidung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde sind nur zul&#228;ssig, wenn die betroffenen Gemeinden einverstanden sind. Bewirkt die Entscheidung die &#196;nderung von Kreisgrenzen, m&#252;ssen auch die betroffenere Kreise einverstanden sein.</p>
<p>(3) Will eine Gemeinde Verhandlungen &#252;ber eine Gebiets&#228;nderung aufnehmen, so hat sie die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde unverz&#252;glich zu unterrichten.</p>
<p>(4) Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde gibt die Gebiets&#228;nderung nach Absatz 2 im Amtsblatt f&#252;r SchleswigHolstein &#246;ffentlich bekannt.</p>
<p><strong>§ 16<br />
Durchf&#252;hrung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden regeln die n&#228;heren Bedingungen der Gebiets&#228;nderung durch Gebiets&#228;nderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Gemeindesatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.</p>
<p>(2) Der Gebiets&#228;nderungsvertrag nach Absatz 1 begr&#252;ndet unmittelbar Rechte und Pflichten der Gemeinden und bewirkt den &#220;bergang, die Beschr&#228;nkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere &#246;ffentlichen B&#252;cher zu berichtigen.</p>
<p>(3) Die durch die Gebiets&#228;nderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von &#246;ffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.</p>
<h3>Vierter Teil</h3>
<h4>Einwohnerinnen und Einwohner, B&#252;rgerinnen und B&#252;rger</h4>
<p><strong>§ 16 a</strong><br />
<strong>Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde muss die Einwohnerinnen und Einwohner &#252;ber allgemein bedeutsame Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft unterrichten und f&#246;rdert das Interesse an der Selbstverwaltung.</p>
<p>(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde durchgef&#252;hrt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner m&#246;glichst fr&#252;hzeitig &#252;ber die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern daf&#252;r ein besonderes Bed&#252;rfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung gegeben werden. Vorschriften &#252;ber eine f&#246;rmliche Beteiligung oder Anh&#246;rung bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>(3) Die Unterrichtung kann in den F&#228;llen, in denen die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen F&#228;llen unterrichtet die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister.</p>
<p>(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz &#252;ber die Freiheit des Zuganges zu Informationen f&#252;r das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz) bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 16 b<br />
Einwohnerversammlung</strong></p>
<p>(1) Zur Er&#246;rterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschlie&#223;t. Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nimmt an der Versammlung teil; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Versammlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern k&#246;nnen auf Teile des Gemeindegebiets beschr&#228;nkt werden.</p>
<p>(2) Vorschl&#228;ge und Anregungen der Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern m&#252;ssen in einer angemessenen Frist von den zust&#228;ndigen Organen der Gemeinde behandelt werden.</p>
<p>(3) Das N&#228;here regelt die Hauptsatzung.</p>
<p><strong>§ 16 c<br />
Einwohnerfragestunde, Anh&#246;rung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung muss bei &#246;ffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die M&#246;glichkeit einr&#228;umen, Fragen zu Beratungsgegenst&#228;nden oder anderen Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschl&#228;ge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der &#246;ffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Die Aussch&#252;sse k&#246;nnen in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchf&#252;hren.</p>
<p>(2) Die Gemeindevertretung kann beschlie&#223;en, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuh&#246;ren. An der Beratung und Beschlussfassung in nicht&#246;ffentlicher Sitzung d&#252;rfen sie nicht teilnehmen.</p>
<p>(3) Das N&#228;here regelt die Gesch&#228;ftsordnung.</p>
<p><strong>§ 16 d<br />
Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten</strong></p>
<p>Die Gemeinden beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tats&#228;chlichen M&#246;glichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung f&#252;r Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn f&#252;r deren Durchf&#252;hrung eine andere Beh&#246;rde zust&#228;ndig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Gemeinden nicht berechtigt.</p>
<p><strong>§ 16 e<br />
Anregungen und Beschwerden</strong></p>
<p>Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zust&#228;ndigkeiten der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters werden hierdurch nicht ber&#252;hrt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind &#252;ber die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.</p>
<p><strong>§ 16 f<br />
Einwohnerantrag</strong></p>
<p>(1) Einwohnerinnen und Einwohner; die das 14. Lebensjahr vollendet haben, k&#246;nnen beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der &#220;bertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zust&#228;ndige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben ber&#228;t und entscheidet.</p>
<p>(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begr&#252;ndung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zust&#228;ndigen Ausschuss zu h&#246;ren.</p>
<p>(3) Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.</p>
<p>(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zw&#246;lf Monate bereits ein zul&#228;ssiger Antrag gestellt worden ist.</p>
<p>(5) &#220;ber die Zul&#228;ssigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde. Zul&#228;ssige Antr&#228;ge hat die Gemeindevertretung oder der zust&#228;ndige Ausschuss unverz&#252;glich zu beraten und zu entscheiden.</p>
<p><strong>§ 16 g<br />
B&#252;rgerentscheid, B&#252;rgerbegehren</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschlie&#223;en, dass B&#252;rgerinnen und B&#252;rger &#252;ber wichtige Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (B&#252;rgerentscheid).</p>
<p>Wichtige Selbstverwaltungsaufgaben sind insbesondere:</p>
<p>   1. die &#220;bernahme neuer Aufgaben, die zu erf&#252;llen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,<br />
   2. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und die Aufl&#246;sung einer &#246;ffentlichen Einrichtung, die den Einwohnerinnen und Einwohnern zu dienen bestimmt ist,<br />
   3. die Mitgliedschaft in Zweckverb&#228;nden, die Tr&#228;ger von Aufgaben nach Nummer 2 sind,<br />
   4. die Gebiets&#228;nderungen.</p>
<p>(2) Ein B&#252;rgerentscheid findet nicht statt &#252;ber</p>
<p>   1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erf&#252;llen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,<br />
   2. Angelegenheiten, &#252;ber die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet (§ 28 Satz 1 Nr. 1),<br />
   3. die Haushaltssatzung einschlie&#223;lich der Wirtschaftspl&#228;ne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,<br />
   4. die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,<br />
   5. die Hauptsatzung,<br />
   6. die Aufstellung, &#196;nderung und Aufhebung von Bauleitpl&#228;nen,<br />
   7. die Rechtsverh&#228;ltnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Besch&#228;ftigten der Gemeinde,<br />
   8. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,<br />
   9. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.</p>
<p>(3) &#220;ber wichtige Selbstverwaltungsaufgaben k&#246;nnen die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger einen B&#252;rgerentscheid beantragen (B&#252;rgerbegehren). Ein B&#252;rgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, &#252;ber die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein B&#252;rgerentscheid aufgrund eines B&#252;rgerbegehrens durchgef&#252;hrt worden ist. Richtet sich das B&#252;rgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer &#220;bertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 durch den zust&#228;ndigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. Das B&#252;rgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begr&#252;ndung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchf&#252;hrbaren Vorschlag f&#252;r die Deckung der Kosten der verlangten Ma&#223;nahme enthalten. Das B&#252;rgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.</p>
<p>(4) Das B&#252;rgerbegehren muss von mindestens 10 % der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger unterzeichnet sein.</p>
<p>(5) &#220;ber die Zul&#228;ssigkeit eines B&#252;rgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde. Ist die Zul&#228;ssigkeit des B&#252;rgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchf&#252;hrung des B&#252;rgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der B&#252;rgerentscheid entf&#228;llt, wenn die Gemeindevertretung oder der zust&#228;ndige Ausschuss die Durchf&#252;hrung der mit dem B&#252;rgerbegehren verlangten Ma&#223;nahmen in unver&#228;nderter Form oder in einer Form beschlie&#223;t, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen B&#252;rgerentscheid nach Absatz 1 Satz 1 abge&#228;ndert werden.</p>
<p>(6) Wird ein B&#252;rgerentscheid durchgef&#252;hrt, muss die Gemeinde den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern die Standpunkte und Begr&#252;ndungen der Gemeindevertretung oder des zust&#228;ndigen Ausschusses und der Antragstellenden des B&#252;rgerentscheids in gleichem Umfange schriftlich darlegen.</p>
<p>(7) Bei einem B&#252;rgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der g&#252;ltigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Stimmberechtigten betr&#228;gt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der zust&#228;ndige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden.</p>
<p>(8) Der B&#252;rgerentscheid hat die Wirkung eines endg&#252;ltigen Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zust&#228;ndigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen B&#252;rgerentscheid nach Absatz 1 Satz 1 abge&#228;ndert werden.</p>
<p><strong>§ 17<br />
Anschluss- und Benutzungszwang</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsf&#228;higkeit die &#246;ffentlichen Einrichtungen, die f&#252;r die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.</p>
<p>(2) Sie kann bei dringendem &#246;ffentlichen Bed&#252;rfnis durch Satzung f&#252;r die Grundst&#252;cke ihres Gebiets den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Versorgung mit Fernw&#228;rme, die Stra&#223;enreinigung und &#228;hnliche der Gesundheit und dem Schutz der nat&#252;rlichen Grundlagen des Lebens dienende &#246;ffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachth&#246;fe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundst&#252;cken oder Personen beschr&#228;nken. Die Satzung kann bestimmen, dass der Gemeinde und ihren Beauftragten zur Verh&#252;tung dringender Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit Zutritt zu den Schlachth&#246;fen, den &#246;ffentlichen Einrichtungen und den dem Anschluss dienenden Anlagen zu gew&#228;hren ist. F&#252;r diese Ma&#223;nahmen wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschr&#228;nkt.</p>
<p>(3) Die Satzung &#252;ber den Anschluss- und Benutzungszwang f&#252;r Grundst&#252;cke zur Versorgung mit Fernw&#228;rme kann Ausnahmen vorsehen f&#252;r Grundst&#252;cke mit Heizungsanlagen, die einen immissionsfreien Betrieb gew&#228;hrleisten. Die Satzung soll zum Ausgleich sozialer oder wirtschaftlicher H&#228;rten angemessene &#220;bergangsfristen enthalten. .</p>
<p><strong>§ 18<br />
&#214;ffentliche Einrichtungen</strong></p>
<p>(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die &#246;ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugeh&#246;rigkeit zu der Gemeinde ergeben.</p>
<p>(2) Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die &#246;ffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde f&#252;r Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, f&#252;r ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.</p>
<p>(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend f&#252;r juristische Personen und f&#252;r Personenvereinigungen.</p>
<p><strong>§ 19<br />
Ehrenamt, ehrenamtliche T&#228;tigkeit</strong></p>
<p>B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sind verpflichtet, Ehren&#228;mter und ehrenamtliche T&#228;tigkeit f&#252;r die Gemeinde zu &#252;bernehmen und auszu&#252;ben. Einwohnerinnen und Einwohnern soll dies erm&#246;glicht werden; in einem solchen Fall sind f&#252;r sie die f&#252;r das Ehrenamt und die ehrenamtliche T&#228;tigkeit von B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 20<br />
Ablehnungsgr&#252;nde, Abberufung</strong></p>
<p>(1) B&#252;rgerinnen und B&#252;rger k&#246;nnen die &#220;bernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen T&#228;tigkeit ablehnen oder ihre Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung &#252;bertragen.</p>
<p>(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt besonders, wenn die B&#252;rgerin oder der B&#252;rger<br />
   1. bereits mehrere &#246;ffentliche Ehren&#228;mter innehat,<br />
   2. ein geistliches Amt verwaltet,<br />
   3. ein &#246;ffentliches Amt verwaltet, soweit die Anstellungsbeh&#246;rde feststellt, dass das Ehrenamt oder die ehrenamtliche T&#228;tigkeit mit ihren oder seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,<br />
   4. schon sechs Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung t&#228;tig war oder ein &#246;ffentliches Ehrenamt ausge&#252;bt hat,<br />
   5. bereits mehrere Vormundschaften; Pflegschaften oder Betreuungen f&#252;hrt,<br />
   6. h&#228;ufig oder langdauernd von der Gemeinde gesch&#228;ftlich abwesend ist,<br />
   7. anhaltend krank ist,<br />
   8. mindestens 80 Jahre alt ist,<br />
   9. durch die Aus&#252;bung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen T&#228;tigkeit in der F&#252;rsorge f&#252;r den Haushalt der Familie besonders belastet wird.</p>
<p>(3) Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger k&#246;nnen abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person<br />
   1. ihre Pflicht gr&#246;blich verletzt oder sich als unw&#252;rdig erwiesen hat oder<br />
   2. ihre T&#228;tigkeit nicht mehr ordnungsgem&#228;&#223; aus&#252;ben kann.</p>
<p>Wer abberufen wird, scheidet aus dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen T&#228;tigkeit aus. Die §§ 25 und 40 a bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 21<br />
Pflichten</strong></p>
<p>(1) Ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger haben ihre T&#228;tigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszu&#252;ben. Bei &#220;bernahme ihrer Aufgaben sind sie zur gewissenhaften und unparteiischen T&#228;tigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten: Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.</p>
<p>(2) Ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen T&#228;tigkeit, &#252;ber die ihnen bei dieser T&#228;tigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht f&#252;r Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder &#252;ber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed&#252;rfen.</p>
<p>(3) Ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger d&#252;rfen ohne Genehmigung der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters &#252;ber Angelegenheiten; &#252;ber die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch au&#223;ergerichtlich aussagen oder Erkl&#228;rungen abgeben.</p>
<p>(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, eines Landes oder eines anderen Tr&#228;gers der &#246;ffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erf&#252;llung &#246;ffentlicher Aufgaben ernstlich gef&#228;hrden oder erheblich erschweren w&#252;rde.</p>
<p>(5) Sind ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erf&#252;llt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes &#246;ffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist ehrenamtlich t&#228;tigen B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern der Schutz zu gew&#228;hren, den die &#246;ffentlichen Interessen zulassen.</p>
<p><strong>§ 22<br />
Ausschlie&#223;ungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger d&#252;rfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich t&#228;tig werden, wenn die T&#228;tigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit<br />
   1. ihnen selbst,<br />
   2. ihren Ehegattinnen oder Ehegatten,<br />
   3. ihren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),<br />
   4. ihren Verwandten bis zum dritten Grade,<br />
   5. ihren Verschw&#228;gerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die die Schw&#228;gerschaft begr&#252;ndende Ehe besteht, oder<br />
   6. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person</p>
<p>einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.</p>
<p>(2) Das Verbot ehrenamtlicher T&#228;tigkeit nach Absatz 1 gilt auch f&#252;r Personen, die<br />
   1. in anderer als amtlicher Eigenschaft sowie au&#223;erhalb ihrer T&#228;tigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich T&#228;tige in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben,<br />
   2. bei einer nat&#252;rlichen oder juristischen Person des &#246;ffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung, die ein besonderes pers&#246;nliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat, gegen Entgelt besch&#228;ftigt sind,<br />
   3. als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder eines nicht rechtsf&#228;higen Vereins t&#228;tig sind, die oder der ein besonderes pers&#246;nliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat, es sei denn; die Personen geh&#246;ren diesem Organ als Vertreterinnen oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an, oder<br />
   4. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die ein besonderes pers&#246;nliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat.</p>
<p>(3) Abs&#228;tze 1 und 2 gelten nicht<br />
   1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass eine Person einer Berufs- oder Bev&#246;lkerungsgruppe angeh&#246;rt, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit ber&#252;hrt werden,<br />
   2. f&#252;r Wahlen und Abberufungen und<br />
   3. f&#252;r andere Beschl&#252;sse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte ausw&#228;hlt und entsendet.</p>
<p>(4) Personen, die nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 ausgeschlossen sein k&#246;nnen, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen der Abs&#228;tze 1 und 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung &#252;bertragen. Die Betroffenen m&#252;ssen bei der Beratung und Entscheidung &#252;ber die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.</p>
<p>(5) Ein Versto&#223; gegen die Abs&#228;tze 1, 2 und 4 kann nicht geltend gemacht werden<br />
   1. wenn im Falle einer Abstimmung die Mitwirkung der unter die Ausschlie&#223;ungsgr&#252;nde fallenden Person f&#252;r das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war oder<br />
   2. nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, dass vorher aus diesem Grund die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde beanstandet oder jemand einen f&#246;rmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, wenn eine &#246;rtliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist; am Tag nach der Bekanntmachung.</p>
<p>(6) § 81 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 23<br />
Treuepflicht</strong></p>
<p>Ehrenbeamtinnen und -beamte haben eine besondere Treuepflicht gegen&#252;ber der Gemeinde. Sie d&#252;rfen Anspr&#252;che Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. Das gilt auch f&#252;r andere ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Gemeindevertretung fest; sie kann diese Befugnis &#252;bertragen.</p>
<p><strong>§ 24<br />
Entsch&#228;digungen, Ersatz f&#252;r Sachsch&#228;den, Zuwendungen</strong></p>
<p>(1) Ehrenbeamtinnen und -Beamte, Gemeindevertreterinnen und -vertreten sowie ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger haben Anspruch auf<br />
   1. Ersatz ihrer Auslagen,<br />
   2. Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder als Selbst&#228;ndige auf eine Verdienstausfallentsch&#228;digung,<br />
   3. Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungstr&#228;ger abgef&#252;hrt wird,<br />
   4. eine Entsch&#228;digung f&#252;r die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche T&#228;tigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen f&#252;hrt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbst&#228;tig ist,<br />
   5. die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebed&#252;rftigen Angeh&#246;rigen und<br />
   6. Reisekostenverg&#252;tung.</p>
<p>Die Entsch&#228;digungen nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 k&#246;nnen pauschaliert gew&#228;hrt werden.</p>
<p>(2) Anstelle der Entsch&#228;digung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann eine angemessene Aufwandsentsch&#228;digung gew&#228;hrt werden, mit der auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen T&#228;tigkeit verbundene Haftungsrisiko abgegolten wird.</p>
<p>(3) Die Entsch&#228;digungen sind in einer Satzung zu regeln. Die Anspr&#252;che auf Entsch&#228;digungen sind nicht &#252;bertragbar:</p>
<p>(4) Ehrenamtlich t&#228;tigen B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern sowie Gemeindevertreterinnen und -vertretern kann Ersatz f&#252;r Sachsch&#228;den nach den f&#252;r Berufsbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.</p>
<p>(5) Auf die Entsch&#228;digungen nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 darf nicht verzichtet werden.</p>
<p>(6) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte k&#246;nnen bei Dienstjubil&#228;en eine Jubil&#228;umszuwendung erhalten. Die Vorschriften der Jubil&#228;umsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) gelten entsprechend mit der Ma&#223;gabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubil&#228;umsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverh&#228;ltnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverh&#228;ltnissen z&#228;hlen.</p>
<p><strong>§ 24 a<br />
K&#252;ndigungsschutz, Freizeitgew&#228;hrung</strong></p>
<p>Niemand darf gehindert werden, sich um eine T&#228;tigkeit als Ehrenbeamtin oder -Beamter sowie als ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerin oder ehrenamtlich t&#228;tiger B&#252;rger zu bewerben und die T&#228;tigkeit auszu&#252;ben. Damit zusammenh&#228;ngende Benachteiligungen am Arbeitsplatz sind unzul&#228;ssig: Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Wer als Ehrenbeamtin oder -Beamter oder ehrenamtlich als B&#252;rgerin oder B&#252;rger t&#228;tig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverh&#228;ltnis nicht aus diesem Grund entlassen, gek&#252;ndigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. Ihr oder ihm ist die f&#252;r die T&#228;tigkeit notwendige freie Zeit zu gew&#228;hren.</p>
<p><strong>§ 25<br />
Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen</strong></p>
<p>(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger, die mit der Vertretung der Gemeinde in juristischen Personen oder in sonstigen Vereinigungen beauftragt sind, haben die Weisungen der Gemeinde zu befolgen.</p>
<p>(2) Die Vertretung endet,<br />
   1. wenn die Gemeinde die Ehrenbeamtin oder den Ehrenbeamten oder die ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerin oder den ehrenamtlich t&#228;tigen B&#252;rger abberuft und<br />
   2. wenn das Ehrenamt oder die ehrenamtliche T&#228;tigkeit endet, es sei denn, dass die Gemeinde etwas anderes bestimmt.</p>
<p>(3) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus dieser T&#228;tigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde nach Weisung gehandelt haben.</p>
<p><strong>§ 26<br />
Ehrenb&#252;rgerrecht</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde kann Pers&#246;nlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenb&#252;rgerrecht verleihen.</p>
<p>(2) Die Gemeinde kann B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern, die mindestens zwanzig Jahre Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder Ehrenbeamtinnen oder -beamte gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.</p>
<p>(3) Die Gemeinde kann das Ehrenb&#252;rgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unw&#252;rdigen Verhaltens wieder entziehen.</p>
<h3>F&#252;nfter Teil</h3>
<h4>Verwaltung der Gemeinde</h4>
<h5>1. Abschnitt</h5>
<h5>Gemeindevertretung</h5>
<p><strong>§ 27</strong><br />
<strong>Aufgaben der Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grunds&#228;tze f&#252;r die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle f&#252;r die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und &#252;berwacht ihre Durchf&#252;hrung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zust&#228;ndigkeiten vorsieht. Sie kann Entscheidungen, auch f&#252;r bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein. durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister &#252;bertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht. Die allgemein &#252;bertragenen Entscheidungen k&#246;nnen in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zust&#228;ndigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zust&#228;ndigkeitsordnung bedarf abweichend van § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde. Hat die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall &#252;bertragen, so kann sie selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister noch nicht entschieden hat. Als wichtige Entscheidung im Sinne des Satzes 2 gilt auch die Entscheidung &#252;ber die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.</p>
<p>(2) Die Gemeindevertretung ist &#252;ber die Arbeiten der Aussch&#252;sse und &#252;ber wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Gesch&#228;ftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbeh&#246;rden sowie alle Anordnungen, bei denen eine Aufsichtsbeh&#246;rde dies ausdr&#252;cklich bestimmt, sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.</p>
<p>(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter von ihren oder seinen Rechten nach § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erkl&#228;rt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der n&#228;chsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung nicht getroffen werden. § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 4 und § 65 Abs. 4 bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbeh&#246;rde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zust&#228;ndigkeit nach Satz 1 und 2 &#252;bertragen.</p>
<p>(5) Die Gemeindevertretung f&#252;hrt in St&#228;dten die Bezeichnung Stadtvertretung; die Hauptsatzung kann eine abweichende Bezeichnung vorsehen.</p>
<p><strong>§ 28<br />
Vorbehaltene Aufgaben</strong></p>
<p>Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung &#252;ber die folgenden Angelegenheiten nicht &#252;bertragen:<br />
   1. Angelegenheiten, &#252;ber die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,<br />
   2. den Erlass, die &#196;nderung und die Aufhebung von Satzungen,<br />
   3. die &#220;bernahme neuer Aufgaben, die zu erf&#252;llen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,<br />
   4. den abschlie&#223;enden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, &#196;nderung, Erg&#228;nzung und Aufhebung von Bauleitpl&#228;nen und Ortsentwicklungspl&#228;nen einschlie&#223;lich st&#228;dtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,<br />
   5. die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungspl&#228;nen,<br />
   6. die Gebiets&#228;nderung,<br />
   7. die Einf&#252;hrung oder die &#196;nderung eines Wappens oder einer Flagge,<br />
   8. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenb&#252;rgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,<br />
   9. die &#196;nderung und die Bestimmung des Gemeindenamens,<br />
  10. den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Gemeinden,<br />
  11. den Verzicht auf Anspr&#252;che der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Anspr&#252;che, die F&#252;hrung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie f&#252;r die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister &#252;bertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt,<br />
  12. die allgemeinen Grunds&#228;tze f&#252;r die Ernennung, Einstellung und Entlassung, f&#252;r die Dienstbez&#252;ge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Besch&#228;ftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Anspr&#252;che durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,<br />
  13. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,<br />
  14. die &#220;bernahme von B&#252;rgschaften, den Abschluss von Gew&#228;hrvertr&#228;gen und die Bestellung anderer Sicherheiten f&#252;r Dritte sowie Rechtsgesch&#228;fte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister &#252;bertragen, wenn die Verpflichtung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt,<br />
  15. den Erwerb von Verm&#246;gensgegenst&#228;nden und den Abschluss von Leasingvertr&#228;gen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister &#252;bertragen, wenn der Wert des Verm&#246;gensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt,<br />
  16. die Ver&#228;u&#223;erung und Belastung von Gemeindeverm&#246;gen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister &#252;bertragen, wenn der Wert des Verm&#246;gensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt,<br />
  17. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung und die Aufl&#246;sung von &#246;ffentlichen Einrichtungen (§ 101 Abs. 4) und wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Abs. 1),<br />
  18. die Gr&#252;ndung von Gesellschaften (§ 102) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gr&#252;ndung; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss &#252;bertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht &#252;bersteigt,<br />
  19. die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von Eigenbetrieben,<br />
  20. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss &#252;bertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht &#252;bersteigt,<br />
  21. die Stellungnahme zum Pr&#252;fungsergebnis der &#252;ber&#246;rtlichen Pr&#252;fung sowie eine Stellungnahme zum Pr&#252;fungsbericht &#252;ber die Jahresabschlusspr&#252;fung der Eigenbetriebe,<br />
  22. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschlie&#223;lich der Entscheidung &#252;ber den Verbleib des Stiftungsverm&#246;gens; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss &#252;bertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsverm&#246;gen oder bei einer Entscheidung &#252;ber dessen Verbleib der Wert dieses Verm&#246;gens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt,<br />
  23. die Mitgliedschaft in Zweckverb&#228;nden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verb&#228;nden,<br />
  24. den Abschluss, die &#196;nderung und die K&#252;ndigung &#246;ffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die &#220;bertragung oder die &#220;bernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,<br />
  25. die Bildung, &#196;nderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erf&#252;llung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben der Gemeinde,<br />
  26. die Festlegung der Grunds&#228;tze des Berichtswesens nach § 45 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 c und<br />
  27. die Ziele und Grunds&#228;tze der wirtschaftlichen Bet&#228;tigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss &#252;bertragen.</p>
<p>In den F&#228;llen der Nummern 11, 14, 15 und 16 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung au&#223;er auf die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss &#252;bertragen wird.</p>
<p><strong>§ 29<br />
Zust&#228;ndigkeit bei Interessenwiderstreit</strong></p>
<p>(1) Ein Beschluss der Gemeindevertretung &#252;ber<br />
   1. die Geltendmachung von Anspr&#252;chen der Gemeinde gegen die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister,<br />
   2. die Amtsf&#252;hrung der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters bei der Durchf&#252;hrung von Beschl&#252;ssen der Gemeindevertretung und der Aussch&#252;sse ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung auszuf&#252;hren.</p>
<p>(2) Vertr&#228;ge der Gemeinde mit<br />
   1. Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Aussch&#252;sse nach § 46 Abs. 3 sowie der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister oder<br />
   2. juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Aussch&#252;sse nach § 46 Abs. 3 oder die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister beteiligt sind,</p>
<p>sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt. Das gilt nicht f&#252;r Vertr&#228;ge nach feststehendem Tarif und f&#252;r Vertr&#228;ge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.</p>
<p><strong>§ 30<br />
Kontrollrecht</strong></p>
<p>(1) Einzelnen Gemeindevertreterinnen oder -vertretern hat die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gew&#228;hren. Gleiches gilt f&#252;r die nicht der Gemeindevertretung angeh&#246;renden Mitglieder von Aussch&#252;ssen f&#252;r den Aufgabenbereich ihres Ausschusses, sowie Mitglieder von Ortsbeir&#228;ten und sonstigen Beir&#228;ten f&#252;r die Angelegenheiten ihres Beirates.</p>
<p>(2) Auskunft und Akteneinsicht d&#252;rfen nicht gew&#228;hrt werden, wenn die Vorg&#228;nge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeintr&#228;chtigen kann. Soweit Auskunft und Akteneinsicht zul&#228;ssig sind, d&#252;rfen diese Rechte bei Personalakten nur den Mitgliedern eines Personalausschusses und den Mitgliedern des Hauptausschusses bei der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gew&#228;hrt werden. Gleiches gilt f&#252;r Mitglieder anderer Aussch&#252;sse f&#252;r Akten, deren Inhalt spezialgesetzlich gesch&#252;tzt ist.</p>
<p>(3) Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die von der Beratung und der Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 32 Abs. 3 i. V. m. § 22), darf Auskunft und Akteneinsicht nicht gew&#228;hrt werden.</p>
<p>(4) Bei amtsangeh&#246;rigen Gemeinden tritt an die Stelle der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten &#196;mtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, beziehungsweise die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister der Gemeinde, die die Gesch&#228;fte des Amtes f&#252;hrt.</p>
<p>(5) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch Dateien, Karteien, Tonb&#228;nder und andere Informationstr&#228;ger.</p>
<p><strong>§ 31<br />
Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung besteht aus gew&#228;hlten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie hei&#223;en in St&#228;dten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.</p>
<p>(2) Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.</p>
<p><strong>§ 31 a<br />
Unvereinbarkeit</strong></p>
<p>(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht t&#228;tig sein als<br />
   1. Besch&#228;ftigte oder Besch&#228;ftigter der Gemeinde, des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 19 a des Gesetzes &#252;ber kommunale Zusammenarbeit oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung gesch&#228;ftsf&#252;hrenden K&#246;rperschaft auf der Funktionsebene des gehobenen oder des h&#246;heren Dienstes,<br />
   2. Besch&#228;ftigte oder Besch&#228;ftigter des Kreises, dem die Gemeinde angeh&#246;rt, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindepr&#252;fung,<br />
   3. Besch&#228;ftigte oder Besch&#228;ftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder<br />
   4. leitende Besch&#228;ftigte oder leitender Besch&#228;ftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Besch&#228;ftigte oder leitender Besch&#228;ftigter ist, wer allein oder mit anderen st&#228;ndig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.</p>
<p>(2) Absatz 1 findet keine Anwendung f&#252;r Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.</p>
<p>(3) &#220;bernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.</p>
<p><strong>§ 32<br />
Rechte und Pflichten</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter handeln in ihrer T&#228;tigkeit nach ihrer freien, durch das &#246;ffentliche Wohl bestimmten &#220;berzeugung.</p>
<p>(2) B&#252;rgerinnen und B&#252;rger entscheiden frei, ob sie die Wahl zur Gemeindevertretung annehmen oder auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung verzichten. Haben sie die Wahl zur Gemeindevertretung angenommen, so haben sie die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten auszu&#252;ben, solange sie nicht auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung verzichten.</p>
<p>(3) § 21 Abs. 2 bis 5 (Verschwiegenheitspflicht), § 22 (Ausschlie&#223;ungsgr&#252;nde), § 23 Satz 1 und 2 (Treuepflicht), § 24 a (K&#252;ndigungsschutz, Freizeitgew&#228;hrung) und § 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen) gelten f&#252;r Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend. Zust&#228;ndig f&#252;r die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie f&#252;r die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 (Ausschlie&#223;ungsgr&#252;nde) und f&#252;r die Feststellung nach § 23 Satz 4 (Treuepflicht) ist die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung &#252;bertragen. Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben Anspruch auf Fortbildung im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.</p>
<p>(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, der Ortsbeir&#228;te und der Aussch&#252;sse haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere verg&#252;tete oder ehrenamtliche T&#228;tigkeiten mitzuteilen, soweit dies f&#252;r die Aus&#252;bung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Angaben sind zu ver&#246;ffentlichen. Das N&#228;here regelt die Gesch&#228;ftsordnung.</p>
<p><strong>§ 32 a<br />
Fraktionen</strong></p>
<p>(1) In der Gemeindevertretung bilden diejenigen Gemeindevertreterinnen und -vertreter eine Fraktion, die auf Vorschlag derselben Partei oder W&#228;hlergruppe gew&#228;hlt wurden.</p>
<p>(2) Eine Fraktion kann beschlie&#223;en, dass B&#252;rgerinnen und B&#252;rger, die nach § 46 Abs. 3 zu Mitgliedern von Aussch&#252;ssen gew&#228;hlt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Gesch&#228;ftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschr&#228;nkt wird; das Stimmrecht kann f&#252;r Wahlen und Wahlvorschl&#228;ge ausgeschlossen werden.</p>
<p>(3) Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus der Partei oder W&#228;hlergruppe ausscheiden, auf deren Vorschlag sie gew&#228;hlt wurden. Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1, die nicht der betreffenden Partei oder W&#228;hlergruppe angeh&#246;ren, sowie Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 4 k&#246;nnen ihre Fraktion durch schriftliche Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung verlassen.</p>
<p>(4) Fraktionslose Gemeindevertreterinnen und -vertreter k&#246;nnen sich durch schriftliche Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschlie&#223;en oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.</p>
<p>(5) Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion betr&#228;gt zwei. Die Fraktionen sind entsprechend der Benennung der politischen Parteien oder W&#228;hlergruppen in den Wahlvorschl&#228;gen zur Gemeindewahl zu bezeichnen.</p>
<p><strong>§ 33<br />
Vorsitz</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung w&#228;hlt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das &#228;lteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden w&#228;hrend der Wahlzeit gilt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von f&#252;nf Monaten, als Verhinderung.</p>
<p>(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gew&#228;hlt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht f&#252;r die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der H&#246;chstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. F&#252;r die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Werden w&#228;hrend der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gilt f&#252;r die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele H&#246;chstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Steht das Vorschlagsrecht f&#252;r eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts f&#252;r weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.</p>
<p>(3) Ist die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung gleichzeitig B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister (§ 48), gilt abweichend von Absatz 2 f&#252;r die Wahl § 52 . Bei der nach § 40 Abs. 2 und 3 durchzuf&#252;hrenden Wahl der Stellvertretenden sind das Verh&#228;ltnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugeh&#246;rigkeit der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung f&#252;hrt in Gemeinden mit hauptamtlicher B&#252;rgermeisterin oder hauptamtlichem B&#252;rgermeister die Bezeichnung B&#252;rgervorsteherin oder B&#252;rgervorsteher, in kreisfreien St&#228;dten Stadtpr&#228;sidentin oder Stadtpr&#228;sident. In kreisangeh&#246;rigen St&#228;dten &#252;ber 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Bezeichnung Stadtpr&#228;sidentin oder Stadtpr&#228;sident f&#252;hrt.</p>
<p>(5) Die oder der Vorsitzende wird von dem &#228;ltesten Mitglied, die anderen Gemeindevertreterinnen und -vertreter werden von der oder dem Vorsitzenden durch Handschlag auf die gewissenhafte Erf&#252;llung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre T&#228;tigkeit eingef&#252;hrt. Scheidet die oder der Vorsitzende vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Verpflichtung und Einf&#252;hrung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor. Ist die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung gleichzeitig B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister, gilt § 53 .</p>
<p>(6) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt der neu gew&#228;hlten Gemeindevertretung t&#228;tig.</p>
<p>(7) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung vertritt die Gemeindevertretung in gerichtlichen Verfahren.</p>
<p><strong>§ 34<br />
Einberufung; Gesch&#228;ftsordnung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung wird sp&#228;testens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den F&#228;llen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im &#220;brigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Gesch&#228;ftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; die Hauptsatzung kann eine k&#252;rzere Mindestfrist vorsehen. Die Gemeindevertretung muss unverz&#252;glich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.</p>
<p>(2) Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Gesch&#228;ftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enth&#228;lt.</p>
<p>(3) Die Ladungsfrist betr&#228;gt mindestens eine Woche. Sie kann in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter widerspricht.</p>
<p>(4) Die oder der Vorsitzende setzt nach Beratung mit der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverz&#252;glich &#246;rtlich bekannt zu machen. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.</p>
<p><strong>§ 35<br />
&#214;ffentlichkeit der Sitzungen</strong></p>
<p>(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind &#246;ffentlich. Die &#214;ffentlichkeit ist auszuschlie&#223;en, wenn &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in &#246;ffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverst&#228;ndnis erkl&#228;ren.</p>
<p>(2) &#220;ber den Ausschluss der &#214;ffentlichkeit beschlie&#223;t die Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gemeindevertreterinnen und -vertreter. &#220;ber den Antrag auf Ausschluss der &#214;ffentlichkeit wird in nicht&#246;ffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung &#252;ber den Antrag wird in &#246;ffentlicher Sitzung entschieden.</p>
<p>(3) In nicht&#246;ffentlicher Sitzung gefasste Beschl&#252;sse sind sp&#228;testens in der n&#228;chsten &#246;ffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.</p>
<p><strong>§ 36<br />
Rechte und Pflichten der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Die hauptamtliche B&#252;rgermeisterin oder der hauptamtliche B&#252;rgermeister nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.</p>
<p>(2) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung und einzelnen Gemeindevertreterinnen oder -vertretern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter widerspricht. Der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Antr&#228;ge stellen.</p>
<p><strong>§ 37<br />
Verhandlungsleitung</strong></p>
<p>Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und &#252;bt das Hausrecht aus.</p>
<p><strong>§ 38<br />
Beschlussf&#228;higkeit</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussf&#228;hig, wenn mehr als die H&#228;lfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung stellt die Beschlussf&#228;higkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Gemeindevertretung gilt danach als beschlussf&#228;hig, bis die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Beschlussunf&#228;higkeit auf Antrag einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters feststellt; dieses Mitglied z&#228;hlt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung muss die Beschlussunf&#228;higkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder weniger als drei Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.</p>
<p>(2) Zur Feststellung der Beschlussf&#228;higkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter<br />
   1. um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie<br />
   2. im Einzelfall um die Zahl der nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen und -vertreter.</p>
<p>Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter um mehr als die H&#228;lfte, ist die Gemeindevertretung im Fall der Nummer 1 beschlussf&#228;hig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist, im Fall der Nummer 2, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.</p>
<p>(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunf&#228;higkeit der Gemeindevertretung. zur&#252;ckgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung &#252;ber denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist die Gemeindevertretung beschlussf&#228;hig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.</p>
<p><strong>§ 39<br />
Beschlussfassung</strong></p>
<p>(1) Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit z&#228;hlen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.</p>
<p>(2) Es wird offen abgestimmt.</p>
<p>(3) Es kann nur &#252;ber Antr&#228;ge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.</p>
<p><strong>§ 40<br />
Wahlen durch die Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Wahlen sind Beschl&#252;sse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.</p>
<p>(2) Gew&#228;hlt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.</p>
<p>(3) Gew&#228;hlt ist, wer die meisten Stimmen erh&#228;lt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.</p>
<p>(4) Bei Verh&#228;ltniswahl (§ 46 Abs. 1) stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang &#252;ber die Wahlvorschl&#228;ge (Listen) der Fraktionen ab. Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere B&#252;rgerinnen und B&#252;rger (§ 46 Abs. 2) m&#252;ssen in einem Wahlvorschlag aufgef&#252;hrt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erh&#228;lt, wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der H&#246;chstzahlen auf die Wahlvorschl&#228;ge verteilt. &#220;ber die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher H&#246;chstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge ber&#252;cksichtigt, die. sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.</p>
<p><strong>§ 40 a<br />
Abberufung durch die Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluss der Gemeindevertretung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.</p>
<p>(2) Der Beschluss, mit dem<br />
   1. die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Vorsitz,<br />
   2. die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent aus dem Amt,<br />
   3. eine Stadtr&#228;tin oder ein Stadtrat aus dem Amt oder<br />
   4. die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nach § 57 d Abs. 4 aus dem Amt</p>
<p>abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.</p>
<p>(3) &#220;ber den Antrag, die hauptamtliche B&#252;rgermeisterin oder den hauptamtlichen B&#252;rgermeister oder eine Stadtr&#228;tin oder einen Stadtrat oder die Gemeindedezernentin oder den Gemeindedezernenten aus dem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschlie&#223;en. Die zweite Beratung darf fr&#252;hestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.</p>
<p>(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. Die hauptamtliche B&#252;rgermeisterin oder der hauptamtliche B&#252;rgermeister, eine Stadtr&#228;tin oder ein Stadtrat oder die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.</p>
<p><strong>§ 41<br />
Niederschrift</strong></p>
<p>(1) &#220;ber jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens<br />
   1. die Zeit und den Ort der Sitzung,<br />
   2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,<br />
   3. die Tagesordnung,<br />
   4. den Wortlaut der Antr&#228;ge und Beschl&#252;sse und<br />
   5. das Ergebnis der Abstimmungen</p>
<p>enthalten. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollf&#252;hrerin oder dem Protokollf&#252;hrer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, sp&#228;testens zur n&#228;chsten Sitzung, vorliegen.</p>
<p>(2) &#220;ber Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.</p>
<p>(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften &#252;ber die &#246;ffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.</p>
<p><strong>§ 42<br />
Ordnung in den Sitzungen</strong></p>
<p>Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter, die oder der die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Gesch&#228;ftsordnung verst&#246;&#223;t, zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er sie oder ihn von der Sitzung ausschlie&#223;en. Hat die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschlie&#223;en.</p>
<p><strong>§ 43<br />
Widerspruch gegen Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister zu widersprechen.</p>
<p>(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begr&#252;ndet werden. Er enth&#228;lt die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Die Gemeindevertretung muss &#252;ber die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beschlie&#223;en; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.</p>
<p>(3) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister schriftlich unter Darlegung der Gr&#252;nde binnen zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.</p>
<p>(4) Widerspruch und Beanstandung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung, in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden (§ 48) an die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters, zu richten.</p>
<p><strong>§ 44<br />
Aufl&#246;sung der Gemeindevertretung</strong></p>
<p>(1) Das Innenministerium kann eine Gemeindevertretung aufl&#246;sen,<br />
   1. wenn sie dauernd beschlussunf&#228;hig ist,<br />
   2. wenn eine ordnungsgem&#228;&#223;e Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder<br />
   3. wenn durch Gebiets&#228;nderung die bisherige Einwohnerzahl einer Gemeinde um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.</p>
<p>Die Entscheidung des Innenministeriums ist zuzustellen.</p>
<p>(2) Bei einer Aufl&#246;sung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Innenministeriums f&#252;r den Rest&#8217; der Wahlzeit neu zu w&#228;hlen. Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.</p>
<p><strong>§ 45<br />
Aufgaben und Einrichtung der Aussch&#252;sse</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Aussch&#252;sse zur Vorbereitung ihrer Beschl&#252;sse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Aussch&#252;sse w&#228;hlen.</p>
<p>(2) Die Hauptsatzung bestimmt die st&#228;ndigen Aussch&#252;sse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer Mitglieder.</p>
<p><strong>§ 45 a<br />
Hauptausschuss</strong></p>
<p>(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden w&#228;hlt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der Gemeindevertretung gew&#228;hlt.</p>
<p>(2) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.</p>
<p>(3) F&#252;r den Hauptausschuss gelten im &#220;brigen die Vorschriften &#252;ber die Aussch&#252;sse entsprechend.</p>
<p><strong>§ 45 b<br />
Aufgaben des Hauptausschusses</strong></p>
<p>(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Aussch&#252;sse und kontrolliert die Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grunds&#228;tze in der von der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zust&#228;ndigkeit geh&#246;rt es vor allem,<br />
   1. die Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung &#252;ber die Festlegung von Zielen und Grunds&#228;tzen vorzubereiten,<br />
   2. die von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 zu beschlie&#223;enden Grunds&#228;tze f&#252;r das Personalwesen vorzubereiten; die Gemeindevertretung kann auch einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen,<br />
   3. das von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 zu beschlie&#223;ende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Gemeindeverwaltung anzuwenden,<br />
   4. auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Aussch&#252;sse hinzuwirken,<br />
   5. die Entscheidungen zu treffen, die ihm die Gemeindevertretung &#252;bertragen hat.</p>
<p>(2) Dem Hauptausschuss k&#246;nnen durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 45 Abs. 1 &#252;bertragen werden.</p>
<p>(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschl&#228;ge der Aussch&#252;sse an die Gemeindevertretung durch eigene Vorschl&#228;ge erg&#228;nzen. Er kann im Rahmen seiner Zust&#228;ndigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Aussch&#252;ssen im Einzelfall &#252;bertragenen Entscheidungen (§ 27 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.</p>
<p>(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Bet&#228;tigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Gemeinde im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach n&#228;herer Regelung durch die Hauptsatzung.</p>
<p>(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters; er hat keine Disziplinarbefugnis.</p>
<p><strong>§ 45 c<br />
Berichtswesen</strong></p>
<p>Das Berichtswesen legt fest, zu welchen Themen und in welchen zeitlichen Abst&#228;nden die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister die Gemeindevertretung, den Hauptausschuss oder die Aussch&#252;sse zu unterrichten hat. Das Berichtswesen soll eine wirksame Kontrolle der Verwaltung erm&#246;glichen und die erforderlichen Informationen f&#252;r politische Entscheidungen geben. Es erstreckt sich insbesondere auf<br />
   1. die Entwicklung wichtiger Strukturdaten,<br />
   2. die Ausf&#252;hrung der Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses und der Aussch&#252;sse,<br />
   3. die Entwicklung der Haushalts- und Finanzdaten,<br />
   4. die Menge, die Qualit&#228;t und die Kosten der erbrachten Verwaltungsleistungen, soweit die Gemeinde &#252;ber ein geeignetes Rechnungswesen verf&#252;gt,<br />
   5. den Abgleich der tats&#228;chlichen Entwicklungen mit den vorliegenden Fachplanungen,<br />
   6. den Zustand der &#246;ffentlichen Einrichtungen,<br />
   7. einen allgemeinen Verwaltungs- und Personalbericht und<br />
   8. die Ausf&#252;hrung der Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung.</p>
<p>Das Berichtswesen umfasst auch Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften (§ 102) und andere privatrechtliche Vereinigungen (§ 105) der Gemeinde sowie Beteiligungen an diesen.</p>
<p><strong>§ 46<br />
Mitglieder und Gesch&#228;ftsordnung der Aussch&#252;sse</strong></p>
<p>(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verh&#228;ltniswahl gew&#228;hlt werden. Erh&#228;lt dabei eine Fraktion abweichend von ihrer St&#228;rke in der Gemeindevertretung mehr als die H&#228;lfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der n&#228;chsten H&#246;chstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher H&#246;chstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.</p>
<p>(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zus&#228;tzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die keiner Fraktion angeh&#246;ren, k&#246;nnen verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder k&#246;nnen Antr&#228;ge stellen.</p>
<p>(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, k&#246;nnen neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch andere B&#252;rgerinnen und B&#252;rger zu Mitgliedern von Aussch&#252;ssen gew&#228;hlt werden. Sie m&#252;ssen der Gemeindevertretung angeh&#246;ren k&#246;nnen. Ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unber&#252;cksichtigt. Sie k&#246;nnen einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen in der Gemeindevertretung in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglied der Gemeindevertretung werden.</p>
<p>(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Aussch&#252;sse w&#228;hlen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(5) Die Gemeindevertretung w&#228;hlt die Vorsitzenden der st&#228;ndigen Aussch&#252;sse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen k&#246;nnen in der Reihenfolge ihrer H&#246;chstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, f&#252;r welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher H&#246;chstzahl entscheidet &#252;ber die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. F&#252;r die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Wird w&#228;hrend der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gilt f&#252;r die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele H&#246;chstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, f&#252;r deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Aussch&#252;sse einer Fraktion angeh&#246;ren. Steht das Vorschlagsrecht f&#252;r eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts f&#252;r weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. F&#252;r stellvertretende Vorsitzende gilt Satz 1 bis 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das &#228;lteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.</p>
<p>(6) Die Mitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angeh&#246;ren, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erf&#252;llung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingef&#252;hrt. Die Mitglieder der Aussch&#252;sse handeln in ihrer T&#228;tigkeit nach ihrer freien, durch das &#246;ffentliche Wohl bestimmten &#220;berzeugung.</p>
<p>(7) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Aussch&#252;sse teilzunehmen. Sie oder er ist verpflichtet, dem Ausschuss und einzelnen Mitgliedern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung Auskunft zu erteilen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Antr&#228;ge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erf&#252;llung der Pflichten aus Satz 1 bis 4 kann sich die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister vertreten lassen.</p>
<p>(8) Die Sitzungen der Aussch&#252;sse sind &#246;ffentlich, wenn die Gemeindevertretung nicht anderes beschlie&#223;t. Liegt ein derartiger Beschluss nicht vor, ist die &#214;ffentlichkeit auszuschlie&#223;en, wenn &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls &#246;der berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. &#220;ber den Antrag auf Ausschluss der &#214;ffentlichkeit wird in nicht&#246;ffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung &#252;ber den Antrag wird in &#246;ffentlicher Sitzung entschieden.</p>
<p>(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, die nicht Mitglieder der Aussch&#252;sse sind, k&#246;nnen an den Sitzungen der Aussch&#252;sse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angeh&#246;ren, k&#246;nnen Antr&#228;ge stellen.</p>
<p>(10) Jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen eines Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der n&#228;chsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, w&#228;hrend der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 gew&#228;hlt; Absatz 1 bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p>(11) Wird die Gemeindevertretung neu gew&#228;hlt, bleiben die Aussch&#252;sse bis zum Zusammentritt der neu gew&#228;hlten Aussch&#252;sse, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gew&#228;hlten Gemeindevertretung; t&#228;tig.</p>
<p>(12) Im &#220;brigen gelten f&#252;r die Aussch&#252;sse die Vorschriften &#252;ber die Gemeindevertretung entsprechend. Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht &#246;rtlich bekannt gemacht zu werden; die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister soll die &#214;ffentlichkeit &#252;ber &#246;ffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten: Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 3 muss die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. Die Gemeindevertretung regelt durch die Gesch&#228;ftsordnung die inneren Angelegenheften der Aussch&#252;sse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enth&#228;lt.</p>
<p><strong>§ 47<br />
Widerspruch gegen Ausschussbeschl&#252;sse</strong></p>
<p>(1) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht, so hat die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister dem Beschluss zu widersprechen.</p>
<p>(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begr&#252;ndet werden. Er ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten und enth&#228;lt die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Ausschuss muss &#252;ber die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Gibt der Ausschuss dem Widerspruch nicht statt, beschlie&#223;t die Gemeindevertretung &#252;ber den Widerspruch.</p>
<h4>2. Abschnitt</h4>
<h4>Ortsteile, Beir&#228;te, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen</h4>
<p><strong>§ 47 a</strong><br />
<strong>Ortsteile</strong></p>
<p>Die Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsteile bilden und deren Namen bestimmen. Die Gemeindevertretung kann die Bezeichnung Ortsteil durch die Bezeichnung Dorfschaft oder eine andere Bezeichnung ersetzen.</p>
<p><strong>§ 47 b<br />
Ortsteilverfassung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung f&#252;r einen Ortsteil einen Ortsbeirat bilden. Die Hauptsatzung kann f&#252;r den Ortsbeirat eine andere Bezeichnung vorsehen.</p>
<p>(2) Mitglieder des Ortsbeirats k&#246;nnen Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sein, die der Gemeindevertretung angeh&#246;ren k&#246;nnen. Die Zahl der anderen B&#252;rgerinnen und B&#252;rger muss die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ortsbeirat &#252;bersteigen. Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.</p>
<p>(3) Die Gemeindevertretung w&#228;hlt den Ortsbeirat. Bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie derjenigen anderen B&#252;rgerinnen und B&#252;rger, die einer Partei oder W&#228;hlergruppe angeh&#246;ren oder von ihnen vorgeschlagen wurden, soll das Wahlergebnis ber&#252;cksichtigt werden, das die Parteien und W&#228;hlergruppen bei der Wahl zur Gemeindevertretung im Ortsteil erzielt haben. § 46 Abs. 1 gilt entsprechend.</p>
<p>(4) Die Gro&#223;gemeinden des fr&#252;heren Kreises Eutin, deren Ortsbeir&#228;te (Dorfvorst&#228;nde) nach bisherigem Recht gew&#228;hlt werden (Artikel 9 Nr. 4 Satz 4 des Gesetzes zur &#196;nderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 5. August 1977 &#8211; GVOBl. Schl.-H. S. 210 -), regeln das Wahlverfahren durch Satzung. Die Landr&#228;tin oder der Landrat des Kreises Ostholstein als untere Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde erl&#228;sst ein Satzungsmuster.</p>
<p>(5) Die Sitzungen des Ortsbeirats sind &#246;ffentlich. Die &#214;ffentlichkeit ist auszuschlie&#223;en, wenn &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. &#220;ber den Ausschluss der &#214;ffentlichkeit beschlie&#223;t die Gemeindevertretung allgemein, der Ortsbeirat im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Ortsbeirats und die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister. § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.</p>
<p><strong>§ 47 c<br />
Stellung des Ortsbeirats</strong></p>
<p>(1) Der Ortsbeirat ist &#252;ber alle wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu unterrichten. Die Gesch&#228;ftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Der Ortsbeirat kann in Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Antr&#228;ge an die Gemeindevertretung stellen: Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirats kann an der Sitzung eines Ausschusses teilnehmen, wenn der Ausschuss einen Antrag des Ortsbeirats behandelt; der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirats ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p>(2) Die Gemeindevertretung kann durch die Hauptsatzung bestimmte Entscheidungen auf den Ortsbeirat &#252;bertragen, wenn nicht § 28 entgegensteht; sie kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die oder der Vorsitzende des Ortsbeirats und deren oder dessen Stellvertretende zu Ehrenbeamtinnen und -Beamten ernannt werden. § 52 Abs. 2 und § 53 gelten entsprechend.</p>
<p>(3) Im &#220;brigen gelten die Vorschriften &#252;ber die Aussch&#252;sse mit Ausnahme des § 46 Abs. 4, 5, 8 und 10 .</p>
<p><strong>§ 47 d<br />
Sonstige Beir&#228;te</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Bildung von Beir&#228;ten f&#252;r gesellschaftlich bedeutsame Gruppen vorsehen.</p>
<p>(2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundz&#252;ge der inneren Ordnung.</p>
<p>(3) Die Sitzungen der Beir&#228;te sind &#246;ffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 46 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
<p><strong>§ 47 e<br />
Stellung der sonstigen Beir&#228;te</strong></p>
<p>(1) Der Beirat ist &#252;ber alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, zu unterrichten. Die Gesch&#228;ftsordnung der Gemeindevertretung bestimmt die Art der Unterrichtung.</p>
<p>(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, Antr&#228;ge an die Gemeindevertretung und die Aussch&#252;sse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Aussch&#252;sse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Antr&#228;ge stellen.</p>
<p>(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Gesch&#228;ftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 47 d) keine Regelung enthalten.</p>
<p><strong>§ 47 f<br />
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen</strong> </p>
<p>(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen ber&#252;hren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde &#252;ber die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.</p>
<p>(2) Bei der Durchf&#252;hrung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen ber&#252;hren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen ber&#252;cksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgef&#252;hrt hat.</p>
<h4>3. Abschnitt</h4>
<h4>Leitung der Gemeindeverwaltung</h4>
<p><strong>Unterabschnitt 1</strong><br />
<strong>B&#252;rgermeisterverfassung</strong><br />
<strong>§ 48</strong><br />
<strong>Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden</strong></p>
<p>(1) Amtsangeh&#246;rige Gemeinden, die nicht die Gesch&#228;fte des Amtes f&#252;hren, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgesch&#228;fte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt gef&#252;hrt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist f&#252;r die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche B&#252;rgermeisterin oder ehrenamtlicher B&#252;rgermeister. Alle &#252;brigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen. Das  Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Verwaltung zulassen.</p>
<p>(2) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Gesch&#228;fte des Amtes &#252;bertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters, l&#228;ngstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unber&#252;hrt. F&#252;r die Aufgaben der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters gelten in diesen F&#228;llen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 . Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die S&#228;tze 1, 3 und 4 gelten entsprechend f&#252;r amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgesch&#228;fte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt &#252;bertragen.“</p>
<p>(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Gemeindevertretung beschlie&#223;en, dass der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterst&#252;tzung ihrer oder seiner Aufgabenerf&#252;llung zugeordnet wird. Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters von der Gemeindevertretung gew&#228;hlt; f&#252;r die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Im &#220;brigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung.</p>
<p><strong>§ 49</strong><br />
(aufgehoben)</p>
<p><strong>A.</strong><br />
<strong>Ehrenamtliche B&#252;rgermeisterin, ehrenamtlicher B&#252;rgermeister</strong><br />
<strong>§ 50</strong><br />
<strong>Aufgaben</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister bereitet die Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung vor und ist f&#252;r die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.</p>
<p>(2) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister f&#252;hrt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erf&#252;llung nach Weisung &#252;bertragen sind und nach den Vorschriften der Amtsordnung nicht vom Amt wahrgenommen werden und ist daf&#252;r der Aufsichtsbeh&#246;rde verantwortlich. Soweit die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister bei der Durchf&#252;hrung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Aussch&#252;ssen der Gemeindevertretung beraten lassen.</p>
<p>(3) Dringende Ma&#223;nahmen, die sofort ausgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, ordnet die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister f&#252;r die Gemeindevertretung und f&#252;r die Aussch&#252;sse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht &#252;bertragen. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverz&#252;glich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.</p>
<p>(4) Sofern die Gemeinde Besch&#228;ftigte hat, ist die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister deren Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. Die Gemeindevertretung beschlie&#223;t &#252;ber die Einstellung der Besch&#228;ftigten; sie kann die Entscheidung &#252;bertragen. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann Besch&#228;ftigte mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.</p>
<p>(5) Bei amtsfreien Gemeinden leitet die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister au&#223;erdem die Verwaltung der Gemeinde nach den Grunds&#228;tzen und Richtlinien der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er f&#252;hrt die Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung durch und ist f&#252;r den Gesch&#228;ftsgang der Verwaltung verantwortlich.</p>
<p>(6) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister wird f&#252;r die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt.</p>
<p><strong>§ 51</strong><br />
<strong>Gesetzliche Vertretung</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.</p>
<p>(2) Erkl&#228;rungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bed&#252;rfen der Schriftform. Sie sind von der B&#252;rgermeisterin oder vom B&#252;rgermeister, f&#252;r deren oder dessen Vertretung § 52 a Abs. 1 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.</p>
<p>(3) Wird f&#252;r ein Gesch&#228;ft oder f&#252;r einen Kreis von Gesch&#228;ften eine Bevollm&#228;chtigte oder ein Bevollm&#228;chtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes z. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erkl&#228;rungen bed&#252;rfen der Schriftform.</p>
<p>(4) Die Abs&#228;tze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt.</p>
<p><strong>§ 52</strong><br />
<strong>Wahl</strong></p>
<p>(1) Bei der Wahl der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 nicht zu. Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der H&#228;lfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird &#252;ber dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Wenn sich nur eine Person bewirbt, wird &#252;ber diese erneut abgestimmt. Erh&#228;lt sie nicht die Stimmen von mehr als der H&#228;lfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, ist die Wahl in einer sp&#228;teren Sitzung zu wiederholen. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erh&#228;lt keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gew&#228;hlt ist, die die meisten Stimmen erh&#228;lt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet beim ersten Zusammentritt in einer neuen Wahlzeit das vom &#228;ltesten Mitglied der Gemeindevertretung, im &#220;brigen das von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters zu ziehende Los &#252;ber die Teilnahme an der Stichwahl. F&#252;hrt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los entsprechend Satz 8.</p>
<p>(2) Wird die Gemeindevertretung neu gew&#228;hlt, so bleibt die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt.</p>
<p><strong>§ 52 a</strong><br />
<strong>Stellvertretung</strong></p>
<p>(1) W&#228;hrend der Dauer ihrer Wahlzeit sind die nach § 33 Abs. 3 zu w&#228;hlenden Stellvertretenden der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gleichzeitig Stellvertretende der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters. Sie vertreten die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(2) Die Stellvertretenden werden f&#252;r die Dauer ihrer Wahlzeit zu&#8217; Ehrenbeamtinnen oder -Beamten ernannt. Wird die Gemeindevertretung neu gew&#228;hlt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gew&#228;hlten Gemeindevertretung, im Amt.</p>
<p>(3) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht ein Behinderungsgrund w&#228;hrend der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.</p>
<p><strong>§ 53</strong><br />
<strong>Vereidigung</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister wird von dem &#228;ltesten Mitglied der Gemeindevertretung, die Stellvertretenden werden von der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister in &#246;ffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung vereidigt und in ihr Amt eingef&#252;hrt. Sie leisten den Beamteneid.</p>
<p>(2) Scheidet die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Vereidigung und Amtseinf&#252;hrung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor.</p>
<p><strong>§ 54</strong><br />
<strong>Gemeindeversammlung</strong></p>
<p>In Gemeinden bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die aus den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern der Gemeinde bestehende Gemeindeversammlung. Den Vorsitz hat die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister.</p>
<p><strong>B.</strong><br />
<strong>Hauptamtliche B&#252;rgermeisterin, hauptamtlicher B&#252;rgermeister</strong><br />
<strong>§ 55</strong><br />
<strong>Aufgaben</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zust&#228;ndigkeit nach den Zielen und Grunds&#228;tzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist f&#252;r die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Gesch&#228;ftsgang der Verwaltung sowie f&#252;r die Gesch&#228;fte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbeh&#246;rde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Besch&#228;ftigten der Gemeinde. Zu ihren oder seinen Aufgaben geh&#246;rt es insbesondere,<br />
   1. die Gesetze auszuf&#252;hren,<br />
   2. die Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung und der Aussch&#252;sse vorzubereiten und auszuf&#252;hren und &#252;ber die Ausf&#252;hrung der Beschl&#252;sse dem Hauptausschuss regelm&#228;&#223;ig zu berichten,<br />
   3. die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm &#252;bertragen hat; die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann diese Entscheidungen Besch&#228;ftigten &#252;bertragen, soweit die Gemeindevertretung die &#220;bertragung nicht ausdr&#252;cklich ausgeschlossen hat,<br />
   4. im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grunds&#228;tze die Beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen f&#252;r alle Besch&#228;ftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen f&#252;r Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erf&#252;llen, werden auf Vorschlag der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zust&#228;ndigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.</p>
<p>(2) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Besch&#228;ftigten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet &#252;bernehmen.</p>
<p>(3) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschl&#228;ge zur &#196;nderung der Verwaltungsgliederung der Gemeindevertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Gemeindevertretung dem Vorschlag der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters, so hat diese oder dieser der Gemeindevertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.</p>
<p>(4) Dringende Ma&#223;nahmen, die sofort ausgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, ordnet die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister f&#252;r die Gemeindevertretung und f&#252;r die Aussch&#252;sse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht &#252;bertragen. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverz&#252;glich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.</p>
<p>(5) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister f&#252;hrt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erf&#252;llung nach Weisung &#252;bertragen sind, und ist daf&#252;r der Aufsichtsbeh&#246;rde verantwortlich. Soweit die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister bei der Durchf&#252;hrung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Aussch&#252;ssen der Gemeindevertretung beraten lassen.</p>
<p>(6) F&#252;r die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister gilt § 25 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 56</strong><br />
Gesetzliche Vertretung</p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.</p>
<p>(2) Erkl&#228;rungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bed&#252;rfen der Schriftform. Sie sind von der B&#252;rgermeisterin oder vom B&#252;rgermeister, f&#252;r deren oder dessen Vertretung § 57 e Abs. 1 und 2 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.</p>
<p>(3) Wird f&#252;r ein Gesch&#228;ft oder f&#252;r einen Kreis von Gesch&#228;ften eine Bevollm&#228;chtigte oder ein Bevollm&#228;chtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes z. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erkl&#228;rungen bed&#252;rfen der Schriftform.</p>
<p>(4) Die Abs&#228;tze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht &#252;bersteigt.</p>
<p><strong>§ 57<br />
Wahlgrunds&#228;tze, Amtszeit</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister wird von den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier; gleicher und geheimer Wahl und nach den Grunds&#228;tzen der Mehrheitswahl gew&#228;hlt.</p>
<p>(2) Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn<br />
   1. zur Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder<br />
   2. die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erh&#228;lt.</p>
<p>(3) W&#228;hlbar zur B&#252;rgermeisterin oder zum B&#252;rgermeister ist, wer<br />
   1. die W&#228;hlbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; w&#228;hlbar ist auch, wer die Staatsangeh&#246;rigkeit eines &#252;brigen Mitgliedstaates der Europ&#228;ischen Union besitzt,<br />
   2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.</p>
<p>(4) Die Amtszeit der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters betr&#228;gt nach n&#228;herer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und h&#246;chstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.</p>
<p><strong>§ 57 a<br />
Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung</strong></p>
<p>(1) Wird die Wahl der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie fr&#252;hestens acht Monate und sp&#228;testens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuf&#252;hren. Dies gilt auch, wenn das Freiwerden der Stelle aus anderen Gr&#252;nden so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 1 durchgef&#252;hrt werden kann. In allen anderen F&#228;llen erfolgt die Wahl sp&#228;testens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle.</p>
<p>(2) Die Stelle der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters ist sp&#228;testens f&#252;nf Monate vor dem Wahltag &#246;ffentlich auszuschreiben. Bewerberinnen und Bewerbern, die zur Wahl zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern in mindestens einer &#246;ffentlichen Versammlung vorzustellen. Wird eine Gemeinde neu gebildet, hat die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde f&#252;r die neu zu bildende Gemeinde die Stellenausschreibung nach Satz 1 vor dem Wirksamwerden der Neubildung auf Kosten der neu zu bildenden Gemeinde vorzunehmen, sofern die von der Neubildung betroffenen Gemeinden dies bei der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde beantragen. Dabei hat die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde die n&#228;heren Festlegungen &#252;ber den Inhalt und die Art der Stellenausschreibung in den entsprechenden Antr&#228;gen der Gemeinden zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>(3) Das Innenministerium kann eine Gemeinde auf Antrag von der Verpflichtung zur Durchf&#252;hrung der Wahl frei stellen, wenn die Funktion der hauptamtlichen B&#252;rgermeisterin oder des hauptamtlichen B&#252;rgermeisters voraussichtlich entfallen wird.</p>
<p><strong>§ 57 b<br />
Wahlverfahren</strong></p>
<p>Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.</p>
<p><strong>§ 57 c<br />
Ernennung, Weiterf&#252;hrung des Amtes</strong></p>
<p>(1) Die gew&#228;hlte B&#252;rgermeisterin oder der gew&#228;hlte B&#252;rgermeister wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.</p>
<p>(2) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist bei Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet,<br />
   1. ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter zum Zwecke der Wiederwahl eingereichten Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zuerteilen und<br />
   2. im Fall der Wiederwahl ihr oder sein Amt weiterzuf&#252;hren, wenn sie oder er unter mindestens gleich g&#252;nstigen Bedingungen f&#252;r wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.</p>
<p>Bei Verweigerung der Zustimmung nach Nummer 1 oder einer Weigerung, das Amt weiterzuf&#252;hren, ist die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen.</p>
<p>(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuh&#228;ndigen; danach ist der Diensteid zu leisten.</p>
<p><strong>§ 57 d<br />
Abwahl</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann vor Ablauf der Amtszeit von den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern abgew&#228;hlt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es<br />
   1. eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder<br />
   2. eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 20 % der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.</p>
<p>(2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der g&#252;ltigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss. F&#252;r die Durchf&#252;hrung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften &#252;ber den B&#252;rgerentscheid sinngem&#228;&#223; anzuwenden. Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens kann die Gemeindevertretung beschlie&#223;en, dass die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ihre oder seine Dienstgesch&#228;fte bis zur Ver&#246;ffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter nicht f&#252;hren darf. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und vertreter.</p>
<p>(3) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.</p>
<p>(4) Wurde die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nach § 57 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung gew&#228;hlt, kann eine Abwahl auch durch die Gemeindevertretung erfolgen.</p>
<p><strong>§ 57 e<br />
Stellvertretung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindevertretung w&#228;hlt aus ihrer Mitte f&#252;r die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters; f&#252;r die Wahl gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung.</p>
<p>(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende verlieren ihr Amt, wenn sie die Wahl zu Stellvertretenden der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters annehmen. Das gleiche gilt f&#252;r die Stellvertretenden der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters, wenn sie die Wahl zur oder zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder zu deren oder dessen Stellvertretenden annehmen.</p>
<p>(3) Die Stellvertretenden werden f&#252;r die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Wird die Gemeindevertretung neu gew&#228;hlt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, l&#228;ngstens f&#252;r die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gew&#228;hlten Gemeindevertretung, im Amt.</p>
<p>(4) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht ein Behinderungsgrund w&#228;hrend der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.</p>
<p><strong>§ 58<br />
Vereidigung</strong></p>
<p>Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister und die stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in &#246;ffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.</p>
<p><strong>Unterabschnitt 2</strong><br />
<strong>St&#228;dte</strong><br />
<strong>§ 59</strong><br />
<strong>Stadtrecht</strong></p>
<p>(1) St&#228;dte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verleiht.</p>
<p>(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde auf Antrag das Stadtrecht verleihen, wenn die Gemeinde<br />
   1. mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat,<br />
   2. mindestens Unterzentrum oder Stadtrandkern ist und<br />
   3. nach Struktur, Siedlungsform und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der &#246;rtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen st&#228;dtisches Gepr&#228;ge aufweist.</p>
<p>(3) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit ihrem Einverst&#228;ndnis das Stadtrecht entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.</p>
<p>(4) Die Hauptsatzung kann in St&#228;dten f&#252;r den Hauptausschuss und f&#252;r dessen Mitglieder besondere Bezeichnungen vorsehen.</p>
<p><strong>§ 60<br />
Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete St&#228;dte</strong></p>
<p>F&#252;r die Verwaltung von St&#228;dten gilt § 48 entsprechend. F&#252;r ehrenamtlich verwaltete St&#228;dte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 61<br />
Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters</strong></p>
<p>(1) F&#252;r die hauptamtliche B&#252;rgermeisterin oder den hauptamtlichen B&#252;rgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.</p>
<p>(2) In kreisfreien St&#228;dten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung &#8220;Oberb&#252;rgermeisterin&#8221; f&#252;r die B&#252;rgermeisterin oder &#8220;Oberb&#252;rgermeister&#8221; f&#252;r den B&#252;rgermeister vorsehen.</p>
<p><strong>§ 62<br />
Stellvertretung der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters</strong></p>
<p>(1) In St&#228;dten, deren Verwaltung von einer hauptamtlichen B&#252;rgermeisterin oder einem hauptamtlichen B&#252;rgermeister geleitet wird, w&#228;hlt die Stadtvertretung bis zu drei Stellvertretende der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters. Die Stellvertretenden vertreten die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der, Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung.</p>
<p>(2) Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters f&#252;hrt die Amtsbezeichnung Erste Stadtr&#228;tin oder Erster Stadtrat. Die Hauptsatzung kann eine andere Amtsbezeichnung vorsehen. Die Amtsbezeichnung &#8220;B&#252;rgermeisterin&#8221; oder &#8220;B&#252;rgermeister&#8221; ist nur in kreisfreien St&#228;dten zul&#228;ssig.</p>
<p>(3) Zu Stellvertretenden der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters sind Stadtr&#228;tinnen oder Stadtr&#228;te f&#252;r die Dauer ihrer Amtszeit zu w&#228;hlen. F&#252;r die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Sind Stadtr&#228;tinnen oder Stadtr&#228;te nicht vorhanden oder &#252;bersteigt die Zahl der Stellvertretenden die der Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te, w&#228;hlt die Stadtvertretung die Stellvertretenden oder die weiteren Stellvertretenden aus ihrer Mitte f&#252;r die Dauer der Wahlzeit nach § 33 Abs. 2; § 57 e Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.</p>
<p><strong>§ 63<br />
Vereidigung</strong></p>
<p>Die hauptamtliche B&#252;rgermeisterin oder der hauptamtliche B&#252;rgermeister und ihre oder seine Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung in &#246;ffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.</p>
<p><strong>§ 64<br />
Gesetzliche Vertretung</strong></p>
<p>(1) Die hauptamtliche B&#252;rgermeisterin oder der hauptamtliche B&#252;rgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Stadt.</p>
<p>(2) Erkl&#228;rungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bed&#252;rfen der Schriftform. Sie sind von der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister, f&#252;r deren oder dessen Vertretung § 62 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.</p>
<p>(3) § 56 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.</p>
<p><strong>§ 65<br />
Aufgaben der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters</strong></p>
<p>(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister leitet die Verwaltung der Stadt in eigener Zust&#228;ndigkeit nach den Zielen und Grunds&#228;tzen der Stadtvertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist f&#252;r die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Gesch&#228;ftsgang der Verwaltung sowie f&#252;r die Gesch&#228;fte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbeh&#246;rde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Besch&#228;ftigten der Stadt. Zu ihren oder seinen Aufgaben geh&#246;rt es insbesondere,<br />
   1. die Gesetze auszuf&#252;hren,<br />
   2. die Beschl&#252;sse der Stadtvertretung und der Aussch&#252;sse vorzubereiten und auszuf&#252;hren und &#252;ber die Ausf&#252;hrung der Beschl&#252;sse dem Hauptausschuss regelm&#228;&#223;ig zu berichten,<br />
   3. die Entscheidungen zu treffen, die die Stadtvertretung ihr oder ihm &#252;bertragen hat; die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann diese Entscheidungen Besch&#228;ftigten &#252;bertragen, soweit die Stadtvertretung die &#220;bertragung nicht ausdr&#252;cklich ausgeschlossen hat,<br />
   4. im Rahmen des von der Stadtvertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grunds&#228;tze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen f&#252;r alle Besch&#228;ftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen f&#252;r Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister oder einer Stadtr&#228;tin oder einem Stadtrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erf&#252;llen, werden auf Vorschlag der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters von der Stadtvertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zust&#228;ndigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.</p>
<p>(2) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist den Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;ten Sachgebiete zu. Diese sollen so bemessen sein, dass sie untereinander ausgewogen sind. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister kann daneben auch andere Besch&#228;ftigte mit der Wahrnehmung bestimmter Sachgebiete beauftragen oder selbst ein Sachgebiet &#252;bernehmen. Die anderen Besch&#228;ftigten &#252;bertragenen Sachgebiete d&#252;rfen hinsichtlich ihrer Gewichtung die Sachgebiete der Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te nicht &#252;berschreiten.</p>
<p>(3) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Sachgebietszuweisung an die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te sowie Vorschl&#228;ge zur &#196;nderung der Verwaltungsgliederung und/oder der Sachgebietszuweisung an die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te der Stadtvertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Stadtvertretung dem Vorschlag der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters, so hat diese oder dieser der Stadtvertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen. Soweit Stadtr&#228;tinnen oder Stadtr&#228;te nicht vorhanden sind, gilt § 55 Abs. 2 und 3 entsprechend.</p>
<p>(4) Dringende Ma&#223;nahmen, die sofort ausgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, ordnet die B&#252;rgermeisterin &#246;der der B&#252;rgermeister f&#252;r die Stadtvertretung und f&#252;r die Aussch&#252;sse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht &#252;bertragen. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Stadtvertretung oder dem Ausschuss unverz&#252;glich mitzuteilen. Die Stadtvertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.</p>
<p>(5) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister f&#252;hrt die Aufgaben durch, die der Stadt zur Erf&#252;llung nach Weisung &#252;bertragen sind. Sie oder er ist daf&#252;r der Aufsichtsbeh&#246;rde verantwortlich. Soweit die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister bei der Durchf&#252;hrung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Aussch&#252;ssen der Stadtvertretung beraten lassen.</p>
<p>(6) F&#252;r die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister gilt § 25 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 66<br />
Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te</strong></p>
<p>(1) Die Einstellung von Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;ten ist nur in St&#228;dten &#252;ber 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner zul&#228;ssig. Ihre Zahl betr&#228;gt nach n&#228;herer Regelung in der Hauptsatzung<br />
in kreisangeh&#246;rigen St&#228;dten bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner h&#246;chstens 1,<br />
in kreisangeh&#246;rigen St&#228;dten bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner h&#246;chstens 2,<br />
in kreisangeh&#246;rigen St&#228;dten &#252;ber 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner h&#246;chstens 3,<br />
in kreisfreien St&#228;dten h&#246;chstens 5.</p>
<p>(2) Die Hauptsatzung kann f&#252;r die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te andere Amtsbezeichnungen vorsehen.</p>
<p><strong>§ 67<br />
Wahl, Rechtsstellung der Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te</strong></p>
<p>(1) Die Stadtvertretung w&#228;hlt die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te. Das Vorschlagsrecht steht der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister, den Fraktionen und den einzelnen Mitgliedern der Stadtvertretung zu. Die Amtszeit betr&#228;gt nach n&#228;heres Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und h&#246;chstens acht Jahre.</p>
<p>(2) Zur Stadtr&#228;tin oder zum Stadtrat kann nur gew&#228;hlt werden, wer im Fall der Erstwahl am Wahltag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bewerberinnen und Bewerber m&#252;ssen die f&#252;r dieses Amt erforderliche Eignung, Bef&#228;higung und Sachkunde besitzen.</p>
<p>(3) Vor der Wahl ist die Stelle &#246;ffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der H&#228;lfte der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter, im &#220;brigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist fr&#252;hestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zul&#228;ssig.</p>
<p>(4) Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit zu ernennen. Sie sind im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuf&#252;hren, wenn sie unter mindestens gleich g&#252;nstigen Bedingungen f&#252;r wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuf&#252;hren, ist die Stadtr&#228;tin oder der Stadtrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuh&#228;ndigen; danach ist der Diensteid zu leisten.</p>
<p>(5) Die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te leiten das ihnen zugewiesene Sachgebiet nach den Weisungen der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters.</p>
<p>(6) F&#252;r die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te gilt § 25 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 68</strong> entfallen</p>
<p><strong>§ 69</strong> entfallen</p>
<p><strong>§ 70</strong> entfallen</p>
<p><strong>§ 71</strong> entfallen</p>
<p><strong>§ 72</strong> entfallen</p>
<p><strong>§ 73</strong> entfallen</p>
<p><strong>§ 74</strong> entfallen</p>
<h3>Sechster Teil</h3>
<h3>Gemeindewirtschaft</h3>
<h4>1. Abschnitt</h4>
<h4>Haushaltswirtschaft</h4>
<p><strong>Unterabschnitt 1</strong><br />
<strong>Gemeinsame Vorschriften</strong><br />
<strong>§ 75</strong><br />
<strong>Allgemeine Haushaltsgrunds&#228;tze</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu f&#252;hren, dass die stetige Erf&#252;llung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem Erfordernis der Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europ&#228;ischen Wirtschafts- und W&#228;hrungsunion nach § 51 a des Haushaltsgrunds&#228;tzegesetzes Rechnung zu tragen.</p>
<p>(2) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grunds&#228;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu f&#252;hren.</p>
<p>(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.</p>
<p>(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grunds&#228;tzen der kameralen Buchf&#252;hrung zu f&#252;hren. Abweichend hiervon kann die Gemeindevertretung bestimmen, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grunds&#228;tzen der doppelten Buchf&#252;hrung gef&#252;hrt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grunds&#228;tzen der kameralen Buchf&#252;hrung sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 und 2 dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach den Grunds&#228;tzen der doppelten Buchf&#252;hrung sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 und 3 dieses Abschnitts anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 76<br />
Grunds&#228;tze der Finanzmittelbeschaffung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.</p>
<p>(2) Sie hat die zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel<br />
   1. aus Entgelten f&#252;r ihre Leistungen,<br />
   2. im &#220;brigen aus Steuern<br />
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.</p>
<p>(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht m&#246;glich ist oder wirtschaftlich unzweckm&#228;&#223;ig w&#228;re.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchf&#252;hrung</p>
<p><strong>§ 77<br />
Haushaltssatzung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde hat f&#252;r jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.</p>
<p>(2) Die Haushaltssatzung enth&#228;lt die Festsetzung<br />
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags<br />
    a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,<br />
    b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen (Krediterm&#228;chtigung),<br />
    c) der Erm&#228;chtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungserm&#228;chtigungen), die k&#252;nftige Haushalte mit Ausgaben f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen belasten,<br />
2. des H&#246;chstbetrags der Kassenkredite,<br />
3. der Steuers&#228;tze (Hebes&#228;tze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,<br />
4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.</p>
<p>Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.</p>
<p>(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt f&#252;r das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen f&#252;r zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.</p>
<p>(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr; soweit f&#252;r einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.</p>
<p><strong>§ 78<br />
Haushaltsplan</strong></p>
<p>(1) Der Haushaltsplan enth&#228;lt alle im Haushaltsjahr f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich<br />
   1. eingehenden Einnahmen,<br />
   2. zu leistenden Ausgaben,<br />
   3. notwendigen Verpflichtungserm&#228;chtigungen.<br />
Die Vorschriften &#252;ber die Gemeinde bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Verm&#246;genshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans.</p>
<p>(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage f&#252;r die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Ma&#223;gabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften f&#252;r die Haushaltsf&#252;hrung verbindlich. Anspr&#252;che und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begr&#252;ndet noch aufgehoben.</p>
<p><strong>§ 79<br />
Erlass der Haushaltssatzung</strong></p>
<p>(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Anlagen werden von der Gemeindevertretung in &#246;ffentlicher Sitzung beraten.</p>
<p>(2) Die von der Gemeindevertretung in &#246;ffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen sind der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde vorzulegen.</p>
<p>(3) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen.</p>
<p><strong>§ 80<br />
Nachtragssatzung</strong></p>
<p>(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung ge&#228;ndert werden. F&#252;r die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften f&#252;r die Haushaltssatzung entsprechend.</p>
<p>(2) Die Gemeinde hat unverz&#252;glich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn<br />
   1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparm&#246;glichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine &#196;nderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,<br />
   2. bisher nicht veranschlagte oder zus&#228;tzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verh&#228;ltnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden m&#252;ssen; dies gilt nicht f&#252;r Umschuldungen,<br />
   3. Ausgaben f&#252;r bisher nicht veranschlagte Bauma&#223;nahmen oder Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen geleistet werden sollen oder<br />
   4. Einstellungen, Bef&#246;rderungen oder H&#246;hergruppierungen erfolgen sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enth&#228;lt.</p>
<p>(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 gilt nicht f&#252;r<br />
   1. unerhebliche Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen, die unabweisbar sind, und<br />
   2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung h&#246;herer Personalausgaben, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifvertr&#228;gen notwendig sind.</p>
<p><strong>§ 81<br />
Vorl&#228;ufige Haushaltsf&#252;hrung</strong></p>
<p>(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde<br />
   1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die f&#252;r die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Verm&#246;genshaushalts, f&#252;r die im Haushaltsplan eines Vorjahres Betr&#228;ge vorgesehen waren, fortsetzen,<br />
   2. Abgaben nach den S&#228;tzen des Vorjahres erheben,<br />
   3. Kredite umschulden.</p>
<p>(2) Reichen die Deckungsmittel f&#252;r die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Verm&#246;genshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen bis zur H&#246;he von einem Viertel der Krediterm&#228;chtigung des Vorjahres aufnehmen.</p>
<p><strong>§ 82<br />
&#220;berplanm&#228;&#223;ige und au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Ausgaben</strong></p>
<p>(1) &#220;berplanm&#228;&#223;ige und au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Ausgaben sind nur zul&#228;ssig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gew&#228;hrleistet ist. Unabweisbar sind Ausgaben auch dann, wenn ein Aufschub der Ausgabe besonders unwirtschaftlich w&#228;re. Sie d&#252;rfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;igen Ausgaben kann die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung &#252;bertragen. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister hat der Gemeindevertretung &#252;ber die geleisteten unerheblichen &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;igen Ausgaben mindestens halbj&#228;hrlich zu berichten.</p>
<p>(2) F&#252;r Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind &#252;berplanm&#228;&#223;ige Ausgaben auch dann zul&#228;ssig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung m&#246;glich w&#228;re, die Deckung aber im folgenden Jahr gew&#228;hrleistet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(3) Die Abs&#228;tze 1 und 2 gelten entsprechend f&#252;r Ma&#223;nahmen, durch die sp&#228;ter &#252;ber- oder au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Ausgaben entstehen k&#246;nnen.</p>
<p>(4) § 80 Abs. 2 bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 83<br />
Finanzplanung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine f&#252;nfj&#228;hrige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.</p>
<p>(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben. und die Deckungsm&#246;glichkeiten darzustellen. Als Unterlage f&#252;r die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.</p>
<p>(3) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung sp&#228;testens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschlie&#223;en.</p>
<p>(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind j&#228;hrlich der Entwicklung anzupassen und fortzuf&#252;hren.</p>
<p><strong>§ 84<br />
Verpflichtungserm&#228;chtigungen</strong></p>
<p>(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen in k&#252;nftigen Jahren d&#252;rfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu erm&#228;chtigt. Sie d&#252;rfen auch &#252;berplanm&#228;&#223;ig oder au&#223;erplanm&#228;&#223;ig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen nicht &#252;berschritten wird. § 82 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(2) Verpflichtungserm&#228;chtigungen d&#252;rfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmef&#228;llen bis zum Abschluss einer Ma&#223;nahme; sie sind nur zul&#228;ssig, wenn durch sie der Ausgleich k&#252;nftiger Haushalte nicht gef&#228;hrdet wird.</p>
<p>(3) Verpflichtungserm&#228;chtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung f&#252;r das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig &#246;ffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.</p>
<p>(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.</p>
<p>(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde f&#252;r den Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.</p>
<p><strong>§ 85<br />
Kredite</strong></p>
<p>(1) Kredite d&#252;rfen unter der Voraussetzung des § 76 Abs. 3 nur im Verm&#246;genshaushalt und nur f&#252;r Investitionen, Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.</p>
<p>(2) Der Gesamtbetrag der im Verm&#246;genshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde (Gesamtgenehmigung). Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grunds&#228;tzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.</p>
<p>(3) Die Krediterm&#228;chtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung f&#252;r das &#252;bern&#228;chste Jahr nicht rechtzeitig &#246;ffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.</p>
<p>(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde (Einzelgenehmigung),<br />
   1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur F&#246;rderung der Stabilit&#228;t und des Wachstums der Wirtschaft vom B. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), beschr&#228;nkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Ma&#223;gabe der Kreditbeschr&#228;nkungen versagt werden oder<br />
   2. wenn sich die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde dies wegen einer m&#246;glichen Gef&#228;hrdung der dauernden Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.</p>
<p>(5) Die Begr&#252;ndung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
<p>(6) Abweichend von den Abs&#228;tzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde f&#252;r den Gesamtbetrag der Kredite und die Begr&#252;ndung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.</p>
<p>(7) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung<br />
   1. die Aufnahme von Krediten von der Einzelgenehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde (Absatz 4) abh&#228;ngig zu machen mit der Ma&#223;gabe, dass die Einzelgenehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ung&#252;nstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten st&#246;ren k&#246;nnten,<br />
   2. die Begr&#252;ndung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelm&#228;&#223;ig wiederkehren oder wenn bestimmte Betr&#228;ge nicht &#252;berschritten werden.</p>
<p>(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Abweichend hiervon darf die Gemeinde zur Finanzierung von Wohnungsbauma&#223;nahmen der Gemeinde Sicherheiten durch Belastung der Wohnungsbaugrundst&#252;cke mit Grundpfandrechten bestellen. Im &#220;brigen kann die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrs&#252;bung entspricht.</p>
<p><strong>§ 86<br />
Sicherheiten und Gew&#228;hrleistung f&#252;r Dritte</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bed&#252;rfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p>(2) Die Gemeinde darf B&#252;rgschaften und Verpflichtungen aus Gew&#228;hrvertr&#228;gen nur zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben &#252;bernehmen: Die Rechtsgesch&#228;fte bed&#252;rfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p>(3) Absatz 2 gilt entsprechend f&#252;r Rechtsgesch&#228;fte, die den dort genannten Rechtsgesch&#228;ften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere f&#252;r die Zustimmung zu Rechtsgesch&#228;ften Dritter, aus denen der Gemeinde in k&#252;nftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen k&#246;nnen.</p>
<p>(4) Abweichend von den Abs&#228;tzen 2 und 3 bedarf die Gemeinde f&#252;r die dort genannten Rechtsgesch&#228;fte keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.</p>
<p>(5) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung Rechtsgesch&#228;fte von der Genehmigungspflicht freizustellen, die die Gemeinden zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben eingehen, die ihrer Natur nach regelm&#228;&#223;ig wiederkehren oder die bestimmte Wertgrenzen nicht &#252;berschreiten.</p>
<p>(6) Bei Rechtsgesch&#228;ften nach den Abs&#228;tzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit pr&#252;fen k&#246;nnen, ob im Fall der &#220;bernahme einer Gew&#228;hrleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen f&#252;r eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde davon absehen, sich das Pr&#252;fungsrecht vorzubehalten.</p>
<p><strong>§ 87<br />
Kassenkredite</strong></p>
<p>Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten H&#246;chstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verf&#252;gung stehen. Diese Erm&#228;chtigung gilt &#252;ber das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.</p>
<p><strong>§ 88</strong> (aufgehoben)</p>
<p><strong>§ 89</strong><br />
<strong>Erwerb und Verwaltung von Verm&#246;gen</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde soll Verm&#246;gensgegenst&#228;nde nur erwerben, soweit dies in absehbarer Zeit zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der nat&#252;rlichen Grundlagen des Lebens erforderlich ist.</p>
<p>(2) Die Verm&#246;gensgegenst&#228;nde sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgem&#228;&#223; nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.</p>
<p>(3) Die Gemeinde darf Gemeindeverm&#246;gen nur dann in Stiftungsverm&#246;gen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erf&#252;llt wird oder erf&#252;llt werden kann.</p>
<p><strong>§ 90<br />
Ver&#228;u&#223;erung von Verm&#246;gen</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde darf Verm&#246;gensgegenst&#228;nde, die sie zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, ver&#228;u&#223;ern. Werden sie zur Erf&#252;llung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin ben&#246;tigt, d&#252;rfen sie zur langfristigen Eigennutzung ver&#228;u&#223;ert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erf&#252;llt werden k&#246;nnen. Verm&#246;gensgegenst&#228;nde d&#252;rfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert ver&#228;u&#223;ert werden.</p>
<p>(2) F&#252;r die &#220;berlassung der Nutzung eines Verm&#246;gensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.</p>
<p>(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde, wenn sie &#252;ber bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder k&#252;nstlerischen Wert haben, verf&#252;gen oder solche Sachen wesentlich ver&#228;ndern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale K&#246;rperschaften oder das Land Schleswig-Holstein ver&#228;u&#223;ert werden.</p>
<p><strong>§ 91<br />
Gemeindekasse</strong></p>
<p>(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengesch&#228;fte der Gemeinde; § 99 bleibt unber&#252;hrt. Die Buchf&#252;hrung kann von den Kassengesch&#228;ften abgetrennt werden.</p>
<p>(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengesch&#228;fte selbst besorgt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Besch&#228;ftigten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fer des Rechnungspr&#252;fungsamtes k&#246;nnen nicht gleichzeitig Aufgaben der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.</p>
<p>(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter d&#252;rfen mit der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister, in St&#228;dten mit der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister oder einer Stadtr&#228;tin oder einem Stadtrat sowie mit der K&#228;mmerin oder dem K&#228;mmerer, der Leiterin oder dem Leiter und Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fern des Rechnungspr&#252;fungsamtes nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister, in St&#228;dten B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister oder Stadtr&#228;tin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.</p>
<p>(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.</p>
<p><strong>§ 92<br />
&#220;bertragung und Automation von Kassengesch&#228;ften</strong></p>
<p>Die Gemeinde, die keinem Amt angeh&#246;rt, kann die Kassengesch&#228;fte ganz oder zum Teil von einer Stelle au&#223;erhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgem&#228;&#223;e Erledigung und die Pr&#252;fung nach den f&#252;r die Gemeinde geltenden Vorschriften gew&#228;hrleistet sind. Die &#220;bertragung ist der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde vorher anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 93<br />
Jahresrechnung</strong></p>
<p>(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschlie&#223;lich des Standes des Verm&#246;gens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist zu erl&#228;utern.</p>
<p>(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.</p>
<p><strong>§ 94<br />
Pr&#252;fung der Jahresrechnung</strong></p>
<p>(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungspr&#252;fungsamt besteht, pr&#252;ft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahin, ob<br />
   1. der Haushaltsplan eingehalten ist,<br />
   2. die einzelnen Rechnungsbetr&#228;ge sachlich und rechnerisch vorschriftsm&#228;&#223;ig begr&#252;ndet und belegt worden sind,<br />
   3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtm&#228;&#223;ig verfahren worden ist,<br />
   4. die Verm&#246;gensrechnung einwandfrei gef&#252;hrt worden ist.<br />
Das Rechnungspr&#252;fungsamt kann die Pr&#252;fung nach seinem pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen beschr&#228;nken und auf die Vorlage einzelner Pr&#252;fungsunterlagen verzichten.</p>
<p>(2) Das Rechnungspr&#252;fungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.</p>
<p>(3) Nach Abschluss der Pr&#252;fung durch das Rechnungspr&#252;fungsamt legt die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister die Jahresrechnung mit dem Schlussbericht des Rechnungspr&#252;fungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschlie&#223;t &#252;ber die Jahresrechnung bis sp&#228;testens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.</p>
<p>(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungspr&#252;fungsamtes nach Absatz 3 das Vorliegen des Schlussberichts und der Jahresrechnung &#246;rtlich bekannt zu machen und sie danach &#246;ffentlich auszulegen, soweit nicht schutzw&#252;rdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die &#246;ffentliche Auslegung des Schlussberichts und der Jahresrechnung hinzuweisen.</p>
<p>(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungspr&#252;fungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchf&#252;hrung</p>
<p><strong>§ 95<br />
Haushaltssatzung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde hat f&#252;r jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.</p>
<p>(2) Die Haushaltssatzung enth&#228;lt die Festsetzung<br />
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages<br />
    a) der Ertr&#228;ge und der Aufwendungen im Ergebnisplan des Haushaltsjahres,<br />
    b) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungst&#228;tigkeit, aus der Investitionst&#228;tigkeit und aus der Finanzierungst&#228;tigkeit im Finanzplan des Haushaltsjahres,<br />
    c) der vorgesehenen Kreditaufnahmen f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen (Krediterm&#228;chtigung),<br />
    d) der Erm&#228;chtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungserm&#228;chtigungen), die k&#252;nftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen belasten,<br />
2. des H&#246;chstbetrages der Kassenkredite,<br />
3. der Steuers&#228;tze (Hebes&#228;tze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,<br />
4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.</p>
<p>Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Ertr&#228;ge und die Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.</p>
<p>(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt f&#252;r das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen f&#252;r zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.</p>
<p>(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit f&#252;r einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.</p>
<p>(5) F&#252;r den Erlass der Haushaltssatzung findet § 79 Anwendung.</p>
<p><strong>§ 95 a<br />
Haushaltsplan</strong></p>
<p>(1) Der Haushaltsplan enth&#228;lt alle im Haushaltsjahr f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich<br />
   1. anfallenden Ertr&#228;ge und eingehenden Einzahlungen,<br />
   2. entstehenden Aufwendungen und zu leis- tenden Auszahlungen,<br />
   3. notwendigen Verpflichtungserm&#228;chtigungen.</p>
<p>Die Vorschriften &#252;ber die Sonderverm&#246;gen der Gemeinde bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpl&#228;ne zu gliedern. Der Stellenplan f&#252;r die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.</p>
<p>(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage f&#252;r die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Ma&#223;gabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften f&#252;r die Haushaltsf&#252;hrung verbindlich. Anspr&#252;che und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begr&#252;ndet noch aufgehoben.</p>
<p><strong>§ 95 b<br />
Nachtragssatzung</strong></p>
<p>(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung ge&#228;ndert werden. F&#252;r die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften f&#252;r die Haushaltssatzung entsprechend.</p>
<p>(2) Die Gemeinde hat unverz&#252;glich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn<br />
   1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparm&#246;glichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine &#196;nderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,<br />
   2. bisher nicht veranschlagte oder zus&#228;tzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verh&#228;ltnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden m&#252;ssen; dies gilt nicht f&#252;r Umschuldungen,<br />
   3. Auszahlungen f&#252;r bisher nicht veranschlagte Bauma&#223;nahmen oder Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen geleistet werden sollen oder<br />
   4. Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer eingestellt, bef&#246;rdert oder in eine h&#246;here Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enth&#228;lt.</p>
<p>(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 gilt nicht f&#252;r<br />
   1. unerhebliche Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen, die unabweisbar sind, und<br />
   2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung h&#246;herer Personalausgaben, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifvertr&#228;gen notwendig sind.</p>
<p><strong>§ 95 c<br />
Vorl&#228;ufige Haushaltsf&#252;hrung</strong></p>
<p>(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde<br />
   1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die f&#252;r die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, f&#252;r die im Haushaltsplan eines Vorjahres Betr&#228;ge vorgesehen waren, fortsetzen,<br />
   2. Abgaben nach den S&#228;tzen des Vorjahres erheben,<br />
   3. Kredite umschulden.</p>
<p>(2) Reichen die Finanzmittel f&#252;r die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen bis zur H&#246;he von einem Viertel der Krediterm&#228;chtigung des Vorjahres aufnehmen.</p>
<p><strong>§ 95 d<br />
&#220;berplanm&#228;&#223;ige und au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Aufwendungen und Auszahlungen</strong></p>
<p>(1) &#220;berplanm&#228;&#223;ige und au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zul&#228;ssig, wenn sie unabweisbar sind und die Dekkung gew&#228;hrleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich w&#228;re. Sie d&#252;rfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;igen Aufwendungen und Auszahlungen kann die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung &#252;bertragen. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister hat der Gemeindevertretung &#252;ber die geleisteten unerheblichen &#252;ber- und au&#223;erplan- m&#228;&#223;igen Aufwendungen und Auszahlungen mindestens halbj&#228;hrlich zu berichten.</p>
<p>(2) F&#252;r Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind &#252;berplanm&#228;&#223;ige Auszahlungen auch dann zul&#228;ssig, wenn ihre Dekkung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung m&#246;glich w&#228;re, die Deckung aber im folgenden Jahr gew&#228;hrleistet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(3) Die Abs&#228;tze 1 und 2 gelten entsprechend f&#252;r Ma&#223;nahmen, durch die sp&#228;ter &#252;ber- oder au&#223;erplanm&#228;&#223;ige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen k&#246;nnen.</p>
<p>(4) § 95 b Abs. 2 bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 95 e<br />
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung</strong></p>
<p>Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine f&#252;nfj&#228;hrige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Ergebnisplan soll f&#252;r die einzelnen Jahre in Ertr&#228;gen und Aufwendungen ausgeglichen sein. Der mittelfristige Finanzplan soll f&#252;r die einzelnen Jahre in Einzahlungen und Auszahlungen die Liquidit&#228;t der Gemeinde einschlie&#223;lich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen sicherstellen.</p>
<p><strong>§ 95 f<br />
Verpflichtungserm&#228;chtigungen</strong></p>
<p>(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen in k&#252;nftigen Jahren d&#252;rfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu erm&#228;chtigt. Sie d&#252;rfen auch &#252;berplanm&#228;&#223;ig oder au&#223;erplanm&#228;&#223;ig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen nicht &#252;berschritten wird. § 95 d Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(2) Verpflichtungserm&#228;chtigungen d&#252;rfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmef&#228;llen bis zum Abschluss einer Ma&#223;nahme; sie sind nur zul&#228;ssig, wenn durch sie der Ausgleich k&#252;nftiger Haushalte nicht gef&#228;hrdet wird.</p>
<p>(3) Verpflichtungserm&#228;chtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung f&#252;r das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig &#246;ffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.</p>
<p>(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.</p>
<p>(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde f&#252;r den Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.</p>
<p><strong>§ 95 g<br />
Kredite</strong></p>
<p>(1) Kredite d&#252;rfen unter der Voraussetzung des § 76 Abs. 3 nur f&#252;r Investitionen, Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.</p>
<p>(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde (Gesamtgenehmigung). Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grunds&#228;tzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.</p>
<p>(3) Die Krediterm&#228;chtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung f&#252;r das &#252;bern&#228;chste Jahr nicht rechtzeitig &#246;ffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.</p>
<p>(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite f&#252;r Investitionen und Investitionsf&#246;rderungsma&#223;nahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde (Einzelgenehmigung),<br />
   1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur F&#246;rderung der Stabilit&#228;t und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt ge&#228;ndert durch Artikel 101 der Verordnung  vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), beschr&#228;nkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Ma&#223;gabe der Kreditbeschr&#228;nkungen versagt werden oder<br />
   2. wenn sich die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde dies wegen einer m&#246;glichen Gef&#228;hrdung der dauernden Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.</p>
<p>(5) Die Begr&#252;ndung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
<p>(6) Abweichend von den Abs&#228;tzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde f&#252;r den Gesamtbetrag der Kredite und die Begr&#252;ndung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.</p>
<p>(7) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung<br />
   1. die Aufnahme von Krediten von der Einzelgenehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde (Absatz 4) abh&#228;ngig zu machen mit der Ma&#223;gabe, dass die Einzelgenehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ung&#252;nstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten st&#246;ren k&#246;nnten,<br />
   2. die Begr&#252;ndung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelm&#228;&#223;ig wiederkehren oder wenn bestimmte Betr&#228;ge nicht &#252;berschritten werden.</p>
<p>(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Abweichend hiervon darf die Gemeinde zur Finanzierung von Wohnungsbauma&#223;nahmen der Gemeinde Sicherheiten durch Belastung der Wohnungsbaugrundst&#252;cke mit Grundpfandrechten bestellen. Im &#220;brigen kann die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrs&#252;bung entspricht.</p>
<p><strong>§ 95 h<br />
Sicherheiten und Gew&#228;hrleistung f&#252;r Dritte</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bed&#252;rfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p>(2) Die Gemeinde darf B&#252;rgschaften und Verpflichtungen aus Gew&#228;hrvertr&#228;gen nur zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben &#252;bernehmen. Die Rechtsgesch&#228;fte bed&#252;rfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p>(3) Absatz 2 gilt entsprechend f&#252;r Rechtsgesch&#228;fte, die den dort genannten Rechtsgesch&#228;ften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere f&#252;r die Zustimmung zu Rechtsgesch&#228;ften Dritter, aus denen der Gemeinde in k&#252;nftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen k&#246;nnen.</p>
<p>(4) Abweichend von den Abs&#228;tzen 2 und 3 bedarf die Gemeinde f&#252;r die dort genannten Rechtsgesch&#228;fte keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war.</p>
<p>(5) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung Rechtsgesch&#228;fte von der Genehmigungspflicht freizustellen, die die Gemeinden zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben eingehen, die ihrer Natur nach regelm&#228;&#223;ig wiederkehren oder die bestimmte Wertgrenzen nicht &#252;berschreiten.</p>
<p>(6) Bei Rechtsgesch&#228;ften nach den Abs&#228;tzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit pr&#252;fen k&#246;nnen, ob im Fall der &#220;bernahme einer Gew&#228;hrleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen f&#252;r eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde davon absehen, sich das Pr&#252;fungsrecht vorzubehalten.</p>
<p><strong>§ 95 i<br />
Kassenkredite</strong></p>
<p>Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten H&#246;chstbetrag aufnehmen, soweit daf&#252;r keine anderen Mittel zur Verf&#252;gung stehen. Diese Erm&#228;chtigung gilt &#252;ber das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.</p>
<p><strong>§ 95 j<br />
Verm&#246;gen</strong></p>
<p>F&#252;r den Erwerb und die Verwaltung sowie die Ver&#228;u&#223;erung von Verm&#246;gen finden §§ 89 und 90 Anwendung.</p>
<p><strong>§ 95 k<br />
Finanzbuchhaltung</strong></p>
<p>(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchf&#252;hrung, den Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengesch&#228;fte der Gemeinde zu erledigen. § 99 bleibt unber&#252;hrt. Die Buchf&#252;hrung muss unter Beachtung der Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung so beschaffen sein, dass einem sachverst&#228;ndigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein &#220;berblick &#252;ber die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermittelt werden kann. Der Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengesch&#228;fte sind ordnungsgem&#228;&#223; und sicher zu erledigen. Die Buchf&#252;hrung kann vom Zahlungsverkehr und den weiteren Kassengesch&#228;ften abgetrennt werden.</p>
<p>(2) Die Gemeinde hat, wenn sie die Aufgaben der Finanzbuchhaltung selbst besorgt, eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen f&#252;r die Finanzbuchhaltung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Besch&#228;ftigten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fer des Rechnungspr&#252;fungsamtes k&#246;nnen nicht gleichzeitig Aufgaben der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.</p>
<p>(3) Soweit die ordnungsgem&#228;&#223;e Erledigung und die Pr&#252;fung gew&#228;hrleistet sind, k&#246;nnen die Buchf&#252;hrung und der Zahlungsverkehr f&#252;r funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p>(4) Die Verantwortliche oder der Verantwortliche f&#252;r die Finanzbuchhaltung und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter d&#252;rfen mit der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister, in St&#228;dten mit der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister oder einer Stadtr&#228;tin oder einem Stadtrat, sowie mit der K&#228;mmerin oder dem K&#228;mmerer, der Leiterin oder dem Leiter und Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fern des Rechnungspr&#252;fungsamtes nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister, in St&#228;dten B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister oder Stadtr&#228;tin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.</p>
<p>(5) Die mit Aufgaben der Finanzbuchhaltung beauftragten Besch&#228;ftigten der Gemeinde sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.</p>
<p>(6) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister &#252;berwacht die Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann die Aufsicht einer oder einem Besch&#228;ftigten der Gemeinde &#252;bertragen, jedoch nicht Besch&#228;ftigten der Finanzbuchhaltung.</p>
<p><strong>§ 95 l<br />
&#220;bertragung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung</strong></p>
<p>Die Gemeinde, die keinem Amt angeh&#246;rt, kann die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle au&#223;erhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgem&#228;&#223;e Erledigung und die Pr&#252;fung nach den f&#252;r die Gemeinde geltenden Vorschriften gew&#228;hrleistet sind. Die &#220;bertragung ist der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde vorher anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 95 m<br />
Jahresabschluss</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung ein den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen entsprechendes Bild der Verm&#246;gens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erl&#228;utern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizuf&#252;gen.</p>
<p>(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.</p>
<p><strong>§ 95 n<br />
Pr&#252;fung des Jahresabschlusses</strong></p>
<p>(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungspr&#252;fungsamt besteht, pr&#252;ft dieses den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen dahin, ob<br />
   1. der Haushaltsplan eingehalten ist,<br />
   2. die einzelnen Rechnungsbetr&#228;ge sachlich und rechnerisch vorschriftsm&#228;&#223;ig begr&#252;ndet und belegt worden sind,<br />
   3. bei den Ertr&#228;gen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Verm&#246;gens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,<br />
   4. das Verm&#246;gen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,<br />
   5. der Anhang zum Jahresabschluss vollst&#228;ndig und richtig ist,<br />
   6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollst&#228;ndig und richtig ist.</p>
<p>Das Rechnungspr&#252;fungsamt kann die Pr&#252;fung nach seinem pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen beschr&#228;nken und auf die Vorlage einzelner Pr&#252;fungsunterlagen verzichten.</p>
<p>(2) Das Rechnungspr&#252;fungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.</p>
<p>(3) Nach Abschluss der Pr&#252;fung durch das Rechnungspr&#252;fungsamt legt die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungspr&#252;fungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschlie&#223;t &#252;ber den Jahresabschluss und &#252;ber die Verwendung des Jahres&#252;berschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis sp&#228;testens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.</p>
<p>(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungspr&#252;fungsamtes nach Absatz 3 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 &#246;rtlich bekannt zu machen und sie danach &#246;ffentlich auszulegen, soweit nicht schutzw&#252;rdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die &#246;ffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.</p>
<p>(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungspr&#252;fungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.</p>
<p>(6) F&#252;r die Pr&#252;fung der Er&#246;ffnungsbilanz gelten die Abs&#228;tze 1 bis 5 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 95 o<br />
Gesamtabschluss</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde mit mehr als 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 95 m und die Jahresabschl&#252;sse des gleichen Gesch&#228;ftsjahres der<br />
   1. Eigenbetriebe nach § 106 und anderen Sonderverm&#246;gen nach § 97,<br />
   2. Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 101 Abs. 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung gef&#252;hrt werden,<br />
   3. Kommunalunternehmen nach § 106 a, die von der Gemeinde getragen werden,<br />
   4. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b des Gesetzes &#252;ber kommunale Zusammenarbeit  (GkZ)   in  der  Fassung  der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt ge&#228;ndert durch  Gesetz  vom  14.  Dezember  2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,<br />
   5. anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der &#246;ffentlich-rechtlichen Sparkassen,<br />
   6. Zweckverb&#228;nde nach § 15 Abs. 3 GkZ und Zweckverb&#228;nde, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,<br />
   7. Gesellschaften, die der Gemeinde geh&#246;ren,<br />
   8. Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist,</p>
<p>(Aufgabentr&#228;ger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizuf&#252;gen.</p>
<p>(2) In den Gesamtabschluss m&#252;ssen die Jahresabschl&#252;sse der Aufgabentr&#228;ger nach Ab- satz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie f&#252;r die Verpflichtung, ein den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen entsprechendes Bild der Verm&#246;gens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
<p>(3) Der Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschl&#252;sse der Aufgabentr&#228;ger nach Absatz 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.</p>
<p>(4) Hat die Gemeinde nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschl&#252;sse der<br />
   1. gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat,<br />
   2. Zweckverb&#228;nde nach §§ 15 Abs. 3 GkZ und Zweckverb&#228;nde, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat, und<br />
   3. Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder ein Aufgabentr&#228;ger nach Absatz 1 mit mindestens 20 % beteiligt ist,</p>
<p>einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. Absatz 2 gilt entsprechend. Sie sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.</p>
<p>(5) Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschl&#252;ssen der Aufgabentr&#228;ger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzuf&#252;gen. Es sind im Gesamtanhang die<br />
   1. anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ, die von der Gemeinde mitgetragen werden,<br />
   2. anderen Zweckverb&#228;nde, in denen die Gemeinde Mitglied ist,<br />
   3. anderen Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und<br />
   4. rechtsf&#228;higen kommunalen Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden,<br />
anzugeben.</p>
<p>(6) Die Gemeinde hat bei den Aufgabentr&#228;gern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverb&#228;nden und Gesellschaften nach Absatz 4 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht einger&#228;umt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen f&#252;r die Zusammenfassung der Jahresabschl&#252;sse nach Absatz 3 und 4 zu verlangen.</p>
<p>(7) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.</p>
<p>(8) F&#252;r die Pr&#252;fung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 95 n entsprechend mit der Ma&#223;gabe, dass eine Beschlussfassung nach § 95 n Abs. 3 Satz 2 &#252;ber die Verwendung eines Jahres&#252;berschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.</p>
<p>(9) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses in den ersten f&#252;nf Jahren nach Aufstellung der Er&#246;ffnungsbilanz verzichten.</p>
<p><strong>§ 95 p<br />
&#220;bergangsregelung</strong></p>
<p>In dem Jahr, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grunds&#228;tzen der doppelten Buchf&#252;hrung gef&#252;hrt wird, finden § 95 f Abs. 5, § 95 g Abs. 6 und § 95 h Abs. 4 mit der Ma&#223;gabe Anwendung, dass die Gemeinde f&#252;r den Gesamtbetrag der Verpflichtungserm&#228;chtigungen, f&#252;r den Gesamtbetrag der Kredite, die Begr&#252;ndung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, und f&#252;r Rechtsgesch&#228;fte nach § 95 h Abs. 2 und 3 keiner Genehmigung bedarf, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist. Im folgenden Jahr bedarf die Gemeinde in den in Satz 1 genannten F&#228;llen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in dem vorangegangenen Haushaltsjahr ausgeglichen war.</p>
<p><strong>2. Abschnitt</strong><br />
<strong>Sonderverm&#246;gen, Treuhandverm&#246;gen</strong><br />
<strong>§ 96</strong><br />
<strong>Nichtrechtsf&#228;hige &#246;rtliche Stiftungen</strong></p>
<p>(1) F&#252;r das Verm&#246;gen der nichtrechtsf&#228;higen &#246;rtlichen Stiftungen gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts. Es ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.</p>
<p>(2) Die Gemeinde kann den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Sie bedarf dazu der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p><strong>§ 97<br />
Sonstiges Sonderverm&#246;gen</strong></p>
<p>(1) F&#252;r wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspers&#246;nlichkeit und &#246;ffentliche Einrichtungen, f&#252;r die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen gef&#252;hrt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 bis 87, 89 und 90 entsprechend. § 84 Abs. 5 und § 85 Abs. 6 gelten entsprechend mit der Ma&#223;gabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan oder die Gewinn- und Verlustrechung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust aufweisen.</p>
<p>(2) &#214;ffentliche Einrichtungen nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 k&#246;nnen mit &#246;ffentlichen Einrichtungen, f&#252;r die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen gef&#252;hrt werden, zusammengefasst werden und sind dann nach den Vorschriften f&#252;r diese Sonderverm&#246;gen zu f&#252;hren; Absatz 1 ist anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 98<br />
Treuhandverm&#246;gen</strong></p>
<p>(1) F&#252;r Verm&#246;gen, die die Gemeinde treuh&#228;nderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspl&#228;ne aufzustellen und Sonderrechnungen zu f&#252;hren.</p>
<p>(2) Der 1. Abschnitt gilt mit der Ma&#223;gabe; dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss &#252;ber den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Fall sind § 97 sowie die Vorschriften &#252;ber die Wirtschaftsf&#252;hrung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.</p>
<p>(3) Unbedeutendes Treuhandverm&#246;gen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.</p>
<p>(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 99<br />
Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen</strong></p>
<p>F&#252;r Sonderverm&#246;gen und Treuhandverm&#246;gen, f&#252;r die Sonderrechnungen gef&#252;hrt werden, sind Sonderkassen oder Sonderfinanzbuchhaltungen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse oder mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. F&#252;r Sonderkassen gilt § 91 und f&#252;r Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 95 k entsprechend.</p>
<p><strong>§ 100</strong> (aufgehoben)</p>
<h4>3. Abschnitt</h4>
<p><strong>Wirtschaftliche Bet&#228;tigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde</strong></p>
<p><strong>§ 101<br />
Wirtschaftliche Unternehmen</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen errichten, &#252;bernehmen oder wesentlich erweitern, wenn<br />
   1. ein &#246;ffentlicher Zweck, dessen Erf&#252;llung im Vordergrund der Unternehmung stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,<br />
   2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zu der Leistungsf&#228;higkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und<br />
   3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erf&#252;llt werden kann.</p>
<p>(2) Die wirtschaftliche Bet&#228;tigung au&#223;erhalb des Gemeindegebietes ist zul&#228;ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gebietsk&#246;rperschaften gewahrt sind. Bei im Wettbewerb wahrgenommenen Aufgaben gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach bundesgesetzlichen Vorgaben eine Einschr&#228;nkung des Wettbewerbs zulassen. Die betroffene Gemeinde ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen T&#228;tigkeit in ihrem Gemeindegebiet zu informieren, dass sie die berechtigten Interessen geltend machen kann. Haben die beteiligten Gemeinden kein Einvernehmen &#252;ber die Wahrung der berechtigten Interessen erzielt, ist die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde &#252;ber den Beschluss, au&#223;erhalb des Gemeindegebiets t&#228;tig zu werden, zu unterrichten.</p>
<p>(3) Die wirtschaftliche Bet&#228;tigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zul&#228;ssig, wenn berechtigte Interessen des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein nicht entgegenstehen. Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde ist rechtzeitig vor ihrer Aufnahme zu unterrichten.</p>
<p>(4) Als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht<br />
   1. Unternehmen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,<br />
   2. Einrichtungen des Eildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen &#228;hnlicher Art und<br />
   3. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschlie&#223;lich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.</p>
<p>Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind nach den Grunds&#228;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Gemeinden k&#246;nnen diese Unternehmen und Einrichtungen ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 11), ge&#228;ndert durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), f&#252;hren. in diesem Fall ist § 97 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.</p>
<p>(5) Die Gemeinde hat das Recht, sich zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen.</p>
<p>(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten. F&#252;r das &#246;ffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.</p>
<p><strong>§ 102<br />
Beteiligung an Gesellschaften</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde darf Gesellschaften gr&#252;nden, sich an der Gr&#252;ndung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen,<br />
   1. wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gr&#252;ndung oder der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens eben= so gut wie in Organisationsformen des &#246;ffentlichen Rechts erf&#252;llt wird; vor der Gr&#252;ndung oder der Beteiligung hat die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister die Vor- und Nachteile im Verh&#228;ltnis zu den Organisationsformen des &#246;ffentlichen Rechts umfassend abzuw&#228;gen, dies der Gemeindevertretung oder bei einer &#220;bertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18 dem Hauptausschuss in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere die Angemessenheit und die soziale Ausgewogenheit von Geb&#252;hren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen &#196;nderungen darzustellen,<br />
   2. die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsf&#228;higkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,<br />
   3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden &#220;berwachungsorgan, erh&#228;lt und<br />
   4. gew&#228;hrleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs f&#252;r gro&#223;e Kapitalgesellschaften aufgestellt und gepr&#252;ft werden.</p>
<p>Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann in besonderen F&#228;llen Ausnahmen von den Nummern 2 und 4 zulassen.</p>
<p>(2) Die Beteiligung an der Gr&#252;ndung einer Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, oder an einer bestehenden Gesellschaft dieser Art ist nur zul&#228;ssig, wenn die Gemeinde &#252;ber die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus ein Unternehmen dieser Art nach § 101 Abs. 1 selbst errichten oder &#252;bernehmen d&#252;rfte.</p>
<p>(3) Geh&#246;ren einer Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, &#196;mtern oder Zweckverb&#228;nden mehr als 75 % der Anteile an einer Gesellschaft, so ist die Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung auf den &#246;ffentlichen Zweck auszurichten.</p>
<p>(4) Geh&#246;ren einer Gemeinde mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, so hat sie darauf hinzuwirken, dass<br />
   1. f&#252;r jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan in sinngem&#228;&#223;er Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufgestellt wird,<br />
   2. der Wirtschaftsf&#252;hrung eine f&#252;nfj&#228;hrige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird und<br />
   3. nach den Wirtschaftsgrunds&#228;tzen (§ 107) verfahren wird, wenn die Gesellschaft ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt.</p>
<p>(5) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Kreise, &#196;mter oder Zweckverb&#228;nde mit mehr als 50 % beteiligt sind, d&#252;rfen einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung und nur dann zustimmen, wenn f&#252;r die Gemeinde selbst die Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde nach Satz 1 gelten auch Gesch&#228;ftsf&#252;hrerinnen und Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, Vorst&#228;nde sowie Mitglieder von sonstigen Organen und &#228;hnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung in das Organ oder Gremium entsandt oder gew&#228;hlt worden sind. Beruht die Entsendung oder die Wahl auf Veranlassung mehrerer Gemeinden, Kreise, &#196;mter oder Zweckverb&#228;nde, so bedarf es nur der Zustimmung der Gemeindevertretung (des Kreistags, des Amtsausschusses oder der Verbandsversammlung), auf die sich die beteiligten Gemeinden, Kreise, &#196;mter oder Zweckverb&#228;nde geeinigt haben. Satz 1 bis 4. gilt nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.</p>
<p><strong>§ 103<br />
Ver&#228;u&#223;erung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen</strong></p>
<p>(1) Die teilweise oder vollst&#228;ndige Ver&#228;u&#223;erung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgesch&#228;fte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zul&#228;ssig, wenn dadurch die Erf&#252;llung des &#246;ffentlichen Zwecks nicht beeintr&#228;chtigt wird. Das gleiche gilt f&#252;r Einrichtungen nach § 101 Abs. 4 .</p>
<p>(2) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft d&#252;rfen Rechtsgesch&#228;ften nach Absatz 1 oder sonstigen Ma&#223;nahmen, die diesen Rechtsgesch&#228;ften wirtschaftlich gleichkommen, nur unter den dort genannten Voraussetzungen und nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung zustimmen. § 102 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.</p>
<p><strong>§ 104<br />
Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften</strong></p>
<p>(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde geh&#246;ren (Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt.</p>
<p>(2) Ist der Gemeinde das Recht einger&#228;umt, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines &#228;hnlichen Organs einer Gesellschaft zu bestellen, gilt § 25 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 105<br />
Beteiligung an einer privatrechtlichen Vereinigung</strong></p>
<p>§ 102 Abs. 1 bis 3 und 5 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 103 und 104 gelten auch f&#252;r Beteiligungen an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts.	</p>
<p><strong>§ 106<br />
Eigenbetriebe</strong></p>
<p>Die Organisation und die Wirtschaftsf&#252;hrung der wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspers&#246;nlichkeit der Gemeinde (Eigenbetriebe) werden durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt.</p>
<p><strong>§ 106 a<br />
Kommunalunternehmen</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde kann durch Satzung Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsf&#228;higen Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebs&#228;hnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsf&#228;hige Anstalten des &#246;ffentlichen Rechts umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Ma&#223;gabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn es dem Anstaltszweck dient. Es besitzt Dienstherrenf&#228;higkeit. § 101 gilt entsprechend. F&#252;r die Aufhebung der Anstalt gilt Satz 1 entsprechend.</p>
<p>(2) Die Gemeinde regelt die innere Organisation der Anstalt durch eine Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen &#252;ber den Namen, den Sitz, die Aufgaben der Anstalt, die Organe der Anstalt und deren Befugnisse, die H&#246;he des Stammkapitals, die Wirtschaftsf&#252;hrung, die Verm&#246;gensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Anstalt von grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist. Die Satzung ist der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde anzuzeigen.</p>
<p>(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenh&#228;ngende Aufgaben ganz oder teilweise &#252;bertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 17 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einr&#228;umen, an ihrer Stelle Satzungen f&#252;r das &#252;bertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 4 gilt entsprechend.</p>
<p>(4) Die Gemeinde unterst&#252;tzt die Anstalt bei der Erf&#252;llung ihrer Aufgaben. Sie stellt der Anstalt die notwendigen Mittel nach kaufm&#228;nnischen Grunds&#228;tzen zur Verf&#252;gung.</p>
<p>(5) § 12 Abs. 1, §§ 22, 31 a, 75 Abs. 1, §§ 76 und 83 sowie f&#252;r die Aufsicht §§ 120 bis 131 gelten entsprechend.</p>
<p><strong>§ 107<br />
Wirtschaftsgrunds&#228;tze</strong></p>
<p>Wirtschaftliche Unternehmen sind so zu f&#252;hren, dass der &#246;ffentliche Zweck erf&#252;llt wird. Sie sollen f&#252;r die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige R&#252;cklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine markt&#252;bliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.</p>
<p><strong>§ 108<br />
Anzeige</strong></p>
<p>(1) Will die Gemeinde<br />
   1. eine Gesellschaft gr&#252;nden, sich an der Gr&#252;ndung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen oder &#252;ber eine wesentliche &#196;nderung des Gesellschaftszwecks oder des Gesellschaftsvertrages entscheiden,<br />
   2. die Beteiligung an einer Gesellschaft erh&#246;hen,<br />
   3. eine Beteiligung an einer Gesellschaft, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung nach § 101 Abs. 4 vollst&#228;ndig oder teilweise ver&#228;u&#223;ern,<br />
   4. ein wirtschaftliches Unternehmen errichten, &#252;bernehmen oder wesentlich erweitern oder &#252;ber eine &#8216;wesentliche &#196;nderung des Zwecks entscheiden,<br />
   5. Rechtsgesch&#228;fte vornehmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf ein wirtschaftliches Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen,<br />
   6. einen Eigenbetrieb in eine andere Rechtsform umwandeln,<br />
   7. Unternehmen und Einrichtungen entsprechend den Vorschriften &#252;ber Eigenbetriebe f&#252;hren oder<br />
   8. ein Kommunalunternehmen nach § 106 a errichten, wesentlich erweitern oder aufl&#246;sen,</p>
<p>hat sie dies der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde unverz&#252;glich schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erf&#252;llt sind. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erkl&#228;rt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann die Frist im Einzelfall verl&#228;ngern.</p>
<p>(2) Absatz 1 gilt f&#252;r Entscheidungen der Gemeindevertretung nach § 102 Abs. 5 und § 103 Abs. 2 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 109<br />
Verbot des Monopolmissbrauchs</strong></p>
<p>Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, d&#252;rfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.</p>
<h4>4. Abschnitt</h4>
<h4>&#214;rtliche Pr&#252;fung</h4>
<p><strong>§ 110</strong> (entfallen)<br />
<strong>§ 111</strong> (entfallen)<br />
<strong>§ 112</strong> (entfallen)<br />
<strong>§ 113</strong> (entfallen)</p>
<p><strong>§ 114</strong><br />
<strong>Einrichtung eines Rechnungspr&#252;fungsamtes</strong></p>
<p>St&#228;dte &#252;ber 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner m&#252;ssen ein Rechnungspr&#252;fungsamt einrichten; andere Gemeinden k&#246;nnen es einrichten, wenn ein Bed&#252;rfnis hierf&#252;r besteht und die Kosten in angemessenem Verh&#228;ltnis zum Umfang der Verwaltung stehen.</p>
<p><strong>§ 115<br />
Stellung des Rechnungspr&#252;fungsamtes</strong></p>
<p>(1) Das Rechnungspr&#252;fungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich. Es kann sich in bedeutsamen Angelegenheiten &#252;ber die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister an die Gemeindevertretung wenden. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister sowie der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b haben das Recht, dem Rechnungspr&#252;fungsamt Auftr&#228;ge zur Pr&#252;fung der Verwaltung zu erteilen.</p>
<p>(2) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter sowie die Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fer des Rechnungspr&#252;fungsamtes und hebt die Bestellung auf. Die Aufhebung der Bestellung ohne Einverst&#228;ndnis der Betroffenen bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde.</p>
<p>(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungspr&#252;fungsamtes ist bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm zugewiesenen Pr&#252;fungsaufgaben unabh&#228;ngig und an Weisungen nicht gebunden. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fer des Rechnungspr&#252;fungsamtes d&#252;rfen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der B&#252;rgermeisterin oder dem B&#252;rgermeister, den Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;ten, den Mitgliedern des Hauptausschusses sowie mit der K&#228;mmerin oder dem K&#228;mmerer nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Lauf der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister oder Stadtr&#228;tin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere ehrenamtlich t&#228;tig, so scheidet die andere Person aus.</p>
<p>(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fer des Rechnungspr&#252;fungsamtes k&#246;nnen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeindeverwaltung innehaben; dies gilt nicht f&#252;r die Stellung einer oder eines Beauftragten f&#252;r den Datenschutz.</p>
<p>(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Pr&#252;ferinnen und Pr&#252;fer des Rechnungspr&#252;fungsamtes d&#252;rfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausf&#252;hren.</p>
<p><strong>§ 116<br />
Aufgaben des Rechnungspr&#252;fungsamtes</strong></p>
<p>(1) Das Rechnungspr&#252;fungsamt hat<br />
   1. die Jahresrechnung (§ 94) oder den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 95 n) und den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 95 o Abs. 8 ) zu pr&#252;fen,<br />
   2. die Kassenvorg&#228;nge und Belege zur Vorbereitung der Pr&#252;fung der Jahresrechnung oder die Vorg&#228;nge der Finanzbuchhaltung und Belege zur Vorbereitung der Pr&#252;fung des Jahresabschlusses laufend zu pr&#252;fen,<br />
   3. die Kassen oder Finanzbuchhaltungen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sonderverm&#246;gen dauernd zu &#252;berwachen sowie die regelm&#228;&#223;igen und unvermuteten Kassenpr&#252;fungen oder Pr&#252;fungen der Finanzbuchhaltungen vorzunehmen und<br />
   4. die Rechtm&#228;&#223;igkeit, Zweckm&#228;&#223;igkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sonderverm&#246;gen zu pr&#252;fen.</p>
<p>(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungspr&#252;fungsamt weitere Aufgaben &#252;bertragen, insbesondere<br />
   1. die Vorr&#228;te und Verm&#246;gensbest&#228;nde zu pr&#252;fen,<br />
   2. die Vergaben zu pr&#252;fen,<br />
   3. die Wirtschaftsf&#252;hrung der Eigenbetriebe und anderer Sonderverm&#246;gen laufend zu pr&#252;fen,<br />
   4. die Bet&#228;tigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktion&#228;rin zu pr&#252;fen und<br />
   5. die Kassen-, Buch- und Betriebspr&#252;fung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.</p>
<p>(3) Das Rechnungspr&#252;fungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Ma&#223;nahme zu &#228;u&#223;ern, wenn die Gemeindevertretung oder die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b es verlangt.</p>
<p><strong>§ 117</strong>  (entf&#228;llt)</p>
<h4>5. Abschnitt</h4>
<h4>Wirksamkeit von Rechtsgesch&#228;ften</h4>
<p><strong>§ 118</strong></p>
<p>(1) Gesch&#228;fte des b&#252;rgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde abgeschlossen werden, sind unwirksam.</p>
<p>(2) Rechtsgesch&#228;fte, die gegen das Verbot des § 85 Abs. 8 und des § 95 g Abs. 8 versto&#223;en, sind nichtig.</p>
<p><strong>§ 119</strong> (entf&#228;llt)</p>
<h3>Siebenter Teil</h3>
<h3>Aufsicht</h3>
<p><strong>§ 120<br />
Kommunalaufsicht</strong></p>
<p>Das Land &#252;bt die Aufsicht dar&#252;ber aus, dass die Gemeinden die Selbstverwaltungsaufgaben rechtm&#228;&#223;ig erf&#252;llen. Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rden sollen die Gemeinden vor allem beraten und unterst&#252;tzen.</p>
<p><strong>§ 121<br />
Kommunalaufsichtsbeh&#246;rden</strong></p>
<p>(1) Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde f&#252;r die Gemeinden und f&#252;r die kreisangeh&#246;rigen St&#228;dte bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner ist die Landr&#228;tin oder der Landrat.</p>
<p>(2) Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde f&#252;r die St&#228;dte &#252;ber 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie oberste Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde ist das Innenministerium.</p>
<p>(3) Das Innenministerium kann in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht der Landr&#228;tin oder dem Landrat Weisungen erteilen; es kann zur Kommunalaufsicht &#252;ber die kreisangeh&#246;rigen St&#228;dte &#252;ber 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Landr&#228;tin oder den Landrat heranziehen.</p>
<p>(4) Ist in einer von der Landr&#228;tin oder dem Landrat als Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde zu entscheidenden Angelegenheit der Kreis zugleich als Gemeindeverband unmittelbar beteiligt, so entscheidet anstelle der Landr&#228;tin oder des Landrats das Innenministerium.</p>
<p><strong>§ 122<br />
Auskunftsrecht</strong></p>
<p>Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann sich jederzeit &#8211; auch durch Beauftragte &#8211; &#252;ber die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, sie kann an Ort und Stelle pr&#252;fen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, m&#252;ndliche und schriftliche Berichte, Beschl&#252;sse und Sitzungsniederschriften der Gemeindevertretung und ihrer Aussch&#252;sse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde Auskunft zu erteilen.</p>
<p><strong>§ 123<br />
Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung</strong></p>
<p>(1) Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann Beschl&#252;sse und Anordnungen der Gemeinde, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann ferner verlangen, dass die Gemeinde Ma&#223;nahmen, die aufgrund derartiger Beschl&#252;sse und Anordnungen getroffen wurden, r&#252;ckg&#228;ngig macht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.</p>
<p>(2) Die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, h&#246;chstens jedoch einen Monat, ausgesetzt wird (einstweilige Anordnung).</p>
<p><strong>§ 124<br />
Anordnungsrecht</strong></p>
<p>(1) Erf&#252;llt die Gemeinde die ihr nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.</p>
<p>(2) Setzt die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister die Beschl&#252;sse der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses oder der Aussch&#252;sse nicht oder nicht vollst&#228;ndig um oder kommt sie oder er seinen Berichtspflichten nicht nach, so pr&#252;ft die Kommunalaufsicht. auf Antrag der Gemeindevertretung innerhalb von zwei Monaten den Sachverhalt. Sie kann die B&#252;rgermeisterin oder den B&#252;rgermeister anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Umsetzung zu veranlassen. Hat die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister bis zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Beschluss der Gemeindevertretung &#252;ber den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.</p>
<p><strong>§ 125<br />
Ersatzvornahme</strong></p>
<p>Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchf&#252;hren oder die Durchf&#252;hrung einem anderen &#252;bertragen.</p>
<p><strong>§ 126</strong> (entf&#228;llt)</p>
<p><strong>§ 127</strong><br />
<strong>Bestellung von Beauftragten</strong></p>
<p>Wenn und solange der ordnungsgem&#228;&#223;e Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde nach den §§ 122 bis 125 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.</p>
<p><strong>§ 128</strong> (entf&#228;llt)</p>
<p><strong>§ 129<br />
Schutzvorschrift</strong></p>
<p>Andere Beh&#246;rden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rden nach § 121 sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 123 bis 127 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p><strong>§ 130</strong> (entf&#228;llt)</p>
<p><strong>§ 131</strong><br />
Zwangsvollstreckung und Insolvenz</p>
<p>(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinden wegen einer Geldforderung bedarf die Gl&#228;ubigerin oder der Gl&#228;ubiger einer Zulassungsverf&#252;gung der Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verf&#252;gung hat die Kommunalaufsichtsbeh&#246;rde die Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu bezeichnen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und &#252;ber den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgef&#252;hrt.</p>
<p>(2) Ein Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der Gemeinde findet nicht statt.</p>
<h3>Achter Teil</h3>
<h3>Schlussvorschriften</h3>
<p><strong>§ 132</strong><br />
<strong>Beteiligungsrechte</strong></p>
<p>Die obersten Landesbeh&#246;rden haben zu Entw&#252;rfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Gemeinden ber&#252;hren, die Landesverb&#228;nde der Gemeinden zu h&#246;ren.</p>
<p><strong>§ 133<br />
Einwohnerzahl</strong></p>
<p>(1) Soweit f&#252;r die Anwendung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung das &#220;berschreiten einer Einwohnerzahl ma&#223;gebend ist, gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. M&#228;rz fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an. </p>
<p>(2) Bei einer Gebiets&#228;nderung stellt das Statistische Landesamt die neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden fest und gibt sie ihnen bekannt. Stichtag und Tag des Wirksamwerdens ist der Tag der Gebiets&#228;nderung, soweit das Statistische Landesamt nichts anderes bestimmt.</p>
<p>(3) Ein R&#252;ckgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das Innenministerium nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung ist im Amtsblatt f&#252;r Schleswig-Holstein zu ver&#246;ffentlichen.</p>
<p><strong>§ 134<br />
Ordnungswidrigkeiten</strong></p>
<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter, als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats oder als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angeh&#246;rt, vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig<br />
   1. entgegen der Entscheidung nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47 c Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Anspr&#252;che Dritter gegen die Gemeinde geltend macht,<br />
   2. eine Weisung der Gemeinde nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47 c Abs. 3 in Verbindung mit § 25 nicht befolgt oder<br />
   3. ohne triftigen Grund einer Sitzung der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirats fernbleibt.</p>
<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerin oder ehrenamtlich t&#228;tiger B&#252;rger vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig<br />
   1. entgegen der Entscheidung nach § 23 Anspr&#252;che Dritter gegen die Gemeinde geltend macht oder<br />
   2. eine Weisung der Gemeinde nach § 25 nicht befolgt.</p>
<p>(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreten als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats, als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angeh&#246;rt, oder als ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerin oder ehrenamtlich t&#228;tiger B&#252;rger<br />
   1. es vors&#228;tzlich unterl&#228;sst, einen Ausschlie&#223;ungsgrund mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 Satz 1) oder<br />
   2. vors&#228;tzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2) verst&#246;&#223;t, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.</p>
<p>(4) Ordnungswidrig handelt, wer als B&#252;rgerin oder B&#252;rger vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig ohne wichtigen Grund die &#220;bernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen T&#228;tigkeit ablehnt oder die Aus&#252;bung verweigert.</p>
<p>(5) Ordnungswidrig handelt, wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig einer Satzung &#252;ber die Benutzung einer &#246;ffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung f&#252;r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu&#223;geldvorschrift verweist.</p>
<p>(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu&#223;e geahndet werden.</p>
<p>(7) Verwaltungsbeh&#246;rden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes &#252;ber Ordnungswidrigkeiten sind die B&#252;rgermeisterinnen und B&#252;rgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten &#196;mtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter nach den Abs&#228;tzen 1 und 3, der Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 3 und der weiteren Mitglieder eines Ortsbeirats werden nur auf Antrag der Gemeindevertretung verfolgt. F&#252;r die Antragsfrist und die Zur&#252;cknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.</p>
<p><strong>§ 135<br />
Durchf&#252;hrungsbestimmungen</strong></p>
<p>(1) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung n&#228;here Bestimmungen zu treffen &#252;ber<br />
1. den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erf&#252;llung nach Weisung und &#252;ber den Zusatz, mit dem die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te im Schriftverkehr zeichnen,<br />
2. die &#196;nderung von Gemeindenamen,<br />
3. das Verfahren und die Durchf&#252;hrung von Gebiets&#228;nderungen und &#252;ber die Auseinandersetzung,<br />
4. die Durchf&#252;hrung des Einwohnerantrags nach § 16 f und des B&#252;rgerentscheids nach § 16 g,<br />
5. die Gew&#228;hrung von Entsch&#228;digungen an Ehrenbeamtinnen und -Beamte, ehrenamtlich t&#228;tige B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sowie Gemeindevertreterinnen und -vertreter, insbesondere &#252;ber<br />
    a) die H&#246;chstbetr&#228;ge f&#252;r Entsch&#228;digungen, insbesondere Aufwandsentsch&#228;digungen,<br />
    b) die Funktionen, f&#252;r die eine Aufwandsentsch&#228;digung nach § 24 Abs. 2 gew&#228;hrt werden kann, und .<br />
    c) die Wirkung der &#196;nderung der Einwohnerzahl auf die H&#246;he der Entsch&#228;digung;</p>
<p>dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu ber&#252;cksichtigen. Die H&#246;he der Entsch&#228;digungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten H&#228;lfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage daf&#252;r ist die Preisentwicklung ausgew&#228;hlter. Waren und Leistungen im Preisindex f&#252;r die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.</p>
<p>(2) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung n&#228;here Bestimmungen f&#252;r eine Haushaltswirtschaft nach den Grunds&#228;tzen der kameralen Buchf&#252;hrung zu treffen &#252;ber<br />
   1. &#8211; entf&#228;llt -<br />
   2. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsf&#252;hrung und die Haushalts&#252;berwachung,<br />
   3. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungserm&#228;chtigungen f&#252;r einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,<br />
   4. die Bildung, vor&#252;bergehende Inanspruchnahme und Verwendung von R&#252;cklagen sowie deren H&#246;he,<br />
   5. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Verm&#246;gensgegenst&#228;nde,<br />
   6. die Geldanlagen und ihre Sicherung,<br />
   7. (aufgehoben)<br />
   8. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Anspr&#252;chen sowie die Behandlung von Kleinbetr&#228;gen,<br />
   9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Pr&#252;fung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchf&#252;hrung,<br />
  10. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbetr&#228;gen,<br />
  11. die Besetzung von Stellen.</p>
<p>(2a) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Verordnung n&#228;here Bestimmungen f&#252;r eine Haushaltswirtschaft nach den Grunds&#228;tzen der doppelten Buchf&#252;hrung zu treffen &#252;ber<br />
   1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsf&#252;hrung und die Haushalts&#252;berwachung,<br />
   2. die Veranschlagung von Ertr&#228;gen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungserm&#228;chtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,<br />
   3. die Bildung und Verwendung von R&#252;ckstellungen, R&#252;cklagen und Sonderpos- ten sowie deren H&#246;he,<br />
   4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Verm&#246;gensgegenst&#228;nde und der Schulden,<br />
   5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,<br />
   6. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Anspr&#252;chen sowie die Behandlung von Kleinbetr&#228;gen,<br />
   7. Inhalt, Gestaltung, Pr&#252;fung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes,<br />
   8. die Behandlung von Jahres&#252;bersch&#252;ssen und Jahresfehlbetr&#228;gen,<br />
   9. die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung und der Sonderfinanzbuchhaltungen, deren Beaufsichtigung und Pr&#252;fung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchf&#252;hrung,<br />
  10. die erstmalige Bewertung von Verm&#246;gen und Schulden und die Aufstellung, Pr&#252;fung und Aufbewahrung der Er&#246;ffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,<br />
  11. die zeitliche Aufbewahrung von B&#252;chern, Belegen und sonstigen Unterlagen,<br />
  12. die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer.</p>
<p>(3) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, f&#252;r Eigenbetriebe durch Verordnung n&#228;here Bestimmungen zu treffen &#252;ber<br />
   1. die Leitung und Vertretung,<br />
   2. Zust&#228;ndigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe,<br />
   3. Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen,<br />
   4. Inhalt und Gestaltung des Wirtschaftsplans sowie die Wirtschaftsf&#252;hrung und ihre &#220;berwachung,<br />
   5. die Erhaltung des Verm&#246;gens, insbesondere die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und Abschreibung der Verm&#246;gensgegenst&#228;nde,<br />
   6. das Rechnungswesen und die Buchf&#252;hrung,<br />
   7. die Berichterstattung und die Rechenschaftspflicht der Leitung,<br />
   8. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses.</p>
<p>(4) Die Erm&#228;chtigungen nach den Abs&#228;tzen 2, 2 a und 3 schlie&#223;en die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspl&#228;ne Muster f&#252;r verbindlich zu erkl&#228;ren, insbesondere f&#252;r<br />
   1. die Haushaltssatzung,<br />
   2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,<br />
   3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,<br />
   4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Verm&#246;gensnachweise,<br />
   5. die Zahlungsanordnungen, die Buchf&#252;hrung und die Jahresrechnung,<br />
   6. die Aufstellung der Jahresbilanz,<br />
   7. die Gliederung und Form der Anlagennachweise,<br />
   8. die Gliederung und Form der Erfolgsrechnung und der Erfolgs&#252;bersicht,<br />
   9. die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans (Produktrahmen) und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten (Kontenrahmen),<br />
  10. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen.</p>
<p>(5) Das Innenministerium wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung n&#228;here Bestimmungen zu treffen &#252;ber den Aufbau, die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und die Wirtschaftsf&#252;hrung der Kommunalunternehmen.</p>
<p><strong>§ 135 a<br />
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)</strong></p>
<p>Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenz&#252;berschreitenden kommunalen Zusammenarbeit sowie zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Bet&#228;tigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinden kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchf&#252;hrung ergangenen Verordnungen sowie von den ausschlie&#223;lich f&#252;r die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen K&#246;rperschaften geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Landes zulassen.</p>
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		<title>Erste Ausschussbesetzungen der Direkten Demokratie &#8211; Kietzer schweigt und verh&#228;lt sich rechstwidrig</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Oct 2009 16:08:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 21.10.2009 wurden der Stadtpr&#228;sidentin Kietzer ordnungsgem&#228;&#223; nachfolgend gelistete Aussch&#252;sse mit verschiedenen Kieler B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern sowie Ratsleuten als Ausschussbesetzung der Ratsfraktion Direkte Demokratie gemeldet. Wir haben bisher auf die Meldung keinerlei Reaktion erfahren. Es muss bef&#252;rchtet werden, dass der Polizeibeirat am 27.10.09 sowie weitere Aussch&#252;sse nicht durch unsere regul&#228;ren Vertreter/innen als Mitglieder besucht werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 21.10.2009 wurden der Stadtpr&#228;sidentin Kietzer ordnungsgem&#228;&#223; nachfolgend gelistete Aussch&#252;sse mit verschiedenen Kieler B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern sowie Ratsleuten als Ausschussbesetzung der Ratsfraktion Direkte Demokratie gemeldet. Wir haben bisher auf die Meldung keinerlei Reaktion erfahren. Es muss bef&#252;rchtet werden, dass der Polizeibeirat am 27.10.09 sowie weitere Aussch&#252;sse nicht durch unsere regul&#228;ren Vertreter/innen als Mitglieder besucht werden k&#246;nnen, die Sitzungsunterlagen vorenthalten werden usw. Dies stellt eine schwere Besch&#228;digung unserer Arbeit als Fraktion und der mitbetroffenen Aussch&#252;sse etc. dar.<br />
<em><br />
<h3>Frau Stadtpr&#228;sidentin Kietzer,<br />
stellen Sie Ihr rechtswidriges Handeln ein!</h3>
<p></em><br />
<span id="more-169"></span></p>
<p><strong>Hauptausschuss</strong> </p>
<p><strong>Finanzausschuss</strong> </p>
<p><strong>Ausschuss f&#252;r Soziales, Wohnen und Gesundheit</strong></p>
<p><strong>Innen- und Umweltausschuss</strong></p>
<p><strong>Kulturausschuss</strong> </p>
<p><strong>Jugendhilfeausschuss</strong></p>
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		<title>Gesch&#228;ftsordnung f&#252;r die Ratsversammlung und die Aussch&#252;sse</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 06:07:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausschüsse]]></category>
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		<description><![CDATA[Gesch&#228;ftsordnung f&#252;r die Ratsversammlung und die Aussch&#252;sse der Landeshauptstadt Kiel (GeschO Ratsv) vom 19. Mai 2008
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: O r g a n e
§ 1  Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident
§ 2  Ratsmitglieder
§ 3  Fraktionen        
2. Abschnitt:  Einberufung und Teilnahme
§ 4  Einberufung
§ 5  Einladungen
§ 6  Sitzordnung im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gesch&#228;ftsordnung f&#252;r die Ratsversammlung und die Aussch&#252;sse der Landeshauptstadt Kiel (GeschO Ratsv) vom 19. Mai 2008</strong><br />
<strong>Inhaltsverzeichnis</strong></p>
<h4>1. Abschnitt: O r g a n e</h4>
<p>§ 1  Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident<br />
§ 2  Ratsmitglieder<br />
§ 3  Fraktionen <span id="more-110"></span>       </p>
<p><strong>2. Abschnitt:  Einberufung und Teilnahme</strong><br />
§ 4  Einberufung<br />
§ 5  Einladungen<br />
§ 6  Sitzordnung im Ratssaal<br />
§ 7  Teilnahme der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters, der Vorsitzenden von Ortsbeir&#228;ten und sonstigen Beir&#228;ten und von st&#228;dtischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern<br />
§ 8  &#214;ffentlichkeit<br />
§ 9  Pressevertreterinnen/Pressevertreter       </p>
<p><strong>3. Abschnitt:  Einwohnerinnen/Einwohner</strong><br />
§ 10 Fragestunde f&#252;r Einwohnerinnen/Einwohner<br />
§ 11 Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern  </p>
<p><strong>4. Abschnitt:  B e r a t u n g</strong><br />
§ 12 Vorlagen, Mitteilungen, Antr&#228;ge und Anfragen<br />
§ 13 Richtlinien f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Aktuellen Stunde<br />
§ 14 Anfragen in der Fragestunde<br />
§ 15 Dringlichkeit<br />
§ 16 Vorherige Behandlung im Ausschuss<br />
§ 17 Unerledigte Vorg&#228;nge<br />
§ 18 Reihenfolge der Tagesordnung<br />
§ 19 Ablauf der Beratung<br />
§ 20 Worterteilung<br />
§ 21 Wort zur Gesch&#228;ftsordnung<br />
§ 22 Pers&#246;nliche Erkl&#228;rung<br />
§ 23 Antr&#228;ge zur Gesch&#228;ftsordnung            </p>
<p><strong>5. Abschnitt:  B e s c h l u s s f a s s u n g</strong><br />
§ 24 Ablauf der Abstimmung<br />
§ 25 Beschlussf&#228;higkeit<br />
§ 26 Beschlussfassung<br />
§ 27 Wahlen<br />
§ 28 Stimmenthaltung         </p>
<p><strong>6. Abschnitt:  O r d n u n g   i n   d e n   S i t z u n g e n</strong><br />
§ 29 Ruf zur Sache<br />
§ 30 Ruf zur Ordnung<br />
§ 31 Entziehung des Wortes<br />
§ 32 Ausschluss aus Sitzungen<br />
§ 33 R&#228;umung des Zuh&#246;rerraumes<br />
§ 34  Unterbrechung und Schlie&#223;ung der Sitzung     </p>
<p><strong> 7. Abschnitt:  S i t z u n g s n i e d e r s c h r i f t</strong><br />
§ 35 Sitzungsniederschrift              </p>
<p><strong>8. Abschnitt:  A u s s c h &#252; s s e</strong><br />
§ 36 Mitglieder der Aussch&#252;sse<br />
§ 37 Vorsitzende der Aussch&#252;sse<br />
§ 38 Einheitlichkeit der Arbeit der Aussch&#252;sse<br />
§ 39 Einberufung der Ausschusssitzungen<br />
§ 40 Einladungen zu Ausschusssitzungen<br />
§ 41 Teilnahme an Ausschusssitzungen<br />
§ 42 &#214;ffentlichkeit der Ausschusssitzungen<br />
§ 43 Vorlagen, Mitteilungen, Antr&#228;ge und Anfragen in den Aussch&#252;ssen<br />
§ 44 Beratung und Beschlussfassung der Aussch&#252;sse, Ordnung und Niederschrift</p>
<p><strong>9. Abschnitt: Kontrollrecht und Akteneinsicht</strong><br />
§ 45 Kontrollrecht und Akteneinsicht           </p>
<p><strong>10. Abschnitt: Auslegung und Abweichung</strong><br />
§ 46 Auslegung der Gesch&#228;ftsordnung<br />
§ 47 Abweichung von der Gesch&#228;ftsordnung   </p>
<p><strong>11. Abschnitt:  I n k r a f t t r e t e n</strong><br />
§ 48 Inkrafttreten                                                </p>
<p>Die Ratsversammlung hat aufgrund der §§ 34 Abs. 2 und 46 Abs. 12 der Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein die folgende Gesch&#228;ftsordnung beschlossen:                              </p>
<h4>1. Abschnitt: O r g a n e</h4>
<p><strong>§1<br />
Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident</strong><br />
(§§ 16 a, 33, 37, 40 a GO)</p>
<p>(1) Die Ratsversammlung w&#228;hlt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Stadtpr&#228;sidentin/den Stadtpr&#228;sidenten als ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden. Den Vorsitz f&#252;hrt dabei das &#228;lteste Ratsmitglied, das dieses Amt zu &#252;bernehmen bereit ist (Alterspr&#228;sidentin/Alterspr&#228;sident). Die/Der Alterspr&#228;sident/in ernennt zwei Ratsmitglieder zu vorl&#228;ufigen Schriftf&#252;hrern/innen, ruft die Namen der Ratsmitglieder auf, stellt die Beschlussf&#228;higkeit fest und leitet die Wahl. Nach der Wahl verpflichtet sie/er die Stadtpr&#228;sidentin/den Stadtpr&#228;sidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erf&#252;llung ihrer/seiner Obliegenheiten und f&#252;hrt sie/ihn in ihre/seine T&#228;tigkeit ein.</p>
<p>(2) Danach w&#228;hlt die Ratsversammlung unter Leitung der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten die/den 1. und die/den 2. stellvertretende(n) Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sidenten. Nach der Wahl verpflichtet die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die anderen Ratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erf&#252;llung ihrer Obliegenheiten und f&#252;hrt sie in ihre T&#228;tigkeit ein.</p>
<p>(3) Bei der Wahl der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten und der/des 1. und der/des 2. Stellvertreterin/Stellvertreters haben die Fraktionen auf Verlangen ein Vorschlagsrecht. Es steht den Fraktionen in der Reihenfolge der H&#246;chstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Gew&#228;hlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erh&#228;lt (§ 33 Abs. 2 GO). Wird das Verlangen nicht gestellt (z. B. weil sich die Fraktionen vorher geeinigt haben), so wird die Wahl im Meiststimmenverfahren durchgef&#252;hrt. Danach ist gew&#228;hlt, wer von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten f&#252;r eine Stelle die meisten und als einzige Kandidatin/einziger Kandidat f&#252;r eine Stelle mindestens eine Stimme erh&#228;lt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 40 Abs. 3 GO).</p>
<p>(4) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident und ihre/seine Vertreterinnen/Vertreter werden f&#252;r die Wahlzeit der Ratsversammlung gew&#228;hlt. Scheidet eine/einer der Gew&#228;hlten vorher aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin/der Nachfolger  f&#252;r den Rest der Wahlzeit entsprechend Abs. 3 gew&#228;hlt. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter bleiben bis zum Zusammentritt der neu gew&#228;hlten Ratsversammlung t&#228;tig.</p>
<p>(5) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident er&#246;ffnet, leitet und schlie&#223;t die Sitzungen der Ratsversammlung. Sie/Er hat ihre W&#252;rde und ihre Rechte zu wahren und ihre Arbeit zu f&#246;rdern. Die Verhandlungen hat sie/er gerecht und unparteiisch zu leiten. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und &#252;bt das Hausrecht aus.</p>
<p>(6) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident repr&#228;sentiert die Ratsversammlung als die gew&#228;hlte Vertretung der B&#252;rgerschaft bei allen Anl&#228;ssen, bei denen sich die Ratsversammlung vertreten l&#228;sst. Bei &#246;ffentlichen Anl&#228;ssen wird die Landeshauptstadt Kiel durch die Stadtpr&#228;sidentin/den Stadtpr&#228;sidenten oder die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister vertreten. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident und die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister stimmen ihr Auftreten im Einzelfall f&#252;r die Landeshauptstadt Kiel miteinander ab.</p>
<p>(7) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann die Einwohnerinnen und Einwohner &#252;ber Beschl&#252;sse der Ratsversammlung zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft und zu wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt durchgef&#252;hrt werden, unterrichten. Sie/Er teilt der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister jeweils zuvor mit, ob sie/er hiervon Gebrauch machen will.</p>
<p>(8) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident vertritt die Ratsversammlung in gerichtlichen Verfahren.</p>
<p>(9) Wenn die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident verhindert ist, wird sie/er durch die/den 1. stellvertretende(n) Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sidenten, und, wenn auch<br />
diese/dieser verhindert ist, durch die/den 2. stellvertretende(n) Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sidenten vertreten.</p>
<p>(10) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident, die/der 1. oder die/der 2. stellvertretende Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident k&#246;nnen durch Beschluss der Ratsversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung, die nach § 5 Abs. 2 &#252;bermittelt ist, gestanden hat. Er kann nicht durch einen Dringlichkeitsbeschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. Wer abberufen wird, scheidet aus dem Vorsitz aus.</p>
<p>(11) Zur Unterst&#252;tzung der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten bei der Verhandlungsleitung w&#228;hlt die Ratsversammlung in ihrer ersten Sitzung eine/einen 1. und eine/einen 2. Schriftf&#252;hrerin/Schriftf&#252;hrer und f&#252;r beide je eine(n) Stellvertreterin/Stellvertreter. Sind die Schriftf&#252;hrerinnen/Schriftf&#252;hrer und deren Vertretungen verhindert, w&#228;hlt die Ratsversammlung aus ihrer Mitte f&#252;r diese Sitzung die erforderlichen weiteren Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Sie f&#252;hren vor allem die Rednerliste, sammeln und z&#228;hlen die Stimmen, &#252;berwachen die Beschlussf&#228;higkeit.</p>
<p>(12) Der Stadtpr&#228;sidentin/Dem Stadtpr&#228;sidenten steht ein B&#252;ro zur Verf&#252;gung. Die Leiterin/Der Leiter des B&#252;ros wird nach Beratung im &#196;ltestenrat aus dem Kreise der st&#228;dtischen Beamten und Angestellten bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung soll im Einvernehmen mit der Stadtpr&#228;sidentin/dem<br />
Stadtpr&#228;sidenten vorgenommen werden. Neben den Aufgabenbereichen gem&#228;&#223; Abs&#228;tze 5 bis 8 ist das B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten zust&#228;ndig f&#252;r die Sachgebiete „Angelegenheiten der Gemeindeverfassung“ mit dem Zust&#228;ndigkeitsbereich ’Zentraler Sitzungsdienst’ (SP-1) und „Internationale Beziehungen, Bev&#246;lkerungskontakte“ (SP-2). Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der st&#228;dtischen Besch&#228;ftigten des B&#252;ros.</p>
<p><strong>§2<br />
Ratsmitglieder</strong><br />
(§ 32 GO)</p>
<p>(1) Die Ratsmitglieder handeln in ihrer freien, durch das &#246;ffentliche Wohl Rechte und bestimmten &#220;berzeugung.</p>
<p>(2) Die Ratsmitglieder haben die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft in der Ratsversammlung erwachsenden Pflichten auszu&#252;ben, solange sie nicht auf ihren Sitz in der Ratsversammlung verzichten. Dies gilt auch f&#252;r die gesetzlichen Pflichten aus § 32 (3) GO.</p>
<p>(3) Die Ratsmitglieder haben zu Beginn der Wahlperiode bzw. bei ihrem Eintritt in die Ratsversammlung der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten folgendes anzugeben:<br />
            1. Die gegenw&#228;rtig ausge&#252;bten Berufe, und zwar<br />
            1.1 unselbst&#228;ndige T&#228;tigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen T&#228;tigkeit bzw. dienstlichen Stellung,<br />
            1.2 selbst&#228;ndige Gewerbetreibende: Angabe des Gewerbes und der Firma,<br />
            1.3 freie Berufe, sonstige selbst&#228;ndige Berufe: Angabe des Berufszweiges,<br />
            1.4 Angabe des Schwerpunktes der beruflichen T&#228;tigkeit bei mehreren ausge&#252;bten Berufen.<br />
            2. Verg&#252;tete und ehrenamtliche T&#228;tigkeiten als Mitglied eines Organs, einer Gebietsk&#246;rperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates, einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer K&#246;rperschaft, Stiftung und Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts.<br />
            3. Verg&#252;tete und ehrenamtliche T&#228;tigkeiten in Berufsverb&#228;nden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverb&#228;nden oder &#228;hnlichen Organisationen.<br />
            4. Verg&#252;tete und ehrenamtliche T&#228;tigkeiten in Vereinen.<br />
            5. Wirtschaftliche Bindungen, soweit sie in Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats bedeutungsvoll sein k&#246;nnen.</p>
<p>(4) Soweit die unter Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten T&#228;tigkeiten f&#252;r die Aus&#252;bung des Mandats von Bedeutung sein k&#246;nnen, werden sie zu Beginn der Wahlperiode von der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten gem&#228;&#223; § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung in Verbindung mit einem Hinweis in der Tageszeitung „Kieler Nachrichten“ bekannt gemacht (vereinfachte Form).</p>
<p>(5) Die Ratsmitglieder haben jede &#196;nderung der Angaben nach Abs. 3 der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten mitzuteilen.</p>
<p>(6) Die Pflicht der Offenlegung soll sich auch beziehen auf Auftr&#228;ge, die die Stadt oder ihre Betriebe an Ratsmitglieder vergeben.</p>
<p><strong>§3<br />
Fraktionen</strong><br />
(§ 32 a GO)</p>
<p>(1) Ratsmitglieder, die derselben Partei angeh&#246;ren, bilden in der Ratsversammlung eine Fraktion. Das gleiche gilt f&#252;r Ratsmitglieder, die auf Vorschlag einer W&#228;hlergruppe gew&#228;hlt wurden. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen.</p>
<p>(2) Die Fraktionen sind entsprechend der Benennung der politischen Parteien oder W&#228;hlergruppen in den Wahlvorschl&#228;gen zur Gemeindewahl zu bezeichnen. Die Namen der/des Vorsitzenden, der/des Stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder sowie &#196;nderungen sind der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten schriftlich mitzuteilen.</p>
<p>(3) Fraktionslose Ratsmitglieder k&#246;nnen sich durch schriftliche Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten zu einer Fraktion zusammenschlie&#223;en oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.</p>
<p>(4) Mitglieder einer Fraktion nach Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus ihrer Partei oder W&#228;hlergruppe ausscheiden. Mitglieder einer Fraktion nach Abs. 3 k&#246;nnen ihre Fraktion durch schriftliche Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten verlassen.</p>
<p>(5) Scheidet ein Ratsmitglied durch Tod oder Verlust seines Sitzes aus, so wird sein Sitz bei der Fraktion, der es angeh&#246;rte, mitgez&#228;hlt, bis die/der nachr&#252;ckende Bewerberin/Bewerber ihre/seine T&#228;tigkeit aufnimmt. Das gilt nicht, wenn nach den Bestimmungen des Wahlrechts keine Bewerberin/kein Bewerber nachr&#252;cken kann.</p>
<h4>2. Abschnitt: Einberufung und Teilnahme</h4>
<p><strong>§4</strong><br />
<strong>Einberufung</strong><br />
(§ 34 Absatz 1 GO)</p>
<p>(1) Die Ratsversammlung wird sp&#228;testens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den F&#228;llen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, von der/dem bisherigen Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sidenten einberufen.</p>
<p>(2) Die Ratsversammlung ist von der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten einzuberufen, so oft die Gesch&#228;ftslage es erfordert, mindestens einmal im Vierteljahr.</p>
<p>(3) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident hat die Ratsversammlung unverz&#252;glich einzuberufen, wenn ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die<br />
Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.</p>
<p><strong>§5</strong><br />
<strong>Einladungen</strong><br />
(§ 34 Abs&#228;tze 3 und 4 GO)</p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident setzt nach Beratung mit der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister die Tagesordnung f&#252;r die Sitzungen der Ratsversammlung fest. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Oberb&#252;rgermeisterin/derOberb&#252;rgermeister oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion es verlangt.</p>
<p>(2) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident hat die Einladung den Ratsmitgliedern und der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister und den Stadtr&#228;tinnen/Stadtr&#228;ten sp&#228;testens eine Woche vor der Sitzung zu &#252;bermitteln. Diese Frist kann in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen bis auf einen Tag herabgesetzt werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder widerspricht. Bei der Berechnung der Einladungsfrist z&#228;hlen der Tag der Zustellung der Einladung und der Sitzungstag nicht mit. Die Ladungsfristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zuf&#228;lligen Gr&#252;nden einzelne Ratsmitglieder die Einladung versp&#228;tet erhalten haben. Nachzureichendes Sitzungsmaterial (Nachversand) wird grunds&#228;tzlich an dem auf den Versandtag folgenden Montag vor den jeweiligen Fraktionssitzungen in die F&#228;cher der Ratsfraktionen verteilt.</p>
<p>(3) Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung muss die Gegenst&#228;nde unterscheiden, die in &#246;ffentlicher und die in nicht&#246;ffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Abschriften der Vorlagen, der Antr&#228;ge und Anfragen sowie Mitteilungen der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten und der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters sind der Tagesordnung beizuf&#252;gen.</p>
<p>(4) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident l&#228;dt die Vorsitzenden der Ortsbeir&#228;te und der sonstigen Beir&#228;te und ihre Vertreterinnen/Vertreter zu den Sitzungen ein. Diese Einladung enth&#228;lt Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Sofern Vorlagen (&#246;ffentliche/nicht&#246;ffentliche) Angelegenheiten der jeweiligen Beir&#228;te betreffen, sind sie auf Anforderung zur Verf&#252;gung zu stellen.</p>
<p>(5) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann nach Beratung mit der Oberb&#252;rgermeisterin /dem Oberb&#252;rgermeister G&#228;ste und Sachverst&#228;ndige einladen.</p>
<p>(6) Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung sind unverz&#252;glich &#246;ffentlich bekannt zu machen.</p>
<p><strong>§6</strong><br />
<strong>Sitzordnung im Ratssaal</strong></p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident legt nach Anh&#246;rung des &#196;ltestenrates die Zuteilung der Sitzpl&#228;tze im Ratssaal in einem Sitzverteilungsplan fest.</p>
<p>(2) Die Ratsmitglieder, die eine Fraktion bilden oder einer Fraktion beigetreten sind, sitzen nach ihrer Zugeh&#246;rigkeit zu den Fraktionen. Die Unterverteilung der Sitzpl&#228;tze innerhalb der Fraktionen ist deren Sache. Bei der Zuteilung der Sitzpl&#228;tze an Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angeh&#246;ren, ist ihre politische Einstellung nach M&#246;glichkeit zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>(3) F&#252;r Teilnahmeberechtigte gem&#228;&#223; § 7 und § 10 sind Sitzpl&#228;tze rechts und links neben den Ratsmitgliedern an beiden Seiten des Ratssaales vorhanden. Das Anwesenheitsrecht dort steht den Berechtigten gem&#228;&#223; § 7 Abs. 4 und § 10 nur f&#252;r die Dauer der Beratung der sie betreffenden Angelegenheiten zu.</p>
<p>(4) Die Pl&#228;tze auf den Trib&#252;nen sind gem&#228;&#223; § 8 Abs. 5 der interessierten &#214;ffentlichkeit und, in einem gesondert ausgewiesenen Bereich, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien vorbehalten.</p>
<p><strong>§7</strong><br />
<strong>Teilnahme der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters, der Vorsitzenden von Ortsbeir&#228;ten und sonstigen Beir&#228;ten und von st&#228;dtischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern</strong><br />
(§§ 2, 36, 46 Absatz 3, 47 c, 47 e GO)</p>
<p>(1) Die Oberb&#252;rgermeisterin/Der Oberb&#252;rgermeister nimmt an den Sitzungen der Ratsversammlung teil.</p>
<p>(2) Die Oberb&#252;rgermeisterin/Der Oberb&#252;rgermeister ist verpflichtet, der Ratsversammlung und einzelnen Ratsmitgliedern Auskunft zu erteilen; sie/er kann sich hierbei vertreten lassen. Eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung kann dem widersprechen.</p>
<p>(3) Ausschussvorsitzenden, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung sind, ist in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p>(4) Die Vorsitzenden der Ortsbeir&#228;te und der sonstigen Beir&#228;te oder deren Vertreterinnen/Vertreter k&#246;nnen an Sitzungen der Ratsversammlung teilnehmen. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident erteilt ihnen in Angelegenheiten, die sie betreffen, auf Wunsch das Wort. Dies gilt auch f&#252;r nicht&#246;ffentliche Beratungen.</p>
<p>(5) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen der Ratsversammlung teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p>(6) Bei der Behandlung mitbestimmungspflichtiger Ma&#223;nahmen, die der Entscheidung der Ratsversammlung unterliegen, sind das den Vorsitz f&#252;hrende Mitglied des Gesamtpersonalrates oder des jeweils zust&#228;ndigen Personalrates berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Das den Vorsitz f&#252;hrende Mitglied des Gesamtpersonalrates oder des jeweils zust&#228;ndigen Personalrates kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Er&#246;rterung der Ma&#223;nahme im Rahmen der Beratung teilnehmen. Dar&#252;ber hinaus kann die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident weiteren Personalratsmitgliedern die Teilnahme an der Sitzung erm&#246;glichen.</p>
<p>(7) Welche st&#228;dtischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an den Sitzungen der Ratsversammlung teilnehmen, regelt die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister. An nicht&#246;ffentlichen Sitzungen nehmen nur die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter teil, deren Teilnahme erforderlich ist.</p>
<p><strong>§8</strong><br />
<strong>&#214;ffentlichkeit</strong><br />
(§ 35 GO)</p>
<p>(1) Die Sitzungen der Ratsversammlung sind &#246;ffentlich.</p>
<p>(2) Die &#214;ffentlichkeit ist auszuschlie&#223;en, wenn &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in &#246;ffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverst&#228;ndnis erkl&#228;ren. Antragsberechtigt sind die Ratsmitglieder und die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder. Der Antrag wird in nicht&#246;ffentlicher Sitzung begr&#252;ndet, beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in &#246;ffentlicher Sitzung entschieden.</p>
<p>(3) Die &#214;ffentlichkeit ist allgemein ausgeschlossen bei der Beratung und Entscheidung &#252;ber:<br />
             1.  Personalangelegenheiten<br />
             2.  Grundst&#252;cksangelegenheiten<br />
             3.  Darlehensangelegenheiten<br />
             4.  B&#252;rgschaftsangelegenheiten<br />
             5.  Vergabe von Auftr&#228;gen<br />
             6.  Erlass, Stundung und Niederschlagung von Abgaben und Entgelten<br />
             7.  Ehrenb&#252;rgerrechte, Ehrenbezeichnungen, Preisvergaben, Medaillen<br />
             8.  Rechtsgesch&#228;fte mit Privaten oder Unternehmen, sowie sonstige Angelegenheiten einzelner, wenn deren pers&#246;nliche oder wirtschaftliche Verh&#228;ltnisse in die Beratung  mit einbezogen werden</p>
<p>Die Herstellung der &#214;ffentlichkeit kann in den F&#228;llen des Satzes 1 mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner nicht entgegen stehen. Die Herstellung der &#214;ffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn die &#214;ffentlichkeit ausgeschlossen worden war. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.</p>
<p>(4) Beschl&#252;sse, die in nicht&#246;ffentlicher Sitzung gefasst sind, sind nach Wiederherstellung der &#214;ffentlichkeit bekannt zu geben, wenn nicht &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Die Beratungen in nicht&#246;ffentlicher Sitzung sind vertraulich; das gilt insbesondere f&#252;r die Ausf&#252;hrungen der Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer, das Stimmenverh&#228;ltnis und den Inhalt der Sitzungsniederschrift.</p>
<p>(5) &#214;ffentliche Sitzungen sind f&#252;r alle interessierten Einwohner/innen zug&#228;nglich, soweit die Pl&#228;tze reichen. Einlasskarten werden nicht ausgegeben. Gruppenreservierungen f&#252;r Besucherinnen/Besucher sind &#252;ber das B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten m&#246;glich.</p>
<p>(6) Die Beratungsunterlagen f&#252;r die &#246;ffentlichen Sitzungen k&#246;nnen w&#228;hrend der allgemeinen Dienstzeit von interessierten Einwohner/innen im Rathaus &#8211; B&#252;rgerberatungsstelle und B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten – und in den Stadtteilb&#252;chereien eingesehen werden. Parallel dazu wird im Internet unter der Adresse <a href="http://www.kiel.de">www.kiel.de</a> mit dem bei der Landeshauptstadt Kiel eingesetzten Ratsinformationssystem &#252;ber die Sitzungen der Ratsversammlung und der Fachaussch&#252;sse informiert.</p>
<p><strong>§9</strong><br />
<strong>Pressevertreterinnen/Pressevertreter</strong></p>
<p>(1) Den Vertreterinnen und Vertretern der Medien werden besondere Pl&#228;tze im Ratssaal auf der Pressetrib&#252;ne vorbehalten. Pressefotografinnen und Pressefotografen sowie Kamerateams von TV-Sendern d&#252;rfen sich dar&#252;ber hinaus w&#228;hrend der &#246;ffentlichen Sitzung der Ratsversammlung kurzfristig im Ratssaal aufhalten, um die notwendigen Aufnahmen zu realisieren, soweit dies den ordnungsgem&#228;&#223;en Ablauf der Sitzung nicht st&#246;rt.</p>
<p>(2) Pressevertreterinnen und Pressevertreter werden &#252;ber das Referat f&#252;r Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit zu den &#246;ffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung eingeladen.<br />
Die Einladung enth&#228;lt Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Ihr sind die Abschriften der Vorlagen und Antr&#228;ge, die in &#246;ffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, beizuf&#252;gen.</p>
<p>(3) Die Aufzeichnung der Sitzung oder Teilen davon auf Ton- oder E-Tr&#228;ger ist den Vertreterinnen/Vertretern der Medien in Aus&#252;bung ihrer Arbeit gestattet, soweit kein Ratsmitglied widerspricht. Die &#246;ffentlichen Sitzungen k&#246;nnen als „Ratsfernsehen“ in Kooperation mit &#246;ffentlich-rechtlichen H&#246;rfunk- bzw. Fernsehsendern &#252;bertragen werden. Die Einzelheiten werden im Einvernehmen mit dem &#196;ltestenrat zwischen dem Referat f&#252;r Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit und Sendern geregelt.</p>
<h4>3. Abschnitt: Einwohnerinnen/Einwohner</h4>
<p><strong>§ 10</strong><br />
<strong>Fragestunde f&#252;r Einwohner/innen</strong><br />
(§ 16 c GO)</p>
<p>(1) Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, kann die Ratsversammlung die M&#246;glichkeit einr&#228;umen, zu Beginn ihrer &#246;ffentlichen Sitzung Fragen zu Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschl&#228;ge oder Anregungen zu unterbreiten. Alle Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind zu begr&#252;nden.</p>
<p>(2) F&#252;r die Vorbereitung und Durchf&#252;hrung der Einwohnerfragestunde und -anh&#246;rung gelten die nachstehenden Regeln:</p>
<p>a) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Landeshauptstadt Kiel, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zu drei Fragen an die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister stellen. Die Fragen d&#252;rfen nicht in Unterfragen unterteilt werden.</p>
<p>b) Nicht zugelassen sind Fragen zu Angelegenheiten, die in einer der beiden vorausgegangenen Fragestunden behandelt wurden oder zu Angelegenheiten, die regelm&#228;&#223;ig in nicht&#246;ffentlicher Sitzung der Ratsversammlung behandelt werden. Gehen zur gleichen Angelegenheit Fragen mehrerer Einwohnerinnen/Einwohner ein, sind nur die ersten beiden zuzulassen. Die Oberb&#252;rgermeisterin/Der Oberb&#252;rgermeister kann beide Fragen gemeinsam beantworten.</p>
<p>c) Die Fragen sowie ihre m&#246;gliche Begr&#252;ndung m&#252;ssen kurz und sachlich gefasst sein und d&#252;rfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Sie d&#252;rfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen und nur Auskunft &#252;ber bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen. Sie sollen eine kurze Beantwortung erm&#246;glichen. Fragen nach Meinungen oder Fragen, auf die die Stadt selbst erkennbar nicht ohne Einschaltung Dritter, ausgenommen st&#228;dtische Gesellschaften und Betriebe, antworten kann, sind unzul&#228;ssig.</p>
<p>d) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident hat Fragen, die diesen Regeln nicht entsprechen, zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>e) Die Fragen m&#252;ssen sp&#228;testens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten eingegangen sein. Sie/Er entscheidet nach Festsetzung der Tagesordnung f&#252;r die bevorstehende Sitzung der Ratsversammlung &#252;ber die Zulassung der Fragen und gibt die von ihr/ihm zugelassenen Fragen unverz&#252;glich an die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister weiter.</p>
<p>f) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident ruft die Fragestellerin/den Fragesteller in der Reihenfolge der ihr/ihm zugegangenen Eing&#228;nge der Fragen auf.</p>
<p>g) Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann eine Zusatzfrage stellen. Diese Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beantwortung stehen. Eine Aussprache findet nicht statt.</p>
<p>h) Die Fragestunde darf insgesamt nicht l&#228;nger als 60 Minuten dauern.</p>
<p>i) Ist die Beantwortung einer Frage nicht bis zur bevorstehenden Einwohnerfragestunde oder innerhalb derselben m&#246;glich, so wird die Frage in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller damit einverstanden ist, schriftlich beantwortet.</p>
<p>j) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann eine Frage f&#252;r beantwortet erkl&#228;ren.</p>
<p>(3) Die Regeln des Abs. 2 gelten sinngem&#228;&#223; auch f&#252;r Anregungen und Vorschl&#228;ge.</p>
<p>(4) Die Ratsversammlung kann beschlie&#223;en, Sachkundige sowie Einwohnerinnen/Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuh&#246;ren. In der Anh&#246;rung k&#246;nnen die Einwohnerinnen/Einwohner sowie die Sachkundigen ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen. Alle Ratsmitglieder k&#246;nnen Fragen an sie richten. An der Beratung und Beschlussfassung in nicht&#246;ffentlicher Sitzung d&#252;rfen die Angeh&#246;rten nicht teilnehmen.</p>
<p><strong>§ 11</strong><br />
<strong> Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern</strong><br />
(§ 16 e GO)</p>
<p>(1) An die Ratsversammlung gerichtete Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern leitet die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident zur Vorbereitung an die zust&#228;ndigen Aussch&#252;sse weiter und teilt den Absendern dieses mit. Sie/Er unterrichtet die Ratsversammlung hier&#252;ber mit einer Gesch&#228;ftlichen Mitteilung. Bei Beschwerden sind die Beschwerdef&#252;hrerinnen/Beschwerdef&#252;hrer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde die Einlegung des zul&#228;ssigen Rechtsbehelfs nicht ersetzt und laufende Rechtsbehelfsfristen unber&#252;hrt bleiben.</p>
<p>(2) Die Anregungen und Beschwerden sind von den zust&#228;ndigen Aussch&#252;ssen unverz&#252;glich zu behandeln. F&#252;r das Verfahren gelten die allgemeinen Regelungen f&#252;r Aussch&#252;sse und die in der Anlage beigef&#252;gten besonderen Hinweise f&#252;r die Behandlung von Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern in Aussch&#252;ssen.</p>
<p>(3) Nach der Behandlung in den Aussch&#252;ssen legen deren Vorsitzende deren Ergebnis in Form einer Vorlage der Ratsversammlung zur weiteren Beratung und endg&#252;ltigen Beschlussfassung vor.</p>
<p>(4) Die Ratsversammlung kann &#252;ber die Anregungen und Beschwerden &#8211; unabh&#228;ngig vom Ergebnis der Ausschussberatungen &#8211; insbesondere dadurch ent-<br />
  scheiden,<br />
             a) dass sie einen Sachbeschluss fasst,<br />
             b) dass sie der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister bestimmte Ma&#223;nahmen, Vorgehens- oder Verhaltensweisen empfiehlt oder sie/ihn bittet, die Angelegenheit nochmals zu pr&#252;fen,<br />
             c) dass sie eingeholte Stellungnahmen der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters best&#228;tigt und die Anregungen oder Beschwerden f&#252;r erledigt erkl&#228;rt oder<br />
             d) dass sie die Anregungen oder Beschwerden wegen eines vorhergehenden Beschlusses &#252;ber eine gleichgelagerte Angelegenheit oder aufgrund ihrer R&#252;cknahme oder aus einem anderen Grunde f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>
<p>(5) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident teilt den Einwohnerinnen und Einwohnern den Beschluss der Ratsversammlung &#252;ber ihre Anregungen und Beschwerden schriftlich mit. Eine Begr&#252;ndung ist nicht erforderlich. In jeder Phase des Verfahrens kann sie/er den Einwohnerinnen und Einwohnern Auskunft &#252;ber dessen voraussichtliche Dauer oder dessen Stand erteilen.</p>
<p>(6) Die anderen Organe der Landeshauptstadt Kiel obliegenden Entscheidungsbefugnisse bleiben unber&#252;hrt.</p>
<h4>4. Abschnitt: B e r a t u n g</h4>
<p><strong>§ 12</strong><br />
<strong>Vorlagen, Mitteilungen, Antr&#228;ge und Anfragen</strong></p>
<p>(1) Vorlagen und Antr&#228;ge m&#252;ssen schriftlich begr&#252;ndet werden. Der Antrag soll so gefasst werden, dass er als Beschluss &#252;bernommen werden kann. Die Begr&#252;ndung soll m&#246;glichst kurz den Sachverhalt darstellen, soweit er nicht aus der Bezeichnung der Angelegenheit oder aus dem Antrag hervorgeht. Wenn n&#246;tig, soll die Begr&#252;ndung auch das F&#252;r und Wider des Antrages enthalten. Ist die Angelegenheit durch Gesetz oder andere Rechtss&#228;tze geregelt, so sollen diese angef&#252;hrt werden. Bei Vorlagen der Verwaltung sind die Investitions- und Folgekosten der Ma&#223;nahmen zu nennen. &#196;nderungsantr&#228;ge im Rahmen der Haushaltsberatungen m&#252;ssen nicht schriftlich begr&#252;ndet werden.</p>
<p>(2) Dringende Ma&#223;nahmen, die sofort ausgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, ordnet die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister f&#252;r die Ratsversammlung an. Sie/Er darf diese Befugnis nicht &#252;bertragen. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Ratsversammlung unverz&#252;glich mitzuteilen. Diese kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.</p>
<p>(3) Verursachen die Vorlagen oder die Antr&#228;ge Ausgaben, die &#252;ber den Haushaltsplan hinausgehen, so sollen sie gleichzeitig die Deckung angeben. Mindern diese Antr&#228;ge Einnahmen, die im Haushaltsplan vorgesehen sind, so sollen sie gleichzeitig entsprechende Ausgabeersparnisse oder Ersatzeinnahmen vorschlagen. Den Vorlagen ist f&#252;r die Begr&#252;ndung der Einnahmen und Ausgaben nach den S&#228;tzen 1 und 2 das im Ratsinformationssystem bei den Ratsvorlagen integrierte Formblatt „Finanzielle Auswirkungen“ als Anlage beizuf&#252;gen.</p>
<p>(4) Die Vorlagen und Gesch&#228;ftlichen Mitteilungen sind mindestens 11 Tage, die Antr&#228;ge sind mindestens 10 Tage vor der Sitzung, jeweils bis 09:30 Uhr, bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten einzureichen. Abschriften der Antr&#228;ge werden von dort aus zeitgleich und unverz&#252;glich an die jeweils nicht antragstellenden Fraktionen und die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister weitergegeben. F&#252;r Anfragen gelten die Fristen gem&#228;&#223; § 14.</p>
<p>(5) Die Beratungsunterlagen (Vorlagen, Antr&#228;ge, Mitteilungen und Anfragen) werden in einem vorgegebenen, standardisierten Format der Textvorlagen &#252;ber das bei der Landeshauptstadt Kiel eingesetzte, auf fortlaufenden Drucksachennummern basierende Ratsinformationssystem erstellt. Sie werden, in Papierform und im Original unterschrieben, bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten bzw. der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung eingereicht. Beratungsunterlagen gem&#228;&#223; § 16 Abs. 3 leitet die zust&#228;ndige Gesch&#228;ftsf&#252;hrung in der aufbereiteten Form an das jeweils n&#228;chste Gremium weiter.</p>
<p>(6) Die Oberb&#252;rgermeisterin/Der Oberb&#252;rgermeister, jede Fraktion sowie jedes Ratsmitglied allein oder gemeinsam mit anderen Ratsmitgliedern, Ortsbeir&#228;te oder sonstige Beir&#228;te k&#246;nnen Antr&#228;ge stellen, soweit diese Gesch&#228;ftsordnung nichts anderes bestimmt. F&#252;r Beir&#228;te gilt dies ausschlie&#223;lich f&#252;r Sachantr&#228;ge in Angelegenheiten, die sie betreffen. Ratsmitglieder,<br />
a) die von der Beratung und Entscheidung oder<br />
b) die von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen sind,<br />
d&#252;rfen keine Antr&#228;ge stellen.</p>
<p>(7) Fragen zu Angelegenheiten der Tagesordnung, vor allem zu Vorlagen und Antr&#228;gen von Ratsmitgliedern, sollen der Berichterstatterin/dem Berichterstatter oder der Antragstellerin/dem Antragsteller m&#246;glichst vor der Sitzung mitgeteilt werden, so dass sie/er die Fragen in der Sitzung beantworten kann und eine ersch&#246;pfende Beratung der Angelegenheit gesichert ist.</p>
<p>(8) Angelegenheiten, die durch Beschlussfassung erledigt sind, sollen w&#228;hrend der Wahlzeit der Ratsversammlung nicht erneut vorgebracht werden, es sei denn, dass neue Gesichtspunkte vorliegen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Ratsversammlung.</p>
<p><strong>§ 13</strong><br />
<strong>Richtlinien f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Aktuellen Stunde</strong></p>
<p>(1) Eine Fraktion oder mindestens f&#252;nf Ratsmitglieder k&#246;nnen &#252;ber ein bestimmtes bezeichnetes Thema von allgemeinem und aktuellem Interesse f&#252;r die Landeshauptstadt Kiel eine Aussprache in der Aktuellen Stunde beantragen.</p>
<p>(2) Die Formulierung des Themas muss kurz und sachlich gefasst sein. Sie darf keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten.</p>
<p>(3) Der schriftliche Antrag darf fr&#252;hestens am siebten Tag und muss sp&#228;testens am zweiten Arbeitstag bis 10:00 Uhr vor dem Tag, an dem die Sitzung der Ratsversammlung beginnt, im B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten eingereicht werden.</p>
<p>(4) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident setzt die Aussprache &#252;ber das Thema/die Themen auf die Tagesordnung der Ratsversammlung, wenn sie/er diese f&#252;r zul&#228;ssig h&#228;lt.</p>
<p>(5) Liegen mehrere zul&#228;ssige Themen vor, so werden diese in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt. Die einzelnen Themen sind den Vorsitzenden der Fraktionen und der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister unverz&#252;glich mitzuteilen.</p>
<p>(6) &#220;ber die von der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten nach Absatz 4 zu treffende Entscheidung (Zul&#228;ssigkeit des Themas) ist eine Aussprache in der Ratsversammlung weder bei der Aktuellen Stunde noch bei anderen Tagesordnungspunkten zul&#228;ssig.</p>
<p>(7) Die Dauer der Aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschr&#228;nkt. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident erteilt das Wort mit Vorrang abwechselnd nach der Fraktionszugeh&#246;rigkeit. Die nicht w&#228;hrend dieser Stunde behandelten Themen gelten als erledigt.</p>
<p>(8) Die Redezeit betr&#228;gt f&#252;r jede Rednerin/jeden Redner h&#246;chstens f&#252;nf Minuten. Die Verlesung von Erkl&#228;rungen oder von Reden ist unzul&#228;ssig.</p>
<p>(9) Antr&#228;ge zur Sache k&#246;nnen nicht gestellt werden. Der Antrag auf &#220;bergang zur Tagesordnung ist nicht zul&#228;ssig.</p>
<p><strong>§ 14</strong><br />
<strong>Anfragen in der Fragestunde</strong></p>
<p>(1) Jedes Ratsmitglied kann schriftlich &#252;ber die Stadtpr&#228;sidentin/den Stadtpr&#228;sidenten Kleine Anfragen an die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister zur Beantwortung richten. Eine Fraktion oder ein Drittel der Mitglieder der Ratsversammlung kann pro Sitzung bis zu eine Gro&#223;e Anfrage stellen.</p>
<p>(2) Kleine Anfragen m&#252;ssen sp&#228;testens 7 Tage, Gro&#223;e Anfragen sp&#228;testens 4 Wochen vor der Sitzung bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten eingegangen sein.</p>
<p>(3) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident setzt zul&#228;ssige Kleine und Gro&#223;e Anfragen jeweils in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Tagesordnung und leitet sie unverz&#252;glich an die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister weiter.</p>
<p>(4) Anfragen sollen sachlich gefasst sein und d&#252;rfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen und Auskunft &#252;ber bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen. Kleine Anfragen sollen kurz sein (h&#246;chstens 3 Einzelfragen) und eine kurze Beantwortung erm&#246;glichen. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident hat andere Anfragen zur&#252;ckzuweisen. Die Antworten werden mit dem Sitzungsmaterial versandt. Antworten auf Kleine Anfragen, die am Sitzungstag bis 10:00 Uhr vorliegen, werden mit dem Tischmaterial verteilt. Von sp&#228;ter vorliegenden Antworten, die vom Verfasser zu verteilen sind, erhalten die Fragestellerin/der Fragesteller, das B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten, die Fraktionen, die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Ratsversammlung sowie das Referat f&#252;r Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit je eine Abschrift.</p>
<p>(5) Die Oberb&#252;rgermeisterin/Der Oberb&#252;rgermeister beantwortet Kleine Anfragen schriftlich. Eine Beratung und Aussprache in der Ratsversammlung findet nicht statt.</p>
<p>(6) Eine Fragestellerin/Ein Fragesteller begr&#252;ndet bei Gro&#223;en Anfragen die gestellte Frage. Die Redezeit hierzu betr&#228;gt bis zu 10 Minuten. Es k&#246;nnen zwei Zusatzfragen gestellt werden. Mit der Einladung ist die Antwort auf Gro&#223;e Anfragen jedem Ratsmitglied zu &#252;bersenden, anderenfalls erfolgt die Behandlung erst in der n&#228;chsten Sitzung der Ratsversammlung.</p>
<p>(7) Eine Aussprache bei Gro&#223;en Anfragen findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Drittel der Mitglieder der Ratsversammlung es verlangen. Nach Schluss der Aussprache steht einer/einem der Fragestellerinnen/der Fragesteller das Schlusswort zu. Die Redezeit betr&#228;gt 5 Minuten.</p>
<p>(8) Die Fragestunde darf insgesamt nicht l&#228;nger als 60 Minuten dauern. Die Zeit der Aussprache &#252;ber eine Gro&#223;e Anfrage wird auf die Dauer der Fragestunde nicht angerechnet.</p>
<p>(9) Sachantr&#228;ge sind bei der Behandlung von Anfragen unzul&#228;ssig.</p>
<p>(10) Ist eine Beantwortung der Anfrage in der n&#228;chsten Sitzung der Ratsversammlung nicht m&#246;glich, teilt die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister der Fragestellerin/dem Fragesteller die Gr&#252;nde daf&#252;r schriftlich mit. Die Anfrage bleibt solange auf der Tagesordnung, bis sie beantwortet ist.</p>
<p><strong>§ 15</strong><br />
<strong>Dringlichkeit</strong><br />
(§34 Absatz 4 GO)</p>
<p> (1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind dringende Angelegenheiten. Die Dringlichkeit ist gegen&#252;ber der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten schriftlich zu begr&#252;nden. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident reiht dringende Angelegenheiten in die Tagesordnung ein. Widerspricht ein Ratsmitglied dieser Reihenfolge, so beschlie&#223;t die Ratsversammlung &#252;ber sie.</p>
<p>(2) Beschlussvorlagen, Gesch&#228;ftliche Mitteilungen und Antr&#228;ge zu Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, werden wie dringende Angelegenheiten (Dringlichkeitsvorlagen, Dringlichkeitsantr&#228;ge) behandelt, wenn sie der Einladung nicht beigef&#252;gt waren.</p>
<p>(3) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident leitet Beschlussvorlagen, Gesch&#228;ftliche Mitteilungen und Antr&#228;ge gem&#228;&#223; Abs. 1 und 2 sowie weiteres nachgereichtes Sitzungsmaterial den Ratsmitgliedern, der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister und den Stadtr&#228;tinnen/Stadtr&#228;ten durch Nachversand grunds&#228;tzlich an dem auf den Versandtag folgenden Montag zu. Mit Ausnahme der nachgereichten Antr&#228;ge und Anfragen, die bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten vorzulegen sind, ist am Tag des Nachversands, jeweils bis 09:30 Uhr, das sonstige nachgereichte Beratungsmaterial bei der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung f&#252;r die Ratsversammlung vorzulegen.</p>
<p>(4) Weitere nachgereichte Beratungsunterlagen sowie Unterlagen in dringenden Angelegenheiten gem&#228;&#223; Abs. 1 und 2, die den Ratsmitgliedern erst am Tage der Sitzung zugehen, sind am Tag davor bis 09:30 Uhr der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten zu &#252;bermitteln. Sie/Er legt diese Unterlagen in einer von der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung gefertigten Zusammenstellung als Tischmaterial dem &#196;ltestenrat zur Vorbereitung der Sitzung und Festlegung der endg&#252;ltigen Tagesordnung vor.</p>
<p>(5) Die Dringlichkeit gem&#228;&#223; Abs. 1 und 2 ist auf Verlangen eines Ratsmitgliedes in der Sitzung zu begr&#252;nden. Die Ratsversammlung beschlie&#223;t &#252;ber die Dringlichkeit gem&#228;&#223; Absatz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl , &#252;ber die Dringlichkeit gem&#228;&#223; Absatz 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.</p>
<p>(6) Die Bestimmungen der Abs&#228;tze 1 bis 5 gelten nicht f&#252;r &#196;nderungs- und Alternativantr&#228;ge, Erg&#228;nzungs- und Austauschmaterial sowie Antworten auf Kleine Anfragen.</p>
<p>(7) Die Einsetzung von Sonderaussch&#252;ssen, Antr&#228;ge auf Abberufung der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten, ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter oder von Stadtr&#228;tinnen/Stadtr&#228;ten k&#246;nnen nicht als dringende Angelegenheit behandelt werden.</p>
<p><strong>§ 16</strong><br />
<strong> Vorherige Behandlung im Ausschuss</strong></p>
<p>(1) Alle Vorlagen und Gesch&#228;ftlichen Mitteilungen sowie die an die Ratsversammlung gerichteten Antr&#228;ge der Ortsbeir&#228;te sollen in der Regel in dem zust&#228;ndigen Ausschuss vorbehandelt werden, bevor sie der Ratsversammlung zugehen. Ausnahmen kann die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident nach schriftlicher Begr&#252;ndung der Antragstellerin/des Antragstellers zulassen.</p>
<p>(2) In der Beratungsfolge von Vorlagen und Antr&#228;gen mit finanziellen Auswirkungen soll nach dem zust&#228;ndigen Fachausschuss grunds&#228;tzlich der f&#252;r die Finanzen der Landeshauptstadt Kiel zust&#228;ndige Ausschuss beteiligt werden. Dies gilt auch f&#252;r Vorlagen &#252;ber die Genehmigung von &#252;ber- oder au&#223;erplanm&#228;&#223;igen Ausgaben.<br />
Bei Vorlagen und Antr&#228;gen, die vor der endg&#252;ltigen Beschlussfassung in der Ratsversammlung sowohl in einem oder mehreren Fachaussch&#252;ssen als auch im Hauptausschuss zur Beratung anstehen, ist der Hauptausschuss grunds&#228;tzlich als letzter Ausschuss in der Beratungsfolge vorzusehen.</p>
<p>(3) Das Beratungsergebnis der Aussch&#252;sse ist den Vorlagen von den jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrungen beizuf&#252;gen. Ist eine Vorlage bereits mehrfach beraten worden, ist von der zuletzt federf&#252;hrenden Gesch&#228;ftsf&#252;hrung eine mit dem Ratsinformationssystem erstellte &#220;bersicht mit Beratungsfolge und Abstimmungsergebnissen bzw. Beschl&#252;ssen als Deckblatt voranzustellen (Lebenslauf/Beschlussblatt).<br />
Bei Beratungsunterlagen gem&#228;&#223; Absatz 1, letzter Satz, ist ein Hinweis auf die vorgesehene Ausschusssitzung aufzunehmen mit dem Zusatz: &#8220;Das Beratungsergebnis wird mit dem Tischmaterial zur Sitzung der Ratsversammlung nachgereicht.&#8221;<br />
Bei voneinander abweichenden Beschl&#252;ssen mehrerer Aussch&#252;sse obliegt es der zuletzt federf&#252;hrenden Gesch&#228;ftsf&#252;hrung, die Vorlagen und Antr&#228;ge mit den unterschiedlichen Beschlussfassungen unverz&#252;glich der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung des Hauptausschusses zuzuleiten.</p>
<p>(4) Werden Vorlagen und Antr&#228;ge gem. Absatz 1 im Ausschuss abgelehnt, findet keine Behandlung mehr in der Ratsversammlung statt.</p>
<p><strong>§ 17</strong><br />
<strong>Unerledigte Vorg&#228;nge</strong><br />
Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Aufl&#246;sung der Ratsversammlung werden alle nicht erledigten Vorlagen, Antr&#228;ge und Anfragen von der neuen Ratsversammlung weiter behandelt.</p>
<p><strong>§ 18</strong><br />
<strong>Reihenfolge der Tagesordnung</strong></p>
<p>(1) Die &#252;blichen Tagesordnungspunkte der Sitzung werden vorbehaltlich Abs. 2 in folgender Reihenfolge behandelt:<br />
            I. &#214;ffentlicher Teil<br />
              1. Er&#246;ffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussf&#228;higkeit<br />
              2. Genehmigung der Tagesordnung<br />
              3. Fragestunde f&#252;r Einwohnerinnen und Einwohner<br />
              4. Aktuelle Stunde<br />
              5. Genehmigung von Niederschriften<br />
              6. Mitteilungen der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten<br />
              7. Mitteilungen der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters<br />
              8. Gro&#223;e Anfragen<br />
              9. Fraktionsantr&#228;ge zur Besetzung von Gremien<br />
            10. Antr&#228;ge aus der Ratsversammlung<br />
            11. Weitere Antr&#228;ge<br />
            12. Beschlussvorlagen<br />
            13. Kleine Anfragen<br />
            14. Verschiedenes<br />
            15. Schlie&#223;ung des &#246;ffentlichen Teils<br />
            Anregungen und Beschwerden, Einwohnerantr&#228;ge und B&#252;rgerbegehren werden nach der Einwohnerfragestunde behandelt.<br />
            II. Nicht&#246;ffentlicher Teil (Behandlung nicht&#246;ffentlicher Angelegenheiten)<br />
             1. Er&#246;ffnung des nicht&#246;ffentlichen Teils<br />
                 Die weiteren Tagesordnungspunkte werden fortlaufend nummeriert und vorbehaltlich Absatz 2 in der f&#252;r den &#246;ffentlichen Sitzungsteil festgelegten Reihenfolge der Punkte 6 bis 15 behandelt.<br />
            III. Wiederherstellung der &#214;ffentlichkeit<br />
            IV. Schlie&#223;ung der Sitzung<br />
Die Tagesordnung wird in dieser Reihenfolge im automatisierten Verfahren &#252;ber das bei der Landeshauptstadt Kiel eingesetzte Ratsinformationssystem erstellt.</p>
<p>(2) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann ge&#228;ndert werden:<br />
1. von der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten, wenn kein Ratsmitglied widerspricht, oder 2. von der Ratsversammlung.</p>
<p>(3) Die gemeinsame Behandlung gleichartiger oder verwandter Angelegenheiten kann jederzeit beschlossen werden.</p>
<p>(4) Zur Abgabe einer tats&#228;chlichen oder pers&#246;nlichen Erkl&#228;rung kann die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident das Wort auch au&#223;erhalb der Tagesordnung erteilen und &#252;ber die Einreihung in die Tagesordnung bestimmen. Eine Aussprache darf sich an die Erkl&#228;rung nicht anschlie&#223;en.</p>
<p><strong>§ 19</strong><br />
<strong>Ablauf der Beratung</strong></p>
<p>(1) Die Ratsversammlung ber&#228;t und beschlie&#223;t grunds&#228;tzlich in einer Lesung.</p>
<p>(2) Bei Eintritt in die Beratung &#252;ber eine Vorlage oder einen Antrag erteilt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident der Berichterstatterin/dem Berichterstatter oder einer/einem der Antragstellenden das Wort zur Begr&#252;ndung. Nach Schluss der Beratung steht der Berichterstatterin/dem Berichterstatter oder einer/einem der Antragstellenden das Schlusswort zu.</p>
<p>(3) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter kann ihren/seinen Bericht durch st&#228;dtische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder andere Sachverst&#228;ndige erg&#228;nzen lassen, wenn die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident nicht widerspricht.</p>
<p>(4) &#196;nderungs- und Alternativantr&#228;ge k&#246;nnen bis zum Schluss der Beratung der Angelegenheit, auf die sie sich beziehen, gestellt werden. Sie sind der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten, der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister, den Vorsitzenden der anderen Fraktionen und der Protokollf&#252;hrung schriftlich vorzulegen. Im &#252;brigen gelten f&#252;r den Antrag § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs&#228;tze 2 und 6 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 20</strong><br />
<strong>Worterteilung</strong><br />
 (§ 36 Absatz 2 GO)</p>
<p>(1) Keine Sitzungsteilnehmerin/Kein Sitzungsteilnehmer darf reden, ohne vorher von der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten das Wort erhalten zu haben. Fragen an eine Rednerin/einen Redner sind nur zul&#228;ssig, wenn sie/er zustimmt.</p>
<p>(2) Wer reden will, hat sich nach Aufruf der Angelegenheit m&#252;ndlich, schriftlich oder durch Handzeichen zu Wort zu melden. Wortmeldungen gelten nicht mehr, wenn ein Antrag auf &#220;berweisung, Zur&#252;ckstellung, Vertagung oder Schluss der Beratung angenommen worden ist oder wenn die Sitzung aus anderen Gr&#252;nden als nach § 35 Abs. 1 (st&#246;rende Unruhe) unterbrochen worden war. Ist ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen worden, so darf das Wort nur noch den Rednerinnen/Rednern erteilt werden, die sich zu Wort gemeldet hatten, bevor der Antrag gestellt wurde.</p>
<p>(3) Die Schriftf&#252;hrerinnen/Schriftf&#252;hrer f&#252;hren die Rednerliste. F&#252;r die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner ist grunds&#228;tzlich die Reihenfolge der Wortmeldungen ma&#223;gebend, soweit diese Gesch&#228;ftsordnung nichts besonderes bestimmt. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, vor allem damit erst je eine Rednerin/ein Redner der verschiedenen Meinungen zu Wort kommt oder wenn die Abweichung sonst f&#252;r die sachgem&#228;&#223;e Erledigung oder Gestaltung der Beratung zweckm&#228;&#223;ig ist.</p>
<p>(4) Der Oberb&#252;rgermeisterin/Dem Oberb&#252;rgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. W&#228;hrend der Beschlussfassung darf auch ihr/ihm das Wort nicht erteilt werden, ausgenommen zur Fragestellung. Ergreift sie/er das Wort zur Sache nach Abschluss der Beratung oder nachdem ein Antrag auf &#220;berweisung, Zur&#252;ckstellung, Vertagung, Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste gestellt worden ist, so ist die Beratung neu er&#246;ffnet. Ist die Beratung neu er&#246;ffnet, reduziert sich die Redezeit gem&#228;&#223; Absatz 8 um die H&#228;lfte.</p>
<p>(5) Ausschussvorsitzenden, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung sind, Vorsitzenden der Ortsbeir&#228;te und der sonstigen Beir&#228;te oder ihren Vertreterinnen/ Vertretern und der Frauenbeauftragten erteilt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident gem&#228;&#223; § 7 Abs&#228;tze 4 und 5 das Wort. Dem den Vorsitz f&#252;hrenden Mitglied des Gesamtpersonalrates oder des jeweils zust&#228;ndigen Personalrates ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 das Wort zu erteilen.</p>
<p>(6) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann auch anderen Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern und im Einvernehmen mit der Ratsversammlung weiteren Personen das Wort erteilen.</p>
<p>(7) Die Rednerinnen/Redner sprechen grunds&#228;tzlich in freier Rede. Sie k&#246;nnen Aufzeichnungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen Ausnahmen sein und d&#252;rfen nur mit Genehmigung der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten vorgelesen werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht f&#252;r<br />
             1. die Haushaltsreden der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters und<br />
             2. die Reden der Hauptsprecherin/des Hauptsprechers jeder Fraktion zum Haushalt.</p>
<p>(8) Die Rede darf nicht l&#228;nger als 5 Minuten dauern. Die Redezeit betr&#228;gt f&#252;r Berichterstatterinnen/Berichterstatter beim Bericht und f&#252;r Antragstellerinnen/Antragsteller bei der Begr&#252;ndung des Antrages bis zu 10 Minuten. Dies gilt auch f&#252;r interfraktionelle Antr&#228;ge. Die Ratsversammlung kann die Redezeit f&#252;r eine Angelegenheit allgemein verl&#228;ngern oder verk&#252;rzen. Sie beschlie&#223;t hier&#252;ber ohne Beratung. &#220;berschreitet eine Rednerin/ein Redner die Redezeit, so soll die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident ihr/ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einer Rednerin/einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie/er es zu derselben Angelegenheit nicht wieder erhalten.</p>
<p>(9) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann in besonderen F&#228;llen Ausnahmen von der Redezeit f&#252;r eine Rednerin/einen Redner oder f&#252;r eine Angelegenheit zulassen.</p>
<p>(10) Keine Rednerin/Kein Redner darf w&#228;hrend einer Beratung mehr als zweimal zur selben Angelegenheit sprechen einschlie&#223;lich der Begr&#252;ndung und des Schlusswortes gem&#228;&#223; § 19 Abs. 2, es sei denn, dass die Ratsversammlung weiteren Reden nicht widerspricht. &#196;nderungs- und Alternativantr&#228;ge sind im Rahmen des zweimaligen Rederechts zu stellen. Diese Regelungen gelten nicht f&#252;r die Stadtpr&#228;sidentin/den Stadtpr&#228;sidenten und die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister.</p>
<p>(11) Ist eine Angelegenheit durch Beschlussfassung erledigt, so darf das Wort dazu in derselben Sitzung nicht mehr erteilt werden, abgesehen von pers&#246;nlichen Erkl&#228;rungen und unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 Satz 3. Das gilt auch, nachdem ein Antrag auf &#220;berweisung, Zur&#252;ckstellung, Vertagung oder Schluss der Beratung angenommen worden ist.</p>
<p><strong>§ 21</strong><br />
<strong>Wort zur Gesch&#228;ftsordnung</strong></p>
<p>(1) Das Wort zur Gesch&#228;ftsordnung (zur gesch&#228;ftlichen Behandlung) muss jederzeit gegeben werden. Das gilt nicht, wenn die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident bereits einer anderen Rednerin/einem anderen Redner das Wort erteilt hat. Nach Beginn der Beschlussfassung darf das Wort zur Gesch&#228;ftsordnung nur wegen der Fragestellung verlangt werden.</p>
<p>(2) Bemerkungen zur Gesch&#228;ftsordnung d&#252;rfen sich nur auf die zur Beratung stehende oder die unmittelbar vorher beratene Angelegenheit oder auf die Tagesordnung beziehen.</p>
<p>(3) Bemerkungen zur Gesch&#228;ftsordnung d&#252;rfen nicht l&#228;nger als f&#252;nf Minuten dauern.</p>
<p><strong>§ 22</strong><br />
<strong>Pers&#246;nliche Erkl&#228;rung</strong></p>
<p>(1) Das Wort zu pers&#246;nlichen Erkl&#228;rungen wird erst nach Schluss der Beratung einer Angelegenheit, vor oder nach der Abstimmung, erteilt. Wird die Angelegenheit &#252;berwiesen, zur&#252;ckgestellt oder vertagt, so k&#246;nnen pers&#246;nliche Erkl&#228;rungen erst unmittelbar nach dem entsprechenden Beschluss vorgebracht werden.</p>
<p>(2) Die Rednerin/Der Redner darf mit einer pers&#246;nlichen Erkl&#228;rung nur eigene Ausf&#252;hrungen richtig stellen oder pers&#246;nliche Angriffe gegen ihre/seine Person zur&#252;ckweisen.</p>
<p><strong>§ 23</strong><br />
<strong>Antr&#228;ge zur Gesch&#228;ftsordnung</strong></p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann die Sitzung unterbrechen. Sie/Er muss sie unterbrechen, wenn eine Fraktion es verlangt.</p>
<p>(2) Angelegenheiten k&#246;nnen auf Antrag eines Ratsmitgliedes an Aussch&#252;sse, Orts- oder andere Beir&#228;te oder &#228;hnliche st&#228;dtische Einrichtungen zur Beratung oder zur endg&#252;ltigen Beschlussfassung &#252;berwiesen oder zur&#252;ckverwiesen werden (&#220;berweisung). Der Antrag soll angeben, ob die Angelegenheiten zur Beratung oder zur endg&#252;ltigen Beschlussfassung &#252;berwiesen werden sollen. Fehlt diese Angabe, wird die Angelegenheit endg&#252;ltig in der Ratsversammlung entschieden. &#220;ber den Antrag darf erst beschlossen werden, wenn je ein Ratsmitglied von jeder Fraktion, die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister und ggf. die Antragstellerin/der Antragsteller Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. Bei &#220;berweisung an mehrere Aussch&#252;sse muss der federf&#252;hrende Ausschuss benannt werden.  Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Ratsversammlung leitet die &#252;berwiesenen Angelegenheiten am Tag nach der Sitzung den zust&#228;ndigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrungen zu. F&#252;r die Abfassung und Weitergabe der Beratungsunterlage gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.<br />
&#220;berwiesene Angelegenheiten sind von den Aussch&#252;ssen, Orts- oder anderen Beir&#228;ten oder &#228;hnlichen st&#228;dtischen Einrichtungen unverz&#252;glich zu behandeln. Die Einladungsfristen sind zu beachten. Werden Angelegenheiten dort lediglich beraten, legt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Ausschusses bzw. des Beirates oder die Leiterin/der Leiter der Einrichtung das Ergebnis der Ratsversammlung zur weiteren Beratung und endg&#252;ltigen Beschlussfassung vor.</p>
<p>(3) Die Ratsversammlung kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes die Beratung und die Beschlussfassung &#252;ber eine Angelegenheit auf Zeit oder bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung, l&#228;ngstens jedoch f&#252;r sechs Monate, zur&#252;ckstellen (Zur&#252;ckstellung). Dies gilt nicht f&#252;r Anfragen.</p>
<p>(4) Die Beratung und die Beschlussfassung &#252;ber eine Angelegenheit werden bis zur n&#228;chsten Sitzung vertagt (Vertagung), wenn eine Fraktion den Antrag stellt und mindestens ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder diesen unterst&#252;tzt. Die Vertagung darf erst festgestellt werden, wenn je ein Ratsmitglied von jeder Fraktion und die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. Anfragen k&#246;nnen nicht vertagt werden. Wird eine vertagte Angelegenheit zum zweiten Male verhandelt, so erfordert die weitere Vertagung auf die n&#228;chste Sitzung einen Mehrheitsbeschluss. Weitere Vertagungen oder Zur&#252;ckstellungen nach zweimaliger Vertagung bed&#252;rfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.</p>
<p>(5) Ein Antrag auf Schluss der Beratung darf nur von einem Ratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zu der Angelegenheit gesprochen hat. &#220;ber den Antrag darf erst beschlossen werden, wenn je ein Ratsmitglied von jeder Fraktion und die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen (Schluss der Beratung).</p>
<p>(6) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste darf nur von einem Ratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Angelegenheit gesprochen hat (Schluss der Rednerliste). &#220;ber den Antrag darf erst beschlossen werden, wenn je ein Ratsmitglied von jeder Fraktion und die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen.</p>
<p>(7) Ist ein Gesch&#228;ftsordnungsantrag nach Abs&#228;tzen 2 bis 6 gestellt worden, so gibt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident die vorliegenden Wortmeldungen zur Sache bekannt und stellt, soweit erforderlich, fest, dass &#252;ber den Antrag  beschlossen werden kann. Danach erteilt sie/er das Wort nur der Antragstellerin/ dem Antragsteller, bei mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern einer/einem von ihnen zur Begr&#252;ndung dieses Gesch&#228;ftsordnungsantrages, je einem Ratsmitglied der anderen Fraktionen zu diesem Antrag und der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister, auch wenn diese bereits zur Sache gesprochen haben. Die Redezeit ist f&#252;r jede Rednerin/jeden Redner auf 5 Minuten beschr&#228;nkt. Anschlie&#223;end wird &#252;ber den Gesch&#228;ftsordnungsantrag abgestimmt. &#220;ber einen erneuten Antrag desselben Inhalts zur gleichen Sache ist in derselben Sitzung erst dann abzustimmen, wenn zuvor noch mindestens je ein Ratsmitglied jeder Fraktion und die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen.</p>
<h4>5. Abschnitt: B e s c h l u s s f a s s u n g</h4>
<p><strong>§ 24</strong><br />
<strong> Ablauf der Abstimmung</strong></p>
<p>(1) Antr&#228;ge zur Gesch&#228;ftsordnung gehen Sachantr&#228;gen vor. Mehrere Antr&#228;ge zur Gesch&#228;ftsordnung werden in folgender Reihenfolge behandelt:<br />
            1. Verlangen auf Unterbrechung der Sitzung<br />
            2. &#220;berweisungsantrag<br />
            3. Zur&#252;ckstellungsantrag<br />
            4. Vertagungsantrag<br />
            5. Antrag auf Schluss der Beratung<br />
            6. Antrag auf Schluss der Rednerliste.</p>
<p>(2) Bei &#196;nderungs- und Alternativantr&#228;gen ist zun&#228;chst &#252;ber den &#196;nderungsantrag abzustimmen. Liegen mehrere &#196;nderungsantr&#228;ge vor, so wird zuerst &#252;ber denjenigen Antrag abgestimmt, der am meisten von dem urspr&#252;nglichen Antrag abweicht. Bei Vorlagen und Antr&#228;gen von finanzieller Auswirkung wird zuerst &#252;ber den Antrag abgestimmt, der mehr Ausgaben oder weniger Einnahmen bringt.</p>
<p>(3) Liegen f&#252;r eine Entscheidung mehrere Antr&#228;ge vor, die einander ausschlie&#223;en, so sind nach Aufruf der Antr&#228;ge in der Reihenfolge ihres Einbringens bei gleichzeitiger Abstimmung die auf die einzelnen Antr&#228;ge entfallenden Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenenthaltungen festzustellen. Erh&#228;lt dabei ein Antrag die Mehrheit der abgegebenen (Ja- und Nein-)Stimmen, so ist er beschlossen. Liegen nur zwei Antr&#228;ge vor und erh&#228;lt keiner die Mehrheit der abgegebenen (Ja- und Nein-) Stimmen, sind beide Antr&#228;ge abgelehnt. Liegen mehr als zwei Antr&#228;ge vor und werden mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben, ohne dass ein Antrag die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erh&#228;lt, findet zwischen den beiden Antr&#228;gen mit den meisten Ja-Stimmen ein Stichentscheid statt. Bei gleicher Zahl von Ja-Stimmen entscheidet &#252;ber die Teilnahme am Stichentscheid das von der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten zu ziehende Los. F&#252;r den Stichentscheid gelten die S&#228;tze 1 und 2 entsprechend.</p>
<p><strong>§ 25</strong><br />
<strong>Beschlussf&#228;higkeit</strong><br />
 (§ 38 GO)</p>
<p>(1) Die Ratsversammlung ist beschlussf&#228;hig, wenn mehr als die H&#228;lfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident stellt die Beschlussf&#228;higkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Ratsversammlung gilt danach als beschlussf&#228;hig, bis die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident auf Antrag eines Ratsmitgliedes die Beschlussunf&#228;higkeit feststellt. Die Antragstellerin/Der Antragsteller z&#228;hlt zu den Anwesenden. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident muss die Beschlussunf&#228;higkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.</p>
<p>(2) Zur Feststellung der Beschlussf&#228;higkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder<br />
             1. um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie<br />
             2. im Einzelfall um die Zahl der nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 GO ausgeschlossenen Ratsmitglieder.</p>
<p>(3) Ratsmitglieder, die nach den §§ 22, 32 GO von der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, dies vor Behandlung der betreffenden Angelegenheit der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten mitzuteilen. Bestehen Zweifel dar&#252;ber, ob die Voraussetzungen f&#252;r einen Ausschluss nach § 22 GO vorliegen, entscheidet die Ratsversammlung. Die Betroffenen m&#252;ssen vor der Beratung und Entscheidung &#252;ber die Befangenheit den Sitzungsraum verlassen. Personen, die nach § 22 GO ausgeschlossen sind, m&#252;ssen vor der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.</p>
<p>(4) Ergibt sich, dass die Ratsversammlung beschlussunf&#228;hig ist, so unterbricht die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident die Sitzung f&#252;r kurze Zeit, bis die Beschlussf&#228;higkeit wiederhergestellt ist, anderenfalls schlie&#223;t sie/er die Sitzung.</p>
<p>(5) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunf&#228;higkeit der Ratsversammlung zur&#252;ckgestellt worden und wird die Ratsversammlung zur Verhandlung &#252;ber denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie beschlussf&#228;hig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Ratsmitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.</p>
<p><strong>§ 26</strong><br />
<strong>Beschlussfassung</strong></p>
<p>(1) Beschl&#252;sse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Gesch&#228;ftsordnung etwas anderes vorsehen. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit z&#228;hlen nur die Ja- und Nein-Stimmen, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.</p>
<p>(2) &#220;ber Antr&#228;ge kann nur abgestimmt werden, wenn sie vorher schriftlich festgelegt sind.</p>
<p>(3) Es wird offen abgestimmt, in der Regel durch Handzeichen. Wird einem Antrag auf Nachfrage nicht widersprochen, so stellt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident die Annahme fest. Sonst fragt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident, wer dem Antrag zustimmt, und, falls erforderlich, wer dagegen stimmt und wer sich der Stimme enth&#228;lt. Sodann stellt sie/er das Abstimmungsergebnis fest. Auf Verlangen sind die Stimmen zu z&#228;hlen. H&#228;lt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident nach R&#252;cksprache mit den Schriftf&#252;hrerinnen/Schriftf&#252;hrern das Ergebnis f&#252;r zweifelhaft oder wird die Feststellung aus der Ratsversammlung heraus angezweifelt, so wiederholt sie/er die Abstimmung. Sie/Er kann die Abstimmung auch dann wiederholen, wenn sie/er der Ansicht ist, dass ein erheblicher Irrtum oder offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt und dass bei einer sofortigen Wiederholung der Abstimmung voraussichtlich ein anderer Beschluss gefasst w&#252;rde. Die Wiederholung ist nur in derselben Sitzung und unter denselben Voraussetzungen der ersten Abstimmung zul&#228;ssig. Ein Ratsmitglied, das sich geirrt hat, hat dies unverz&#252;glich nach der Abstimmung zu erkl&#228;ren.</p>
<p>(4) &#220;ber Antr&#228;ge, die schriftlich vorliegen, kann &#8211; wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist &#8211; ohne Beratung abgestimmt werden.</p>
<p> (5) Namentlich ist abzustimmen<br />
          1. wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung oder eine Fraktion es vor Beginn der Abstimmung verlangt,<br />
          2. &#252;ber die Abberufung der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten und ihrer oder seiner Stellvertreter/innen,<br />
          3. &#252;ber die Abberufung von Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;ten.<br />
Namentlich wird durch namentlichen Aufruf nach der Buchstabenfolge abgestimmt. Nach beendetem Aufruf k&#246;nnen Ratsmitglieder, die nachtr&#228;glich in den Sitzungssaal getreten sind, ihre Stimme noch abgeben, bis die Stadtpr&#228;sidentin/ der Stadtpr&#228;sident die Abstimmung f&#252;r geschlossen erkl&#228;rt. &#220;ber Gesch&#228;ftsordnungsantr&#228;ge darf nicht namentlich abgestimmt werden.</p>
<p><strong>§ 27</strong><br />
<strong>Wahlen</strong><br />
(§ 40 GO)</p>
<p>(1) Wahlen sind Beschl&#252;sse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.</p>
<p>(2) Gew&#228;hlt wird, wenn kein Ratsmitglied widerspricht, durch Handzeichen (offene Wahl), sonst durch Stimmzettel (geheime Wahl).</p>
<p>(3) Bei geheimer Wahl sind Wahlkabinen zu benutzen. Die Ratsversammlung kann ausnahmsweise beschlie&#223;en, dass die Stimmzettel in Nebenr&#228;umen, die eine unbeobachtete Stimmenabgabe gew&#228;hrleisten, gekennzeichnet werden. Jedem Ratsmitglied ist bei Namensaufruf unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine bzw. des Nebenraumes ein Stimmzettel auszuh&#228;ndigen. Er enth&#228;lt die Namen der vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber, M&#246;glichkeiten zur Abgabe einer Ja-Stimme, Nein-Stimme und zur Stimmenthaltung sowie einen Abdruck des Dienstsiegels der Stadt. Die Stimmzettel m&#252;ssen gleich gro&#223; sein und dieselbe Farbe haben. Das Ratsmitglied darf auf dem Stimmzettel nur die Namen der Bewerberinnen/Bewerber, die es w&#228;hlt, oder seine Ablehnung oder Enthaltung kennzeichnen. Hierf&#252;r hat es das in der Wahlkabine vorhandene Schreibger&#228;t zu benutzen. Es hat den Stimmzettel pers&#246;nlich in die Wahlurne zu legen. Stimmzettel, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder Zus&#228;tze enthalten, sind als ung&#252;ltige Stimmabgabe zu werten. Nach der Stimmabgabe erkl&#228;rt die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident die Wahlhandlung f&#252;r geschlossen. Sie/Er ruft das aus den Stimmzetteln ersichtliche Stimmergebnis aus. Nach der Z&#228;hlung gibt sie/er das Ergebnis bekannt. Die Stimmzettel sind nach der Wahl zu b&#252;ndeln und verschlossen drei Monate aufzubewahren.</p>
<p>(4) Gew&#228;hlt ist, wer die meisten Stimmen erh&#228;lt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident zieht. Bei der Losziehung tritt ein Wahlausschuss zusammen, der die Vorbereitung der Losziehung &#252;berwacht. Ihm geh&#246;rt je ein Mitglied der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen an. Als Lose sind &#228;u&#223;erlich gleiche Zettel zu verwenden. Das &#228;lteste Mitglied des Wahlausschusses legt sie der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten in einer Wahlurne zur Losziehung vor. Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident ruft den Namen der gezogenen Bewerberin/des gezogenen Bewerbers aus.</p>
<p>(5) Bei Verh&#228;ltniswahl stimmt die Ratsversammlung in einem Wahlgang &#252;ber die Wahlvorschl&#228;ge (Listen) der Fraktionen ab. Rats- und b&#252;rgerliche Mitglieder (§ 46 Abs. 3 GO) m&#252;ssen in einem Wahlvorschlag aufgef&#252;hrt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erh&#228;lt, wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der H&#246;chstzahlen auf die Wahlvorschl&#228;ge verteilt. &#220;ber die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher H&#246;chstzahl das Los, das die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident entsprechend dem Verfahren nach Abs. 4 zieht. Die Bewerberinnen/Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge ber&#252;cksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt. In die Niederschriften ist aufzunehmen, welche Fraktion Verh&#228;ltniswahl verlangt hat.</p>
<p>(6) Sind f&#252;r mehrere gleichartige Wahlstellen mehrere Personen zu w&#228;hlen, so ist auf Beschluss der Ratsversammlung durch Gesamtwahl zu w&#228;hlen.</p>
<p><strong>§ 28</strong><br />
<strong>Stimmenthaltung</strong></p>
<p>(1) Der Stimme enth&#228;lt sich das Ratsmitglied, das<br />
              a) bei einer Abstimmung oder offenen Wahl weder mit Ja noch mit Nein stimmt oder<br />
              b) bei geheimer Wahl einen entsprechend gekennzeichneten Stimmzettel abgibt.</p>
<p>(2) Jedes Ratsmitglied kann bei Abstimmungen oder Wahlen erkl&#228;ren, dass es sich daran nicht beteiligt.</p>
<h4>6. Abschnitt: Ordnung in den Sitzungen</h4>
<p><strong>§ 29</strong><br />
 <strong>Ruf zur Sache</strong><br />
 Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann jede Rednerin/jeden Redner unterbrechen, um sie/ihn auf die Gesch&#228;ftsordnung aufmerksam zu machen oder sie/ihn zur Sache zu rufen, wenn sie/er von der zur Beratung stehenden Angelegenheit abschweift oder sich in Wiederholungen ergeht.</p>
<p><strong>§ 30</strong><br />
 <strong>Ruf zur Ordnung</strong></p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann Ratsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen das Gesetz oder die Gesch&#228;ftsordnung versto&#223;en, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu d&#252;rfen von den nachfolgenden Rednerinnen/Rednern nicht behandelt werden. Der Ordnungsruf ist nur bis zum Schluss der n&#228;chsten Sitzung zul&#228;ssig.</p>
<p>(2) Das Ratsmitglied kann gegen den Ordnungsruf innerhalb eines Monats bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten schriftlich begr&#252;ndeten Einspruch einlegen. Die Ratsversammlung beschlie&#223;t nach Anh&#246;rung des &#196;ltestenrates ohne Beratung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.</p>
<p><strong>§ 31</strong><br />
<strong>Entziehung des Wortes</strong></p>
<p>(1) Ist eine Rednerin/ein Redner in einer Sitzung bei Behandlung derselben Angelegenheit dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so hat die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident ihr/ihm das Wort zu entziehen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache oder zur Ordnung muss die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident sie/ihn auf diese Folge hinweisen. Unber&#252;hrt bleibt § 20 Abs. 8 Satz 5, wonach die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident einer Rednerin/einem Redner das Wort wegen &#220;berschreitung der Redezeit entziehen soll.</p>
<p>(2) Ist einer Rednerin/einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie/er es zu derselben Angelegenheit nicht wieder erhalten.</p>
<p>(3) Die Rednerin/Der Redner kann gegen die Entziehung des Wortes innerhalb eines Monats bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten schriftlich begr&#252;ndeten Einspruch einlegen. Die Ratsversammlung beschlie&#223;t nach Anh&#246;rung des &#196;ltestenrates ohne Beratung, ob die Entziehung des Wortes gerechtfertigt war.</p>
<p><strong>§ 32</strong><br />
<strong>Ausschluss aus Sitzungen</strong><br />
 (§ 42 GO)</p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann ein Ratsmitglied nach dreimaligem Ruf zur Ordnung von der Sitzung ausschlie&#223;en. Hat die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident ein Ratsmitglied von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie/er es in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschlie&#223;en.</p>
<p>(2) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt es der Aufforderung der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten hierzu nicht nach, so hat die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident die Sitzung zu unterbrechen oder zu schlie&#223;en.</p>
<p>(3) Das ausgeschlossene Ratsmitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten schriftlich begr&#252;ndeten Einspruch einlegen. Die Ratsversammlung beschlie&#223;t nach Anh&#246;rung des &#196;ltestenrates ohne Beratung, ob der Ausschluss gerechtfertigt war.</p>
<p>(4) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann andere Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer und Zuh&#246;rerinnen/Zuh&#246;rer bei grober Ungeb&#252;hr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen von der laufenden Sitzung ausschlie&#223;en, insbesondere Zuh&#246;rerinnen/Zuh&#246;rer, die trotz Verwarnung Zeichen des Beifalls oder des  Missfallens geben. Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer und Zuh&#246;rerinnen/Zuh&#246;rer, die von einer Sitzung ausgeschlossen worden sind, k&#246;nnen innerhalb eines Monats bei der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten schriftlich begr&#252;ndeten Einspruch einlegen.</p>
<p><strong>§ 33</strong><br />
<strong> R&#228;umung des Zuh&#246;rerraumes</strong></p>
<p>Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann den Zuh&#246;rerraum oder Teile davon bei st&#246;render Unruhe r&#228;umen lassen.</p>
<p><strong>§ 34</strong><br />
<strong>Unterbrechung und Schlie&#223;ung der Sitzung</strong></p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann die Sitzung unterbrechen oder nach Anh&#246;rung des &#196;ltestenrates schlie&#223;en, wenn sie durch Unruhe gest&#246;rt wird oder die Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung wiederholt nicht befolgt werden.</p>
<p>(2) Die Sitzung ist unterbrochen, wenn die Stadtpr&#228;sidentin/der Stadtpr&#228;sident ihren/seinen Platz verl&#228;sst, ohne die Leitung der Verhandlung einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu &#252;bertragen.</p>
<h4>7. Abschnitt: Sitzungsniederschrift</h4>
<p><strong>§ 35</strong><br />
<strong>Sitzungsniederschrift</strong><br />
(§ 41 GO)</p>
<p>(1) &#220;ber jede Sitzung werden je eine Beschluss&#252;bersicht (Kurzfassung der Niederschrift in Tabellenform) und eine Niederschrift angefertigt. Sie werden im automatisierten Verfahren &#252;ber das bei der Landeshauptstadt Kiel eingesetzte Ratsinformationssystem erstellt.</p>
<p>(2) Die Beschluss&#252;bersicht dient der Beschlusskontrolle. Sie weist sechs Spalten f&#252;r folgende Angaben aus:<br />
               1. Tag der Sitzung<br />
               2. Punkt der Tagesordnung; Drucksachennummer<br />
               3. Betreffangabe, Beschlusstext (tats&#228;chliche Beschl&#252;sse in der Sache und sich aus der Sitzung ergebende Arbeitsauftr&#228;ge); Abstimmungsergebnis<br />
               4. Zust&#228;ndige Stelle; Ausz&#252;ge an<br />
               5. Sachstand; getroffene Ma&#223;nahme<br />
               6. weitere Veranlassung: Datum Wvl.; dauerhaft (g&#252;ltig); erledigt<br />
Die Beschluss&#252;bersicht ist von der jeweils zust&#228;ndigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung zu fertigen (Spalte 1 bis 4) und in der Regel am 2. Arbeitstag nach der Sitzung der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister, der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten, den Dezernaten und den Ratsfraktionen zuzuleiten.</p>
<p>(3) Aus der Beschluss&#252;bersicht entwickelt sich die Niederschrift, in die der weitere Sitzungsverlauf hinzugef&#252;gt wird. Die Niederschrift wird als Ergebnisprotokoll gem&#228;&#223; § 41 GO gefertigt und enth&#228;lt:<br />
               1. den Ort und den Tag der Sitzung, den Zeitpunkt des Beginns, einer Unterbrechung und des Endes,<br />
               2. den Ausschluss und die Wiederherstellung der &#214;ffentlichkeit,<br />
               3. die Namen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und, wenn sie/er w&#228;hrend der Sitzung vertreten wurde, auch die Namen der Stellvertreterinnen/ Stellvertreter sowie der Protokollf&#252;hrerin/des Protokollf&#252;hrers,<br />
              4. die Namen der &#252;brigen teilnehmenden Ratsmitglieder,<br />
              5. die Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Ratsmitglieder,<br />
              6. die Namen der Ratsmitglieder, die wegen Befangenheit ausgeschlossen waren; dabei ist die Angelegenheit, wegen der sie ausgeschlossen waren anzugeben,<br />
              7. die Namen der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters und der Stadtr&#228;tinnen/Stadtr&#228;te, sofern sie an der Sitzung teilgenommen haben,<br />
              8. die Namen bzw. den Hinweis auf weitere Anwesende (st&#228;dtische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Vertreterinnen/Vertreter der Aufsichtsbeh&#246;rden, geladene G&#228;ste)<br />
              9. die behandelten Angelegenheiten (Mitteilungen, Vorlagen, Sachantr&#228;ge der Ratsmitglieder und Anfragen),<br />
              10. die gestellten Antr&#228;ge,<br />
              11. die Beschl&#252;sse,<br />
Das Stimmverh&#228;ltnis (Ja, Nein und Enthaltungen) mit Benennung der Fraktionszugeh&#246;rigkeit ist anzugeben, soweit es festgestellt wurde. Bedurfte der Beschluss einer verst&#228;rkten Mehrheit, so ist anzugeben, mit welcher Mehrheit der Beschluss gefasst wurde. Bei namentlichen Abstimmungen ist zu vermerken, wie jedes Ratsmitglied gestimmt hat. Bei geheimen Wahlen ist die Zahl der Stimmen f&#252;r die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber anzugeben. Bei Stichwahlen durch das Los ist die Wahlhandlung zu beschreiben. -<br />
              12. Erkl&#228;rungen, die im formulierten Wortlaut zu Protokoll gegeben werden,<br />
              13. die Bekanntgabe der in nicht&#246;ffentlicher Sitzung gefassten Beschl&#252;sse nach Wiederherstellung der &#214;ffentlichkeit.<br />
Wenn in den Antr&#228;gen und Beschl&#252;ssen auf Entw&#252;rfe, Vereinbarungen usw. Bezug genommen wird, sind diese der Niederschrift beizuf&#252;gen. Die Niederschrift ist von der zust&#228;ndigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrung als Protokollf&#252;hrerin/Protokollf&#252;hrer zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, und der Protokollf&#252;hrerin/dem Protokollf&#252;hrer zu unterzeichnen. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, sp&#228;testens zur n&#228;chsten Sitzung, vorliegen. Soweit zwischen den Unterzeichnern keine &#220;bereinstimmung &#252;ber den Inhalt der Niederschrift erzielt werden kann, beschlie&#223;t hier&#252;ber die Ratsversammlung.</p>
<p>(4) Die gesamte Sitzung wird auf Tonbandkassetten aufgezeichnet. Die Tonbandaufnahmen k&#246;nnen von Ratsmitgliedern und der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister zu einzelnen Punkten angeh&#246;rt und mitgeschnitten werden. F&#252;r die Archivierung der B&#228;nder gilt die Zust&#228;ndigkeit gem&#228;&#223; Absatz 5, Satz 1, entsprechend.</p>
<p>(5) Das Original der Niederschrift wird in der Organisationseinheit/dem Amt archiviert, der/dem der zentrale Sitzungsdienst zugeordnet ist. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung hat unverz&#252;glich nach vollst&#228;ndiger Unterzeichnung und abgeschlossener Pr&#252;fung durch das Rechtsamt je einen Abdruck der Niederschrift der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten, dem Rechnungspr&#252;fungsamt und den Vorsitzenden der Fraktionen zu &#252;bersenden.</p>
<p>(6) Beantragen ein Ratsmitglied oder die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister, die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung zu berichtigen, entscheidet die Ratsversammlung. Er&#246;rterungen und Anfragen sind hierbei nur &#252;ber die Richtigkeit der Niederschrift zul&#228;ssig. Wird eine Niederschrift durch die Ratsversammlung berichtigt, so sind auch die Abdrucke nach Abs. 5 innerhalb von 24 Stunden zu berichtigen.</p>
<p>(7) Nach der Entscheidung der Ratsversammlung &#252;ber m&#246;gliche Einwendungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern die Einsichtnahme in die Niederschriften &#252;ber die &#246;ffentliche Sitzung zu gestatten. Die Niederschriften der &#246;ffentlichen Sitzungen werden nach ihrer Genehmigung der &#214;ffentlichkeit &#252;ber das Internet gem&#228;&#223; § 8 Absatz 6 zur Verf&#252;gung gestellt.</p>
<h4> 8. Abschnitt: A u s s c h &#252; s s e</h4>
<p><strong>§ 36</strong><br />
<strong>Mitglieder der Aussch&#252;sse</strong><br />
(§§ 40, 46 GO)</p>
<p>(1) Zu Mitgliedern der Aussch&#252;sse k&#246;nnen Ratsmitglieder und andere zur Ratsversammlung w&#228;hlbare B&#252;rgerinnen und B&#252;rger (b&#252;rgerliche Mitglieder) gew&#228;hlt werden. Die Zahl der b&#252;rgerlichen Mitglieder darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Unber&#252;hrt bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen &#252;ber die Zusammensetzung bestimmter Aussch&#252;sse.</p>
<p>(2) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, werden f&#252;r jeden Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion bis zu der in der Hauptsatzung festgesetzten H&#246;chstzahl gew&#228;hlt. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden in der Reihenfolge t&#228;tig, wie sie in der Stellvertreterliste ihrer Fraktion genannt sind. F&#252;r fraktionslose Mitglieder kann eine pers&#246;nliche Vertreterin/ein pers&#246;nlicher Vertreter benannt werden.</p>
<p>(3) Die Ratsversammlung w&#228;hlt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Aussch&#252;sse. Die Wahl findet regelm&#228;&#223;ig zu Beginn der Wahlzeit der Ratsversammlung f&#252;r deren Dauer statt, wenn nicht die Aufgabe des Ausschusses eine Abweichung erfordert oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Die Aussch&#252;sse k&#246;nnen jederzeit umbesetzt werden.</p>
<p>(4) Verlangt keine Fraktion, insbesondere nach Fraktionsabsprachen, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder durch Verh&#228;ltniswahl gew&#228;hlt werden, wird &#252;ber die Wahlvorschl&#228;ge der Fraktionen, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel abgestimmt. Gew&#228;hlt werden kann in der Weise, dass in einem Wahlgang die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder<br />
                a) einzeln,<br />
                b) f&#252;r jeden einzelnen Ausschuss,<br />
                c) f&#252;r mehrere oder alle Aussch&#252;sse<br />
gew&#228;hlt werden.</p>
<p>(5) Sind f&#252;r eine Wahlstelle mehrere Bewerberinnen/Bewerber vorgeschlagen, so ist gew&#228;hlt, wer die meisten Stimmen erh&#228;lt. Sind f&#252;r eine Wahlstelle, einen einzelnen Ausschuss oder mehrere oder alle Aussch&#252;sse nur so viele Bewerberinnen/Bewerber vorgeschlagen wie Wahlstellen zu besetzen sind, so sind die Vorgeschlagenen gew&#228;hlt, wenn f&#252;r sie mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben sind.</p>
<p> (6) Verlangt eine Fraktion, dass die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Ausschusses durch Verh&#228;ltniswahl gew&#228;hlt werden, so stimmt die Ratsversammlung in einem Wahlgang &#252;ber die Wahlvorschl&#228;ge (Listen) der Fraktionen ab. Ratsmitglieder und b&#252;rgerliche Mitglieder (§ 46 Abs. 3 GO) m&#252;ssen in einem Wahlvorschlag aufgef&#252;hrt werden.</p>
<p>(7) Wird die Wahlstelle eines Mitgliedes eines Ausschusses mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitgliedes w&#228;hrend der Wahlzeit frei, so wird die Nachfolgerin/der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 36 Abs. 5 dieser Gesch&#228;ftsordnung gew&#228;hlt. Jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden; in diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der n&#228;chsten Sitzung der Ratsversammlung ihre Wahlstellen. Wer freiwillig ausscheidet, kann in diesen Ausschuss nicht wiedergew&#228;hlt werden, es sei denn, dass alle Aussch&#252;sse neu gew&#228;hlt werden.</p>
<p>(8) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angeh&#246;ren, k&#246;nnen verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Fraktionen, auf die kein Ausschusssitz entfallen ist, sind gem&#228;&#223; § 46 Abs. 2 GO berechtigt, je Ausschuss ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden (Ratsmitglied oder b&#252;rgerliches Mitglied). Dies gilt auch f&#252;r die Benennung je eines stellvertretenden Mitgliedes. Die Entsendung ist der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten f&#246;rmlich mitzuteilen. Die jeweiligen Fraktionen k&#246;nnen die Entsendung jederzeit ohne Begr&#252;ndung r&#252;ckg&#228;ngig machen.</p>
<p>(9) B&#252;rgerliche Mitglieder und entsandte Mitglieder gem&#228;&#223; Absatz 8 werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erf&#252;llung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingef&#252;hrt.</p>
<p>(10) F&#252;r die Mitglieder der Aussch&#252;sse gilt § 2 entsprechend.</p>
<p>(11) Ausschussmitglieder verlieren als solche ihre Mitgliedschaft, wenn<br />
a) sie durch schriftliche Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten auf die Mitgliedschaft verzichten,<br />
b) die Ratsversammlung sie abberuft, oder<br />
c) sie ihre W&#228;hlbarkeit zur Ratsversammlung verlieren.<br />
Unber&#252;hrt bleibt die Regelung nach Absatz 8, letzter Satz.</p>
<p>(12) Die Aussch&#252;sse bleiben nach Ablauf der Wahlzeit der Ratsversammlung oder nach ihrer Aufl&#246;sung bis zum Zusammentritt der neugew&#228;hlten Aussch&#252;sse t&#228;tig.</p>
<p><strong>§ 37</strong><br />
<strong> Vorsitzende der Aussch&#252;sse</strong><br />
(§ 46 Absatz 5 GO)</p>
<p>(1) Die Vorsitzenden der st&#228;ndigen Aussch&#252;sse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Ratsversammlung gew&#228;hlt. Dabei steht das Vorschlagsrecht den Fraktionen zu; sie k&#246;nnen in der Reihenfolge ihrer H&#246;chstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 GO bestimmen, f&#252;r welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren). Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. F&#252;r die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO i. V. m. 26 Abs. 1 dieser Gesch&#228;ftsordnung entsprechend.</p>
<p> (2) Wird w&#228;hrend der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gilt f&#252;r die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Abs. 1 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele H&#246;chstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, f&#252;r deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Aussch&#252;sse einer Fraktion geh&#246;ren. Steht das Vorschlagsrecht f&#252;r eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts f&#252;r weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.</p>
<p>(3) Die Vorsitzenden der nichtst&#228;ndigen Aussch&#252;sse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom jeweiligen Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gew&#228;hlt. F&#252;r die Wahl gilt § 40 Abs. 3 GO i. V. m.  § 27 Abs. 4 dieser Gesch&#228;ftsordnung entsprechend.</p>
<p>(4) Ausschussvorsitzende, die durch die Ratsversammlung gew&#228;hlt worden sind, k&#246;nnen nur durch die Ratsversammlung abberufen werden. Einen dahingehenden Antrag k&#246;nnen auch die Aussch&#252;sse stellen.</p>
<p>(5) Die Ausschussvorsitzende/Der Ausschussvorsitzende er&#246;ffnet, leitet und schlie&#223;t die Sitzungen des Ausschusses. Sie/Er hat die W&#252;rde des Ausschusses und seine Rechte zu wahren und seine Arbeit zu f&#246;rdern. Seine Aufgaben und Verhandlungen hat sie/er gerecht und unparteiisch zu leiten. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und &#252;bt das Hausrecht aus.</p>
<p>(6) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Ausschusses kann die Einwohnerinnen und Einwohner &#252;ber endg&#252;ltige Beschl&#252;sse zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der &#246;rtlichen Gemeinschaft und zu wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt durchgef&#252;hrt werden, unterrichten. Sie/Er teilt der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister jeweils zuvor mit, ob sie/er hiervon Gebrauch machen will.</p>
<p>(7) F&#252;r 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende von Aussch&#252;ssen gelten die Abs&#228;tze 1 &#8211; 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das &#228;lteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.</p>
<p><strong>§ 38</strong><br />
<strong> Einheitlichkeit der Arbeit der Aussch&#252;sse</strong><br />
(§ 45 b Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 GO)</p>
<p> (1) Die Aussch&#252;sse sollen sich im Sinne der Einheitlichkeit in ihrer Arbeit gegenseitig unterst&#252;tzen. Gleiche Angelegenheiten sollen nicht unabgestimmt von mehreren Aussch&#252;ssen nebeneinander behandelt werden.</p>
<p>(2) Ber&#252;hrt die Angelegenheit eines Ausschusses das Aufgabengebiet eines anderen, so hat er diesen rechtzeitig zu unterrichten. Die Aussch&#252;sse k&#246;nnen beschlie&#223;en, dass einer von ihnen federf&#252;hrend ist. Die Federf&#252;hrung ist grunds&#228;tzlich dem Ausschuss zu &#252;bertragen, dessen Belange &#252;berwiegen. Die Aussch&#252;sse k&#246;nnen die Angelegenheit in gemeinsamer Sitzung behandeln. Sie stimmen getrennt ab.</p>
<p>(3) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Aussch&#252;sse und hat auf die Einheitlichkeit von deren Arbeit hinzuwirken. In diesem Rahmen kann er die den Aussch&#252;ssen im Einzelfall &#252;bertragenen Entscheidung an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat. Einigen sich die Aussch&#252;sse nicht dar&#252;ber, welcher von ihnen federf&#252;hrend ist, so entscheidet dar&#252;ber der Hauptausschuss. Haben in einer Angelegenheit mehrere Aussch&#252;sse vorbereitende Beschl&#252;sse gefasst, die voneinander abweichen, so legt der Hauptausschuss unter Darlegung der unterschiedlichen Voten der bisher beratenden Aussch&#252;sse die Angelegenheit mit einer eigenen begr&#252;ndeten Stellungnahme der Ratsversammlung zur Entscheidung vor.</p>
<p><strong>§ 39</strong><br />
<strong>Einberufung der Ausschusssitzungen</strong><br />
(§ 34 Abs&#228;tze 1 und 2 GO)</p>
<p>(1) Der Ausschuss wird von seiner Vorsitzenden/seinem Vorsitzenden erstmalig sp&#228;testens zum 30. Tag nach der Wahl seiner Mitglieder einberufen.</p>
<p>(2) Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden/seinem Vorsitzenden einzuberufen, so oft die Gesch&#228;ftslage es erfordert. Seine regelm&#228;&#223;igen Sitzungstage sollen entsprechend den regelm&#228;&#223;igen Sitzungstagen der Ratsversammlung so gew&#228;hlt werden, dass sich die etwa notwendige weitere Behandlung ohne Verz&#246;gerung anschlie&#223;en kann.</p>
<p>(3) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat den Ausschuss unverz&#252;glich einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.</p>
<p><strong>§ 40</strong><br />
<strong>Einladungen zu Ausschusssitzungen</strong><br />
 (§ 34 Absatz 3 GO)</p>
<p>(1) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung f&#252;r die Sitzung des Ausschusses nach Beratung mit der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister fest. Antr&#228;ge von Mitgliedern der Aussch&#252;sse, von Ortsbeir&#228;ten und sonstigen Beir&#228;ten sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister, der Hauptausschuss in Aus&#252;bun seiner Zust&#228;ndigkeit nach § 45 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GO oder ein der Ratsversammlung angeh&#246;rendes Ausschussmitglied dies verlangt.</p>
<p>(2) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die Einladung den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses sp&#228;testens eine Woche vor der Sitzung zu &#252;bermitteln. Vor ihrer Verpflichtung gem&#228;&#223; § 36 Absatz 9 erhalten stellvertretende b&#252;rgerliche Ausschussmitglieder die Einladungen mit den Unterlagen nach Abs. 3 Satz 2 nur f&#252;r die &#246;ffentlich zu beratenden Tagesordnungspunkte. Die Frist kann in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen unterschritten werden,  sei denn, dass ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Bei der Berechnung der Einladungsfristen z&#228;hlen der Tag der Zustellung der Einladung und der Sitzungstag nicht mit.</p>
<p>(3) Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die gesamte Tagesordnung enthalten. Ihr sind Abschriften der Vorlagen, Mitteilungen, Antr&#228;ge und Anfragen sowie Abschriften der Antr&#228;ge von Mitgliedern des Ausschusses, der Ortsbeir&#228;te und der sonstigen Beir&#228;te beizuf&#252;gen, es sei denn, dass der Ausschuss generell oder im Einzelfall hierauf verzichtet.</p>
<p>(4) Einladungen sind auch zu senden an<br />
            a) die Stadtpr&#228;sidentin/den Stadtpr&#228;sidenten, die/der sie in ihrem/seinem B&#252;ro zur Unterrichtung der Mitglieder der Ratsversammlung auslegt,<br />
            b) die Oberb&#252;rgermeisterin/den Oberb&#252;rgermeister,<br />
            c) die Fraktionen zur Unterrichtung ihrer Mitglieder,<br />
            d) die Frauenbeauftragte und<br />
            e) das Referat f&#252;r Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit – ohne den nicht&#246;ffentlichen Teil &#8211; zur Unterrichtung der Medien.<br />
            Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten die Einladungen ohne die Sitzungsunterlagen.</p>
<p>(5) Die Vorsitzenden der Ortsbeir&#228;te und der sonstigen Beir&#228;te und ihre Vertreterinnen/Vertreter erhalten zu ihrer Unterrichtung eine Einladung ohne die Unterlagen nach Abs. 3 Satz 2. § 5 Absatz 4 letzter Satz bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p>(6) Sachkundige sowie Einwohnerinnen/Einwohner, deren Anh&#246;rung der Ausschuss beschlossen hat oder voraussichtlich beschlie&#223;en wird, werden unter Angabe des Ortes, des Tages, der Stunde der Sitzung sowie der Angelegenheit, zu der sie geh&#246;rt werden sollen, eingeladen.</p>
<p>(7) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen erfolgt gem&#228;&#223; § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung (Aushang am Schwarzen Brett im Rathaus) in Verbindung mit § 8 Abs. 6, Satz 2 dieser Gesch&#228;ftsordnung.</p>
<p><strong>§ 41</strong><br />
<strong>Teilnahme an Ausschusssitzungen</strong><br />
(§§ 33 Absatz 6, 46 Absatz 7, 9 und 12, 47 c Absatz 1, 47 e Abs. 2 GO)</p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident kann an den Sitzungen der Aussch&#252;sse teilnehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p>(2) Die Oberb&#252;rgermeisterin/Der Oberb&#252;rgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Aussch&#252;sse teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er kann zu den Tagesordnungspunkten Antr&#228;ge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erf&#252;llung der Pflichten aus den S&#228;tzen 1 &#8211; 3 kann sich die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister vertreten lassen.</p>
<p>(3) Ratsmitglieder, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, k&#246;nnen an den Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p>(4) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen teilnehmen. Ihr ist f&#252;r ihren Aufgabenbereich auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p>(5) Die Vorsitzenden der Ortsbeir&#228;te und der sonstigen Beir&#228;te oder deren Vertreterinnen/Vertreter k&#246;nnen an den Sitzungen der Aussch&#252;sse teilnehmen, wenn diese Angelegenheiten behandeln, die sie betreffen. Die Ausschussvorsitzende/Der Ausschussvorsitzende erteilt ihnen in diesen F&#228;llen auf Wunsch das Wort. Dies gilt auch f&#252;r nicht&#246;ffentliche Beratungen.</p>
<p>(6) Dem den Vorsitz f&#252;hrenden Mitglied des Gesamtpersonalrates oder des jeweils zust&#228;ndigen Personalrates ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 das Wort zu erteilen.</p>
<p>(7) Welche st&#228;dtischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter teilnehmen, regelt die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister. An nicht&#246;ffentlichen Sitzungen nehmen nur diejenigen teil, deren Teilnahme erforderlich ist.</p>
<p><strong>§ 42</strong><br />
<strong>&#214;ffentlichkeit der Ausschusssitzungen</strong><br />
(§§ 16 c Absatz 2, 46 Abs&#228;tze 8 und 12 GO)</p>
<p>(1) Die &#214;ffentlichkeit der Sitzungen der Fachaussch&#252;sse regelt die Hauptsatzung. Nicht&#246;ffentlich ist die Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten gem&#228;&#223; § 8 Abs. 3 Satz 1. Die Aussch&#252;sse k&#246;nnen beschlie&#223;en, Sachkundig sowie Einwohnerinnen/Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen werden, anzuh&#246;ren. Soweit es zur Kl&#228;rung des Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Ausschuss in eine allgemeine Aussprache mit den Einwohnerinnen/Einwohnern und Sachkundigen eintreten. An der Beratung und Beschlussfassung in nicht&#246;ffentlicher Sitzung d&#252;rfen sie nicht teilnehmen. Entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unber&#252;hrt.</p>
<p>(2) Die &#214;ffentlichkeit ist im Einzelfall auszuschlie&#223;en, wenn &#252;berwiegende Belange des &#246;ffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Der Ausschuss ber&#228;t und beschlie&#223;t dar&#252;ber in nicht&#246;ffentlicher Sitzung. Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.</p>
<p>(3) Die Unterlagen f&#252;r die &#246;ffentlichen Sitzungen der Aussch&#252;sse liegen im Sitzungsraum aus. Sie k&#246;nnen von interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern eingesehen werden.</p>
<p><strong>§ 43</strong><br />
 <strong>Vorlagen, Mitteilungen, Antr&#228;ge und Anfragen in den Aussch&#252;ssen</strong></p>
<p>(1) F&#252;r die Form und Abfassung der Beratungsunterlagen (Vorlagen, Mitteilungen, Antr&#228;ge und Anfragen) gelten die Bestimmungen gem. § 12 Abs&#228;tze 1, 3 und 5 dieser Gesch&#228;ftsordnung entsprechend.</p>
<p>(2) Die Vorlagen, Mitteilungen und Antr&#228;ge sollen m&#246;glichst fr&#252;h, mindestens 10 Tage vor der Sitzung &#252;ber die jeweils zust&#228;ndige Gesch&#228;ftsf&#252;hrung bei den Ausschussvorsitzenden eingereicht werden.</p>
<p>(3) Dringende Ma&#223;nahmen, die sofort ausgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, ordnet die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister f&#252;r die Aussch&#252;sse an. Sie/Er darf diese Befugnis nicht &#252;bertragen. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Ausschuss unverz&#252;glich mitzuteilen. Dieser kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.</p>
<p>(4) Jedes Ausschussmitglied kann allein oder gemeinsam mit anderen Ausschussmitgliedern Antr&#228;ge stellen, soweit diese Gesch&#228;ftsordnung nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 2 bleibt unber&#252;hrt, ebenso die Antragsrechte f&#252;r Beir&#228;te gem. § 12 Abs. 6 Satz 2.</p>
<p>(5) Fragen zu Angelegenheiten der Tagesordnung, vor allem zu Vorlagen und Antr&#228;gen, sollen der Berichterstatterin/dem Berichterstatter oder der Antragstellerin/dem Antragsteller m&#246;glichst vor der Sitzung mitgeteilt werden, so dass sie/er diese in der Sitzung beantworten kann und eine ersch&#246;pfende Beratung der Angelegenheit gesichert ist.</p>
<p>(6) Angelegenheiten, die durch Beschlussfassung erledigt sind, sollen w&#228;hrend der Wahlzeit der Ratsversammlung nicht erneut behandelt werden, es sei denn, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat Vorlagen und Antr&#228;ge, die dem nicht entsprechen, zur&#252;ckzuweisen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Ausschuss.</p>
<p>(7) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind dringende Angelegenheiten. Die Dringlichkeit ist gegen&#252;ber der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden schriftlich zu begr&#252;nden. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende reiht dringende Angelegenheiten in die Tagesordnung ein. Widerspricht ein Ausschussmitglied dieser Reihenfolge, so beschlie&#223;t der Ausschuss &#252;ber sie.</p>
<p>(8) Beschlussvorlagen, Gesch&#228;ftliche Mitteilungen und Antr&#228;ge zu Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, werden wie dringende Angelegenheiten (Dringlichkeitsvorlagen, Dringlichkeitsantr&#228;ge) behandelt, wenn sie der Einladung nicht beigef&#252;gt waren.</p>
<p>(9) Die Dringlichkeit der Beratungsunterlagen gem&#228;&#223; Abs&#228;tze 7 und 8 ist auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes in der Sitzung zu begr&#252;nden. Der Ausschuss beschlie&#223;t &#252;ber die Dringlichkeit gem&#228;&#223; Absatz 7 mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner in der Hauptsatzung festgelegten Mitgliederzahl, &#252;ber die Dringlichkeit gem&#228;&#223; Absatz 8 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.</p>
<p>(10) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende &#252;bermittelt das nachgereichte Sitzungsmaterial den Ausschussmitgliedern und der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister durch Nachversand m&#246;glichst bis zum Tage vor der Sitzung. Die erst am Tag der Sitzung verf&#252;gbaren Beratungsunterlagen werden in einer von der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung gefertigten Zusammenstellung als Tischmaterial den Ausschussmitgliedern und der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister vorgelegt. F&#252;r den Beschluss &#252;ber die Dringlichkeit gelten die Mehrheiten gem&#228;&#223; Absatz 9.</p>
<p>(11) Die Bestimmungen der Abs&#228;tze 7 bis 9 gelten nicht f&#252;r &#196;nderungs- und Alternativantr&#228;ge, Erg&#228;nzungs- und Austauschmaterial sowie Antworten auf Kleine Anfragen.</p>
<p><strong>§ 44</strong><br />
<strong>Beratung und Beschlussfassung der Aussch&#252;sse, Ordnung und Niederschrift</strong><br />
 (§ 46 Absatz 12 GO)</p>
<p>Auf die Beratung und die Beschlussfassung der Aussch&#252;sse, die Ordnung in den Sitzungen und die Niederschriften finden im &#252;brigen die §§ 4 Abs. 3, 14, 17 bis 26, 27 Abs&#228;tze 1 bis 4, 28 bis 34, 35 Abs&#228;tze 1, 2, 3, und 6 sowie § 46 Abs. 1 mit insbesondere folgenden Ma&#223;gaben entsprechende Anwendung, soweit die §§ 36 bis 43 dem nicht entgegenstehen:<br />
1. An die Stelle der Worte Ratsversammlung tritt Ausschuss, Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident tritt Vorsitzende/Vorsitzender des Ausschusses; Ratsmitglied tritt Mitglied des Ausschusses; soweit es sich jedoch um Abstimmungen, Wahlen, Abberufungen oder Widerspr&#252;che handelt, tritt an die Stelle des Wortes Ratsmitglied: stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses.</p>
<p>2. Die Zust&#228;ndigkeiten, die im Bereich der Ratsversammlung dem &#196;ltestenrat zugewiesen sind, nimmt der Ausschuss selbst wahr.</p>
<p>3. Anfragen sind m&#252;ndlich zu beantworten, wenn der Ausschuss nichts anderes beschlie&#223;t.</p>
<p>4. Berichterstatterin/Berichterstatter gem. § 19 Abs. 2 f&#252;r Vorlagen der Verwaltung ist in der Regel die Leiterin/der Leiter des Aufgabengebietes (Amts- oder Betriebsleiter/in usw.).</p>
<p>5. Antr&#228;ge, die in der Ratsversammlung von einer Fraktion gestellt werden m&#252;ssen, k&#246;nnen im Ausschuss von jedem Mitglied gestellt werden.</p>
<p>6. Beschl&#252;sse von Aussch&#252;ssen, die nach Entscheidung der Ratsversammlung gem&#228;&#223; § 46 Abs. 8 Satz 1 GO nicht&#246;ffentlich sind, k&#246;nnen ausnahmsweise schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses diesem Verfahren widerspricht (vgl. § 42 Abs. 1). Der Widerspruch muss bis sp&#228;testens am Tage nach Zugang der Vorlage oder des Antrages erkl&#228;rt werden. Auch &#252;ber die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss sich, in der Regel aus einem handschriftlichen Vermerk der Mitglieder selbst, ergeben,<br />
a) ob und welche Mitglieder des Ausschusses der schriftlichen Beschlussfassung widersprochen haben und<br />
b) wie das einzelne Mitglied in der Sache gestimmt hat (Ja, Nein oder Enthaltung) bzw. wie es gew&#228;hlt hat.<br />
Wenn ausnahmsweise ein Mitglied nicht erreichbar ist, z. B. wegen l&#228;ngerer Ortsabwesenheit oder wegen Krankheit, so ist das in der Niederschrift zu vermerken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist. Die Beschl&#252;sse sind durch eine Gesch&#228;ftliche Mitteilung den Ausschussmitgliedern in der n&#228;chsten Sitzung bekannt zu geben.</p>
<p>7. Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollf&#252;hrerin/dem Protokollf&#252;hrer unterschrieben. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung hat unverz&#252;glich nach vollst&#228;ndiger Unterzeichnung und abgeschlossener Pr&#252;fung durch das Rechtsamt je einen Abdruck der Niederschrift der Stadtpr&#228;sidentin/dem Stadtpr&#228;sidenten, dem Rechnungspr&#252;fungsamt und den Vorsitzenden der Fraktionen zu &#252;bersenden.</p>
<h4>9. Abschnitt: Kontrollrecht und Akteneinsicht</h4>
<p><strong>§ 45</strong><br />
<strong>Kontrollrecht und Akteneinsicht</strong><br />
 (§§ 30, 46 Absatz 12 GO)</p>
<p>(1) Einzelnen Ratsmitgliedern hat die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gew&#228;hren, soweit dies f&#252;r die Vorbereitung oder Kontrolle der Ausf&#252;hrung von einzelnen Beschl&#252;ssen der Ratsversammlung oder der Aussch&#252;sse erforderlich ist.</p>
<p>(2) Auskunft und Akteneinsicht d&#252;rfen nicht gew&#228;hrt werden, wenn die Vorg&#228;nge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalt die berechtigten Interessen einzelner beeintr&#228;chtigen kann. Ratsmitgliedern, die von der Beratung und der Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen sind, darf Auskunft und Akteneinsicht nicht gew&#228;hrt werden.</p>
<p>(3) Die Vorschriften gelten f&#252;r B&#252;rgerliche Mitglieder von Aussch&#252;ssen entsprechend nur f&#252;r die Akten, die zum Aufgabengebiet des Ausschusses geh&#246;ren oder deren Einsicht als Grundlage f&#252;r die Arbeit des Ausschussmitgliedes im bAusschuss erforderlich ist.</p>
<p>(4) Einsicht in Steuerakten darf nicht gew&#228;hrt werden.</p>
<p>(5) Einsicht in die Personalakten darf nur Mitgliedern des Hauptausschusses und Mitgliedern des f&#252;r Personalangelegenheiten zust&#228;ndigen Fachausschusses  bei der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gew&#228;hrt werden. Das gilt auch f&#252;r Vorg&#228;nge &#252;ber schwebende Ermittlungen in pers&#246;nlichen Angelegenheiten.</p>
<p>(6) Einsichtnahme in Akten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, d&#252;rfen nur Mitgliedern des Ausschusses f&#252;r Soziales, Wohnen und Gesundheit und denen des Jugendhilfeausschusses jeweils f&#252;r ihren Bereich gew&#228;hrt werden.</p>
<p>(7) Zu den Akten der Stadt geh&#246;ren auch die Niederschriften &#252;ber die Sitzungen der Ratsversammlung, des Hauptausschusses, der Aussch&#252;sse, der Beir&#228;te und der anderen besonderen Einrichtungen der Stadt sowie Dateien, Karteien, Tonb&#228;nder und andere Informationstr&#228;ger.</p>
<p>(8) Die Akten k&#246;nnen<br />
            a) in einem Dienstzimmer eingesehen werden, welches die Oberb&#252;rgermeisterin/der Oberb&#252;rgermeister bestimmt, oder<br />
            b) im B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin/des Stadtpr&#228;sidenten.<br />
Sie d&#252;rfen aus diesen R&#228;umen nicht entfernt werden. Sie sind nach Einsicht unverz&#252;glich zur&#252;ckzugeben. Die Verwaltung &#252;berwacht die rechtzeitige R&#252;ckgabe.</p>
<p>(9) &#220;ber den Inhalt der Akten ist Verschwiegenheit zu bewahren.</p>
<p>(10) F&#252;r Verschlusssachen gelten besondere Bestimmungen.</p>
<p>(11) Jede Einsicht in die Akten ist von dem die Akten f&#252;hrenden Amt oder Betrieb in einem Formblatt zu vermerken, das jeder Akte vorzuheften ist.</p>
<p>(12) Die Bestimmungen &#252;ber Einsicht in die Akten gelten sinngem&#228;&#223; f&#252;r Ausk&#252;nfte aus den Akten.</p>
<p>(13) F&#252;r die Einsicht in Akten anderer Beh&#246;rden gelten deren Vorschriften.</p>
<h4>10. Abschnitt: Auslegung und Abweichung</h4>
<p><strong>§ 46</strong><br />
<strong>Auslegung der Gesch&#228;ftsordnung</strong></p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin/Der Stadtpr&#228;sident entscheidet Zweifel &#252;ber die Auslegung der Gesch&#228;ftsordnung, die w&#228;hrend einer Sitzung auftreten.</p>
<p>(2) &#220;ber eine Auslegung, die voraussichtlich auch f&#252;r k&#252;nftige F&#228;lle bedeutsam werden kann, beschlie&#223;t die Ratsversammlung nach Pr&#252;fung durch den &#196;ltestenrat.</p>
<p><strong>§ 47</strong><br />
<strong>Abweichung von der Gesch&#228;ftsordnung</strong></p>
<p>Die Ratsversammlung kann Abweichungen von der Gesch&#228;ftsordnung im Einzelfall beschlie&#223;en, wenn kein Ratsmitglied diesem Beschluss widerspricht und die Gemeindeordnung und andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen.</p>
<h4>11.Abschnitt: I n k r a f t t r e t e n</h4>
<p><strong>§ 48</strong><br />
<strong>Inkrafttreten</strong></p>
<p>(1) Diese Gesch&#228;ftsordnung tritt am 01.06.2008 in Kraft.</p>
<p>(2) Gleichzeitig tritt die Gesch&#228;ftsordnung f&#252;r die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel vom 23. Mai 2002 au&#223;er Kraft.</p>
<p>Kiel, den 19.05.2008<br />
<em>Tschorn</em><br />
Stadtpr&#228;sident</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel (HauptS) &#8211; Lesefassung</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Oct 2009 08:21:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Lesefassung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel (HauptS)
In der Fassung
a) des Ursprungstextes vom 18. Dezember 1996
b) der 1. Nachtragssatzung vom 15. Februar 1997
c) der 2. Nachtragssatzung vom 20. April 1998
d) der 3. Nachtragssatzung vom 27. Juli 2000
e) der 4. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2001
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g) der 6. Nachtragssatzung vom 16. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lesefassung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel (HauptS)<br />
In der Fassung<br />
a) des Ursprungstextes vom 18. Dezember 1996<br />
b) der 1. Nachtragssatzung vom 15. Februar 1997<br />
c) der 2. Nachtragssatzung vom 20. April 1998<br />
d) der 3. Nachtragssatzung vom 27. Juli 2000<br />
e) der 4. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2001<br />
f) der 5. Nachtragssatzung vom 14. Mai 2003<br />
g) der 6. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2004<br />
h) der 7. Nachtragssatzung vom 18. M&#228;rz 2005<br />
i) der 8. Nachtragssatzung vom 6. April 2006<br />
j) der 9. Nachtragssatzung vom 2. November 2007<br />
k) der 10. Nachtragssatzung vom 17. Juli 2008<br />
l) der 11. Nachtragssatzung vom 17. Juli 2009<br />
<span id="more-94"></span><br />
§ 1:        Name, Wappen und Flagge<br />
§ 2:        Ratsversammlung<br />
§ 3:        Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident<br />
§ 3 a:      &#196;ltestenrat<br />
§ 4:        Oberb&#252;rgermeisterin/Oberb&#252;rgermeister<br />
§ 5:        Stadtr&#228;tinnen/Stadtr&#228;te<br />
§ 6:        Gleichstellungsbeauftragte<br />
§ 7:        St&#228;ndige Aussch&#252;sse<br />
§ 8:        Aufgaben der Ratsversammlung<br />
§ 9:        Aufgaben der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters<br />
§ 10:       Aufgaben des Hauptausschusses<br />
§ 11:       Aufgaben der st&#228;ndigen Aussch&#252;sse<br />
§ 12:       Ortsteile und Ortsbeir&#228;te<br />
§ 13:       Beir&#228;te und andere Einrichtungen<br />
§ 14:       Einwohnerinnen-/Einwohnerversammlung<br />
§ 15:       Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
§ 16:       Vertr&#228;ge mit Ratsmitgliedern, der Oberb&#252;rgermeisterin/dem Oberb&#252;rgermeister und b&#252;rgerlichen Mitgliedern<br />
§ 17:       Verpflichtungserkl&#228;rungen<br />
§ 18:       H&#246;chstbetrag f&#252;r die &#220;bertragung der Zustimmung zur Leistung &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;iger Ausgaben und zum Eingehen &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;iger Verpflichtungserm&#228;chtigungen<br />
§ 19:       Bekanntmachungen<br />
§ 20:       Inkrafttreten</p>
<p>Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung f&#252;r Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 26. M&#228;rz 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 11. Juni 2009 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein folgende 11. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:</p>
<p><strong>§1<br />
Name, Wappen und Flagge </strong><br />
(§§ 11, 12 GO)<br />
(1) Die Stadt Kiel f&#252;hrt die Bezeichnung Landeshauptstadt .<br />
(2) Das Stadtwappen zeigt ein silbernes Nesselblatt auf rotem Grunde Wappen und auf dem Nesselblatt ein schwarzes Boot.<br />
(3) Die Stadtflagge ist rot. Sie zeigt in der Mitte ein wei&#223;es Nesselblatt und darauf ein schwarzes Boot.</p>
<p><strong>§2<br />
Ratsversammlung</strong><br />
(§§ 27, 31 GO)</p>
<p>(1) Die Stadtvertretung f&#252;hrt die Bezeichnung Ratsversammlung</p>
<p>(2) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter f&#252;hren die Bezeichnung Ratsfrau und Ratsherr.</p>
<p><strong>§3<br />
Stadtpr&#228;sidentin/Stadtpr&#228;sident</strong><br />
(§ 33 GO)</p>
<p>(1) Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident vertritt als Vorsitzende oder Vorsitzender der Ratsversammlung deren Belange gegen&#252;ber der Oberb&#252;rgermeisterin oder dem Oberb&#252;rgermeister.</p>
<p>(2) Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident wird im Falle ihrer oder seiner  Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter vertreten.</p>
<p>(3) Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident &#252;bt die ihr oder ihm als Vorsitzende oder Vorsitzendem der Ratsversammlung nach der Gemeindeordnung, dieser Hauptsatzung sowie nach der Gesch&#228;ftsordnung obliegenden Pflichten aus.</p>
<p>(4) Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident vertritt bei &#246;ffentlichen Anl&#228;ssen die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der Oberb&#252;rgermeisterin oder dem Oberb&#252;rgermeister die Stadt als Gebietsk&#246;rperschaft. Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident und die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister stimmen ihr Auftreten f&#252;r die Stadt im Einzelfall miteinander ab.</p>
<p><strong>§3a<br />
&#196;ltestenrat</strong><br />
(1) Den &#196;ltestenrat bilden die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident als Vorsitzende/r, ihre oder seine beiden Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Fraktionen oder eines ihrer Mitglieder. Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister und die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister nehmen an den Sitzungen des &#196;ltestenrates  mit   beratender Stimme teil.</p>
<p>(2) Der &#196;ltestenrat unterst&#252;tzt die Stadtpr&#228;sidentin oder den Stadtpr&#228;sidenten bei der F&#252;hrung der Gesch&#228;fte. Er soll vor allem eine Verst&#228;ndigung der Fraktionen &#252;ber Zeit und Art der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeif&#252;hren.</p>
<p>(3) Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident beruft den &#196;ltestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der &#196;ltestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist beratungsf&#228;hig, wenn die H&#228;lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vereinbarung als nicht zustande gekommen.</p>
<p><strong>§4<br />
Oberb&#252;rgermeisterin/Oberb&#252;rgermeister</strong><br />
(§§ 57, 61, 62, 65 GO)<br />
(1) Die B&#252;rgermeisterin oder der B&#252;rgermeister f&#252;hrt die Amtsbezeichnung   Oberb&#252;rgermeisterin oder Oberb&#252;rgermeister.</p>
<p>(2) Die Amtszeit der Oberb&#252;rgermeisterin oder des Oberb&#252;rgermeisters betr&#228;gt 6 Jahre.</p>
<p>(3) Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister wird in die Besoldungsgruppe eingestuft und erh&#228;lt die Aufwandsentsch&#228;digung, die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften h&#246;chstens zul&#228;ssig ist.</p>
<p>(4) Die Ratsversammlung w&#228;hlt aus dem Kreis der Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te  f&#252;r die Dauer der Amtszeit der Gew&#228;hlten eine/n erste/n, zweite/n und dritte/n Stellvertreter/in.</p>
<p><strong>§5<br />
Stadtr&#228;tinnen/Stadtr&#228;te</strong><br />
(§§ 62, 66, 67 GO; Kommunalbesoldungsverordnung)<br />
(1) Die Ratsversammlung w&#228;hlt insgesamt 5 Stadtr&#228;tinnen oder Stadtr&#228;te.</p>
<p>(2) Die Amtszeit der Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te betr&#228;gt 6 Jahre.</p>
<p>(3) Die Stadtr&#228;tinnen und Stadtr&#228;te werden in die Besoldungsgruppe eingestuft und erhalten die Aufwandsentsch&#228;digung, die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften h&#246;chstens zul&#228;ssig ist.</p>
<p>(4) Die Stadtr&#228;tin oder der Stadtrat, die oder der zur ersten Stellvertreterin oder zum ersten Stellvertreter der Oberb&#252;rgermeisterin oder des Oberb&#252;rgermeisters gew&#228;hlt worden ist, f&#252;hrt die Amtsbezeichnung B&#252;rgermeisterin oder B&#252;rgermeister.</p>
<p><strong>§6<br />
Gleichstellungsbeauftragte</strong><br />
(§ 2 Abs. 3 GO)</p>
<p>(1) Die Frauenbeauftragte ist Gleichstellungsbeauftragte i. S. des § 2 Abs. 3 GO. Sie wird von der Ratsversammlung bestellt.</p>
<p>(2) Die Frauenbeauftragte ist hauptamtlich t&#228;tig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen d&#252;rfen ihr nicht &#252;bertragen werden.</p>
<p>(3) Die Frauenbeauftragte ist in Aus&#252;bung ihrer T&#228;tigkeit an fachliche Weisungen der Oberb&#252;rgermeisterin oder des Oberb&#252;rgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt ihrer oder seiner Dienstaufsicht und ist ihr oder ihm unmittelbar zugeordnet.</p>
<p>(4) Die Bestellung zur Frauenbeauftragten kann aus Gr&#252;nden, die in der Person oder dem Verhalten der Frauenbeauftragten liegen, oder wegen dringender Bestellung dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden. Der Antrag auf Widerruf der Bestellung der Frauenbeauftragten ist dem Hauptausschuss zur Beratung vorzulegen. Zwischen Antragstellung und Wirksamwerden des Widerrufs, der der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung bedarf, muss mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Vor Beschlussfassung ist die Frauenbeauftragte anzuh&#246;ren.</p>
<p>(5) Die Frauenbeauftragte tr&#228;gt zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen t&#228;tig:<br />
− Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der Verwaltung,<br />
− Pr&#252;fung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen f&#252;r Frauen,<br />
− Mitwirkung bei Personalentscheidungen,<br />
− Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frau in der Stadt,<br />
− Anbieten von Sprechstunden und Beratung f&#252;r Frauen,<br />
− Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Beh&#246;rden.<br />
Sie legt der Ratsversammlung j&#228;hrlichen einen T&#228;tigkeitsbericht vor.</p>
<p>(6) Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister sowie alle &#196;mter und Betriebe der Verwaltung haben die Frauenbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so fr&#252;hzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschl&#228;ge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen ber&#252;cksichtigt werden. Dazu sind ihr die zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Ausk&#252;nfte zu erteilen. Die Frauenbeauftragte hat im Rahmen ihrer Zust&#228;ndigkeit ein Akteneinsichtsrecht gegen&#252;ber allen &#196;mtern und Betrieben, soweit dies zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Einladungen mit Unterlagen f&#252;r die Sitzungen der Ratsversammlung, der Aussch&#252;sse und der Ortsbeir&#228;te sind ihr rechtzeitig zuzuleiten. Bei nicht rechtzeitiger Beteiligung der Frauenbeauftragten wird die Entscheidung auf ihren Antrag ausgesetzt. Die Angelegenheit ist nach Stellungnahme der Frauenbeauftragten, die sie unverz&#252;glich abzugeben hat, neu zu behandeln.</p>
<p>(7) Die Frauenbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene &#214;ffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Aussch&#252;sse teilnehmen. Dies gilt auch f&#252;r nicht&#246;ffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p><strong>§7<br />
St&#228;ndige Aussch&#252;sse</strong><br />
(§§ 45a, 45 b, 46 GO)</p>
<p>(1) Als st&#228;ndige Aussch&#252;sse werden bestellt:</p>
<p><strong>1. Hauptausschuss</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder (Ratsfrauen und -herren)<br />
Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister ist Mitglied ohne Stimmrecht.<br />
Aufgabengebiet: Fachausschuss&#252;bergreifende Koordinierung der Arbeit der Aussch&#252;sse, insbesondere in bezug auf Querschnittsaufgaben wie die der grunds&#228;tzlichen Fragen der Verwaltungsreform und des Personalwesens, der &#214;ffentlichkeitsarbeit und der Koordinierung der Kieler-Woche-Planung, Kontrolle der Umsetzung der von der Ratsversammlung festgelegten Ziele und Grunds&#228;tze in der von der Oberb&#252;rgermeisterin oder dem Oberb&#252;rgermeister geleiteten Verwaltung sowie die Vorbereitung der Beschlussfassung &#252;ber diese Ziele und Grunds&#228;tze, Wichtige Angelegenheiten des St&#228;dteverbandes, Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel (Werkausschuss).</p>
<p><strong>2. Finanzausschuss</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder<br />
Aufgabengebiet: Angelegenheiten des K&#228;mmereiwesens, der kommunalen Finanzen, der Stadtkasse, der Rechnungspr&#252;fung und der Entwicklung einer Kosten-Leistungsrechnung, Liegenschaftsverwaltung als Verm&#246;gensverwaltung.</p>
<p><strong>3. Wirtschaftsausschuss</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder<br />
Aufgabengebiet: Hafen-, Wirtschafts- und Regionalentwicklung, Stadtmarketing, Kieler Sportbooth&#228;fen und Ostseehalle, Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel.</p>
<p><strong>4. Kulturausschuss</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder<br />
Aufgabengebiet: Allgemeine Kulturpflege, Vokshochschule, Museen, B&#252;hnen der Landeshauptstadt Kiel.</p>
<p><strong>5. Bauausschuss</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder<br />
Aufgabengebiet: Bauwesen, Stadtplanung und -gestaltung, Verkehrsplanung und &#214;PNV, Bauunterhaltung, Gr&#252;nfl&#228;chen, Kleing&#228;rten, Friedh&#246;fe.</p>
<p><strong>6. Innen- und Umweltausschuss</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder<br />
Aufgabengebiet:<br />
Sicherheit und Ordnung, Polizeibeirat, Organisationsangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Fragen des Rechtsamtes und der KundInnenorientierung (B&#252;rgeramt, Standesamt), Angelegenheiten der Feuerwehr, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes, Grunds&#228;tzliche Angelegenheiten des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Abfallbeseitigung und des Klimaschutzes.</p>
<p><strong>7. Ausschuss f&#252;r Soziales, Wohnen und Gesundheit</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens 2 sozial erfahrene Personen im Sinne von § 116 Absatz 1 SGB XII, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung sind.<br />
Aufgabengebiet: Sozialwesen, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Behindertenangelegenheiten, Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren, Angelegenheiten der Kriegsopferf&#252;rsorge, Vertriebenenwesen, Aussiedlerangelegenheiten, Belange ausl&#228;ndischer Einwohnerinnen und Einwohner.</p>
<p><strong>8. Ausschuss f&#252;r Schule und Sport</strong><br />
13 stimmberechtigte Mitglieder<br />
Aufgabengebiet: Schulwesen, Angelegenheiten des Sports.</p>
<p><strong>9. Jugendhilfeausschuss</strong><br />
(gem. § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz und der §§ 47 und 48 Jugendf&#246;rderungsgesetz)<br />
15 stimmberechtigte Mitglieder sowie beratenden Mitglieder aufgrund gesetzlicher Regelungen und satzungsgem&#228;&#223;er Bestimmungen der Landeshauptstadt Kiel<br />
Aufgabengebiet: Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe, der Kinder- und Jugendpflege.</p>
<p>Die Anzahl der Mitglieder aller Aussch&#252;sse kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs&#228;tze 1 und 2 GO erh&#246;hen.</p>
<p>(2) Mit Ausnahme des Hauptausschusses sind die Sitzungen der in Absatz 1 genannten Aussch&#252;sse &#246;ffentlich. § 46 Absatz 8 Satz 2 und 3 GO bleibt unber&#252;hrt.</p>
<p>(3) Als stimmberechtigte Mitglieder sind Ratsmitglieder zu w&#228;hlen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Anstelle von Ratsmitgliedern k&#246;nnen andere zur Ratsversammlung w&#228;hlbare B&#252;rgerinnen und B&#252;rger mit der Ma&#223;gabe gew&#228;hlt werden, dass ihre Zahl die der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen darf. Dieses gilt nicht f&#252;r den Hauptausschuss, dessen Mitglieder nur Ratsmitglieder sein k&#246;nnen.</p>
<p>(4) Die Ratsversammlung w&#228;hlt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen,  f&#252;r jeden Ausschuss nach den Vorschl&#228;gen der Fraktionen bis zu acht stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. F&#252;r Ausschussmitglieder mit beratender Stimme gem&#228;&#223; § 46 Absatz 2 GO kann die vorschlagsberechtigte Fraktion jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter benennen.</p>
<p>(5) Die Vorsitzenden der Aussch&#252;sse und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Ratsversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Ausschussmitglieder gew&#228;hlt.</p>
<p><strong>§8<br />
Aufgaben der Ratsversammlung</strong><br />
(§§ 27, 28, 65 Abs. 1 Nr. 4 GO)</p>
<p>Die Ratsversammlung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Oberb&#252;rgermeisterin oder den Oberb&#252;rgermeister, den Hauptausschuss oder andere Aussch&#252;sse &#252;bertragen hat.</p>
<p><strong>§9<br />
Aufgaben der Oberb&#252;rgermeisterin/des Oberb&#252;rgermeisters</strong><br />
(§ 65 GO)</p>
<p>(1) Der Oberb&#252;rgermeisterin oder dem Oberb&#252;rgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich &#252;bertragenen Aufgaben.<br />
(2) Sie oder er entscheidet ferner &#252;ber<br />
1. Stundungen.<br />
2. Verzicht auf Anspr&#252;che der Stadt und Niederschlagung solcher Anspr&#252;che, F&#252;hrung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500.000 € nicht &#252;berschritten wird.<br />
3. &#220;bernahme von B&#252;rgschaften, Abschluss von Gew&#228;hrvertr&#228;gen und Bestellung anderen Sicherheiten f&#252;r Dritte sowie Rechtsgesch&#228;fte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 500.000 € nicht &#252;berschritten wird.<br />
4. Erwerb von Verm&#246;gensgegenst&#228;nden, soweit der Wert des Verm&#246;gensgegenstandes einen Betrag von 500.000 € nicht &#252;berschreitet.<br />
5. Abschluss von Leasing-Vertr&#228;gen, soweit der j&#228;hrliche Mietzins 150.000 € nicht &#252;bersteigt.<br />
6. Ver&#228;u&#223;erung und Belastung von Gemeindeverm&#246;gen, soweit der Wert des Verm&#246;gensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 500.000 € nicht &#252;berschreitet.<br />
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 500.000 €.<br />
8. Nichtaus&#252;bung von Vor- und Wiederkaufsrechten bei Grundst&#252;ckswerten bis zu einem Wert von 500.000 €.<br />
9. Anmietung und Anpachtung von Geb&#228;uden und Liegenschaften bis zu einer Jahresmiete bzw. Jahrespacht in H&#246;he von 60.000 €.<br />
10.1 Alle Vergaben von Lieferungen und Leistungen &#8211; einschlie&#223;lich Bauleistungen – bis zu einem Wert von 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 50.000 € monatlich,<br />
10.2 alle Nachtragsauftr&#228;ge, soweit sie zus&#228;tzlich zur urspr&#252;nglich vereinbarten vertraglichen Leistung erforderlich wurden und wenn sie einzeln oder zusammen 20 % der urspr&#252;nglichen Vergabesumme und 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 50.000 € nicht &#252;berschreiten.<br />
11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von100.000 €.<br />
12. Externe Gutachtenauftr&#228;ge f&#252;r die gesamte Verwaltung bis zu einem Wert von 25.000 €.<br />
13. Allgemeine Vertr&#228;ge bis zu einem Wert von 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von monatlich 50.000 €. Dies gilt nicht f&#252;r den Abschluss von st&#228;dtebaulichen Vertr&#228;gen gem&#228;&#223; § 11 BauGB, von Erschlie&#223;ungsvertr&#228;gen gem&#228;&#223; § 124 BauGB und f&#252;r Zuwendungs- und Leis- tungsvertr&#228;ge mit freien Tr&#228;gern in den Bereichen der Kultur- und der Sozialverwaltung.<br />
14. Vorentw&#252;rfe von Bauvorhaben, &#246;ffentlichen Gr&#252;n- und Parkanlagen, Friedh&#246;fen und Krematorien, wesentliche Abweichungen des Bauentwurfs vom Vorentwurf mit einer Herstellsumme bis zu einem Wert von 500.000 €, wenn sie keine besondere Bedeutung f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung haben.</p>
<p>(3) Bei den vorstehenden Betr&#228;gen des Absatzes 2 handelt es sich um Nettobetr&#228;ge.</p>
<p><strong>§ 10<br />
Aufgaben des Hauptausschusses</strong><br />
(§ 45 GO)</p>
<p>(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich &#252;bertragenen Aufgaben.</p>
<p>(2) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Oberb&#252;rgermeisterin oder des Oberb&#252;rgermeisters die Personalentscheidungen gem&#228;&#223; § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO.<br />
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als zentrales Kontroll-Gremium ist er verantwortlich f&#252;r die Erarbeitung und Entwicklung eines wirksamen Kontrollinstrumentariums. Dazu geh&#246;rt insbesondere, sowohl f&#252;r die Aus&#252;bung der Kontrolle als auch f&#252;r die Steuerung, die Erarbeitung eines Konzeptes f&#252;r ein Berichtswesen, das er nach Vorbereitung durch die Verwaltung erstellt und das von der Ratsversammlung beschlossen wird. Zu seinen Aufgaben geh&#246;rt auch die Entwicklung und Durchf&#252;hrung eines grunds&#228;tzlichen Beteiligungscontrollings als &#220;bersichtssteuerung f&#252;r die st&#228;dtischen Gesellschaften und Eigenbetriebe. In seiner Aus&#252;bung der Kontrollfunktionen kann er dem Rechnungspr&#252;fungsamt Auftr&#228;ge zur Pr&#252;fung der Verwaltung erteilen.</p>
<p><strong>§ 11<br />
Aufgaben der st&#228;ndigen Aussch&#252;sse</strong><br />
(§ 45 GO)</p>
<p>Die den st&#228;ndigen Aussch&#252;ssen &#252;bertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Zust&#228;ndigkeitsordnung. W&#228;hrend der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung kann jedermann im B&#252;ro der Stadtpr&#228;sidentin oder des Stadtpr&#228;sidenten Einsicht in die Zust&#228;ndigkeitsordnung nehmen. Diese und alle Ortsrechtsregelungen werden in der Stadtb&#252;cherei zur Einsichtnahme ausgelegt sowie im Internet ver&#246;ffentlicht.</p>
<p><strong>§ 12<br />
Ortsteile und Ortsbeir&#228;te</strong><br />
(§§ 47 a, 47 b, 47 c GO)<br />
(1) Es werden die nachstehend genannten 18 Ortsteile und f&#252;r diese die folgenden gleichnamigen Ortsbeir&#228;te gebildet. Das Gebiet dieser Ortsteile ergibt sich aus dem anliegenden Gebietseinteilungsplan, der Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.<br />
1. Ortsbeirat Schilksee<br />
7 stimmberechtigte Mitglieder<br />
2. Ortsbeirat Pries/Friedrichsort<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
3. Ortsbeirat Holtenau<br />
7 stimmberechtigte Mitglieder<br />
4. Ortsbeirat Steenbek-Projensdorf<br />
7 stimmberechtigte Mitglieder<br />
5. Ortsbeirat Suchsdorf<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
6. Ortsbeirat Wik<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
7. Ortsbeirat Ravensberg/Brunswik/D&#252;sternbrook<br />
11 stimmberechtigte Mitglieder<br />
8. Ortsbeirat Schreventeich/Hasseldieksdamm<br />
11 stimmberechtigte Mitglieder<br />
9. Ortsbeirat Mettenhof<br />
11 stimmberechtigte Mitglieder<br />
10. Ortsbeirat Mitte<br />
11 stimmberechtigte Mitglieder<br />
11. Ortsbeirat Russee/Hammer<br />
7 stimmberechtigte Mitglieder<br />
12. Ortsbeirat Hassee/Vieburg<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
13. Ortsbeirat Meimersdorf/Moorsee<br />
5 stimmberechtigte Mitglieder<br />
14. Ortsbeirat Wellsee/Kronsburg/R&#246;nne<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
15. Ortsbeirat Elmschenhagen/Kroog<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
16. Ortsbeirat Gaarden<br />
11 stimmberechtigte Mitglieder<br />
17. Ortsbeirat Ellerbek/Wellingdorf<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder<br />
18. Ortsbeirat Neum&#252;hlen-Dietrichsdorf/Oppendorf<br />
9 stimmberechtigte Mitglieder</p>
<p>(2) Die Ortsbeir&#228;te wirken in Angelegenheiten mit, die den &#246;rtlichen Bereich der Ortsteile betreffen. Sie werden zu allen die Ortsteile betreffenden wichtigen Angelegenheiten geh&#246;rt. Im &#252;brigen nehmen sie die ihnen durch Gesetz &#252;bertragenen Aufgaben wahr.</p>
<p>(3) Zu Mitgliedern der Ortsbeir&#228;te k&#246;nnen Ratsmitglieder und andere B&#252;rgerinnen/B&#252;rger gew&#228;hlt werden, die der Ratsversammlung angeh&#246;ren k&#246;nnen. Die Zahl der anderen B&#252;rgerinnen/B&#252;rger muss die der Ratsmitglieder &#252;bersteigen. Die Zahl der Ratsmitglieder soll die Zahl der in der Ratsversammlung vertretenen Parteien und W&#228;hlergruppen nicht &#252;bersteigen. Von jeder in der Ratsversammlung vertretenen Partei oder W&#228;hlergruppe soll h&#246;chstens ein Ratsmitglied in den Ortsbeirat gew&#228;hlt werden.</p>
<p>(4) Die Ortsbeir&#228;te k&#246;nnen in Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Antr&#228;ge an die Ratsversammlung und die Aussch&#252;sse stellen. Das N&#228;here  regelt die Gesch&#228;ftsordnung f&#252;r die Ratsversammlung und die Aussch&#252;sse.</p>
<p>(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ortsbeirates oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter kann an der Sitzung eines Ausschusses oder der Ratsversammlung teilnehmen, wenn der Ausschuss oder die Ratsversammlung einen Antrag des Ortsbeirates behandelt; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.</p>
<p><strong>§ 13<br />
Beir&#228;te und andere Einrichtungen</strong></p>
<p>(1) Zur Beratung und Erledigung einzelner Aufgaben der Stadt bestehen<br />
a) Beir&#228;te:<br />
1.  Jagdbeirat<br />
2.  Kunstbeirat<br />
3.  Beirat F&#252;r Menschen mit Behinderung<br />
4.  Beirat f&#252;r Seniorinnen und Senioren<br />
5.  Beirat f&#252;r Stadtgestaltung<br />
6.  Siedlerbeirat<br />
7.  Beirat f&#252;r Naturschutz<br />
8.  Kleingartenbeirat<br />
und<br />
b) andere Einrichtungen<br />
1.  Schiedsm&#228;nner und Schiedsfrauen<br />
2.  Schulleiterwahlausschuss<br />
3.  Kultur- und Wissenschaftssenat<br />
4.  Gutachterausschuss f&#252;r Grundst&#252;ckswerte in der Landeshauptstadt Kiel<br />
5.  Forum f&#252;r Migrantinnen und Migranten</p>
<p>(2) Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise werden durch Gesetz,<br />
Verordnungen, Satzungen und Beschl&#252;sse der Ratsversammlung n&#228;her<br />
bestimmt.</p>
<p><strong>§ 14<br />
Einwohnerinnen-/Einwohnerversammlung</strong><br />
(§ 16 b GO)</p>
<p>(1) Zur Er&#246;rterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt kann die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unber&#252;hrt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne oder mehrere Ortsteile durchgef&#252;hrt werden.</p>
<p>(2) F&#252;r die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin &#246;ffentlich bekannt zu geben. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung erg&#228;nzt werden, wenn mindestens 25 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind &#246;ffentlich bekannt zu geben.</p>
<p>(3) Die Stadtpr&#228;sidentin oder der Stadtpr&#228;sident leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschr&#228;nken, falls dies zur ordnungsm&#228;&#223;igen Durchf&#252;hrung der Einwohnerversammlung notwendig ist. Sie oder er &#252;bt das Hausrecht aus.</p>
<p>(4) Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister und die Stadtr&#228;tinnen oder Stadtr&#228;te im Rahmen ihrer Sachgebiete nehmen an der Einwohnerversammlung teil, berichten &#252;ber wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellen diese zur Er&#246;rterung. Ihnen und den Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. &#220;ber Anregungen und Vorschl&#228;ge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschl&#228;ge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn f&#252;r sie mehr als die H&#228;lfte der Stimmen der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben worden sind. Eine Abstimmung &#252;ber Anregungen und Vorschl&#228;ge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zul&#228;ssig.</p>
<p>(5) &#220;ber jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:<br />
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,<br />
2. die ungef&#228;hre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,<br />
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, den Inhalt der Anregungen und Vorschl&#228;ge, &#252;ber die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der oder dem die Sitzung Leitenden und der Protokollf&#252;hrerin oder dem Protokollf&#252;hrer unterzeichnet.</p>
<p>(6) Anregungen und Vorschl&#228;ge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden m&#252;ssen, sollen dieser zur n&#228;chsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.</p>
<p><strong>§ 15<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten</strong><br />
Die Landeshauptstadt Kiel ist f&#252;r die Zahlung von Entsch&#228;digungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugeh&#246;rigkeit, T&#228;tigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung, ihrer Aussch&#252;sse und Beir&#228;te sowie sonstiger kollegialer Organe und anderer ehrenamtlich T&#228;tiger bei den Betroffenen gem&#228;&#223; §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer &#220;berweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.</p>
<p><strong>§ 16<br />
Vertr&#228;ge mit Ratsmitgliedern, der Oberb&#252;rgermeisterin/ dem Oberb&#252;rgermeister und b&#252;rgerlichen Mitgliedern</strong><br />
(§ 29 GO)</p>
<p>(1) Vertr&#228;ge der Stadt mit der Oberb&#252;rgermeisterin oder dem Oberb&#252;rgermeister, Mitgliedern der Ratsversammlung oder juristischen Personen, an denen diese Mitglieder oder die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie nach einem feststehenden Tarif abgeschlossen werden oder wenn ihr Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.600 € nicht &#252;bersteigt.</p>
<p>(2) Das gilt auch f&#252;r Vertr&#228;ge der Stadt mit b&#252;rgerlichen Mitgliedern der Aussch&#252;sse.</p>
<p><strong>§ 17<br />
Verpflichtungserkl&#228;rungen</strong><br />
(§ 64 GO)</p>
<p>Verpflichtungserkl&#228;rungen zu Gesch&#228;ften, deren Wert 64.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 6.000 €, nicht &#252;bersteigt, bed&#252;rfen nicht der in § 64 Absatz 2 u. 3 und § 56 Abs. 3 und 4 GO bestimmten Form.</p>
<p><strong>§ 18<br />
H&#246;chstbetrag f&#252;r die &#220;bertragung der Zustimmung zur Leistung &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;iger Ausgaben und zum Eingehen &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;iger Verpflichtungen</strong><br />
(§§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 GO)</p>
<p>(1) Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister kann die Zustimmung zur Leistung &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;iger Ausgaben bis zu einem H&#246;chstbetrag von 100.000 € &#252;bertragen.</p>
<p>(2) Die Oberb&#252;rgermeisterin oder der Oberb&#252;rgermeister kann die Zustimmung zum Eingehen &#252;ber- und au&#223;erplanm&#228;&#223;iger Verpflichtungserm&#228;chtigungen bis zu einem H&#246;chstbetrag von 100.000 € &#252;bertragen.</p>
<p><strong>§ 19<br />
Bekanntmachungen</strong><br />
(1) &#214;rtliche Bekanntmachungen und Verk&#252;ndungen der Stadt erfolgen durch<br />
1. Bereitstellung im Internet unter der Adresse <a href="http://www.kiel.de">www.kiel.de</a> und<br />
2. Aushang im Rathaus (Eingang Waisenhofstra&#223;e)<br />
soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Bekanntmachungsform Internet erfolgt durch die Bereitstellung im Internet, bei Bekanntmachungen und Verk&#252;ndungen, die Rechtssetzungsvorhaben und Sitzungen der Ratsversammlung betreffen, in Verbindung mit einem Hinweis in der Tageszeitung „Kieler Nachrichten“ unter Angabe der Internetadresse hierauf.</p>
<p>(2) Die &#246;rtliche Bekanntmachung bzw. Verk&#252;ndung ist im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verf&#252;gbar ist. Ist nach Abs. 1 Satz 2 ein Hinweis in der Zeitung erforderlich, muss dieser zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen erfolgt sein. Die &#246;rtliche Bekanntmachung &#252;ber Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ratsversammlung erfolgt durch die Bereitstellung im Internet gem. Absatz 1 und durch Aushang im Rathaus.</p>
<p>(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Pl&#228;nen, Karten und Verzeichnissen einschlie&#223;lich der dazugeh&#246;rigen Erg&#228;nzungen ist in den „Kieler Nachrichten“ hinzuweisen. Dies gilt auch f&#252;r deren Bekanntmachung im Internet. Die Auslegungsfrist betr&#228;gt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf dem ausgelegten Plan oder Verzeichnis sind der erste und der letzte Tag der Auslegung zu vermerken.</p>
<p><strong>§ 20<br />
Inkrafttreten</strong><br />
(Fassung vom 18. Dezember 1996)<br />
(1) Diese Hauptsatzung tritt mit Ausnahme der Regelungen in § 15 am 1.Januar 1997 in Kraft. § 15 &#8211; Entsch&#228;digungen &#8211; tritt r&#252;ckwirkend ab 1. April 1996 in Kraft.<br />
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Oktober 1992 (Kieler Nachrichten vom 31. Oktober 1992), zuletzt ge&#228;ndert durch die 6. Nachtragssatzung vom 21. August 1996 (Kieler Nachrichten vom 29. August 1996) au&#223;er Kraft.<br />
(3) Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1996, Az. IV 330c &#8211; 160.111.2, erteilt.<br />
(Fassung in der 11. Nachtragssatzung vom 17. Juli 2009)<br />
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Juli 2009, Az. IV318 – 160.111.2-02, erteilt.</p>
<p>Kiel, den 17.07.2009<br />
<em>Torsten Albig</em><br />
Oberb&#252;rgermeister</p>
<p><em><strong>Quelle: <a href="http://www.kiel.de/ortsrecht/">kiel.de/ortsrecht</a></strong></em></p>
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		<title>Direkte Demokratie wird im Kieler Rathaus nicht akzeptiert &#8211; der Fraktionsstatus wird versagt</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Oct 2009 19:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Gr&#252;ndung der Fraktion Direkte Demokratie wird im Kieler Rathaus nicht akzeptiert. Der Fraktionsstatus wird versagt.
Als Gemeindevertreterinnen und –vertreter sind wir mit der Annahme des Mandats in erster Linie den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern verpflichtet.
Dieser Verpflichtung konnten wir in der Fraktion DieLinke nur unzureichend nachkommen. Wir k&#246;nnen verstehen, wenn manche/r erwartet, dass wir das weiter ausf&#252;hren. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Gr&#252;ndung der Fraktion Direkte Demokratie wird im Kieler Rathaus nicht akzeptiert. Der Fraktionsstatus wird versagt.</strong></p>
<p>Als Gemeindevertreterinnen und –vertreter sind wir mit der Annahme des Mandats in erster Linie den B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern verpflichtet.<br />
Dieser Verpflichtung konnten wir in der Fraktion DieLinke nur unzureichend nachkommen. Wir k&#246;nnen verstehen, wenn manche/r erwartet, dass wir das weiter ausf&#252;hren. F&#252;r uns kann es jedoch hier nicht darum gehen eine “Sensationslust” zu befriedigen.<br />
Unser Austritt aus der Fraktion DieLinke befl&#252;gelt von uns  ungewollt die Phantasie der Mitglieder anderer Parteien, was in Unterstellungen m&#252;ndet.<br />
Die Sprachrohre demokratischer Parteien vergessen dabei v&#246;llig, dass es demokratische Spielregeln gibt. Wenn man einige der &#196;u&#223;erungen ernst nimmt, sind einige schnell geneigt diese zu durchbrechen.<span id="more-27"></span></p>
<p>Das Verlassen einer Fraktion durch einseitige Erkl&#228;rung von Einzelpersonen ist zul&#228;ssig. In der Regel braucht es zur Gr&#252;ndung einer Fraktion gleich lautende Erkl&#228;rungen von fraktionslosen Personen, die in eine Gemeindevertretung gew&#228;hlt worden sind.<br />
Es gibt keine Zwangsmitgliedschaften in Fraktionen. Irgendein Zusammenhang mit einer Parteizugeh&#246;rigkeit ergibt sich daraus nicht.</p>
<p>Nat&#252;rlich mag es entsprechende Parteistatuten geben, die sogenannte Unvereinbarkeit mit Mitgliedschaften in anderen als der einen (Partei-)Fraktion formulieren. Diese Partei-Regeln durchzusetzen kann allerdings nur den entsprechenden Parteigremien/-schiedskommissionen obliegen, keinesfalls staatlichen bzw. kommunalen Gremien.</p>
<p>Ist durch Landesrecht geregelt, dass die Mitglieder einer Wahlliste, welche in eine Gemeindevertretung gew&#228;hlt worden sind, automatisch auch eine Fraktion bilden, so dient dies lediglich der Erleichterung der Fraktionsbildung und erspart die gesonderte formale Erkl&#228;rung der Absicht gemeinschaftlichen parlamentarischen Vorgehens.<br />
Ein Festhalten eines Einzelmitglieds in dieser Fraktion kann dadurch aber nicht erfolgen. Ebensowenig ist dadurch die Gr&#252;ndung einer neuen Fraktion gemeinsam mit anderen verbaut. Dabei k&#246;nnen die beteiligten Personen durchaus unterschiedlichen Parteien angeh&#246;ren. Das ist dann meist nur ein Problem der einzelnen Parteistatuten (siehe vorher).</p>
<p>Die Freiheit f&#252;r einzelne Personen Fraktionen zu bilden ist letztlich Ausdruck der Freiheit des Mandats, das gleich auf welcher Ebene, geradezu konstitutiv f&#252;r demokratische Parlamentssysteme ist. </p>
<p><em>Bernd Jenning und Ingrid Zimmermann</em></p>
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		<title>Erkl&#228;rung zur Gr&#252;ndung der Fraktion Direkte Demokratie</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 19:23:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[[ 28. September 2009; ] Am 28.09.09 haben wir, Bernd Jenning und Ingrid Zimmermann, die Fraktion DIE LINKE im Kieler Rathaus verlassen und die Fraktion Direkte Demokratie gegr&#252;ndet.
Dieser Schritt ist unsere Konsequenz, um uns der Arbeit, die durch unser Wahlprogramm vorgegeben wurde zu widmen. Ein gemeinsames kraftvolles Arbeiten war weder innerhalb der Fraktion noch im Kreisverband m&#246;glich.

Der kurz nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table class="ec3_schedule"><tr><td colspan="3">28. September 2009</td></tr></table><p>Am 28.09.09 haben wir, Bernd Jenning und Ingrid Zimmermann, die Fraktion DIE LINKE im Kieler Rathaus verlassen und die Fraktion Direkte Demokratie gegr&#252;ndet.<br />
Dieser Schritt ist unsere Konsequenz, um uns der Arbeit, die durch unser Wahlprogramm vorgegeben wurde zu widmen. Ein gemeinsames kraftvolles Arbeiten war weder innerhalb der Fraktion noch im Kreisverband m&#246;glich.</p>
<p>Der kurz nach der Kommunalwahl 2008 gew&#228;hlte Kreisvorstand hat schon bald nach seiner Wahl erkennen lassen, nicht mehr alle Mitglieder zu vertreten. Es wurde ein offener Konfrontationskurs eingeschlagen, der gro&#223;e Teile der Kreispartei ausgrenzt. So wurden Delegierte satzungswidrig ihrer Mandate beraubt und Teile der Fraktion in der Kieler Ratsversammlung setzten die Abberufung von b&#252;rgerlichen Ausschussmitgliedern und Stellvertretern durch.</p>
<p>In dem „offenen Brief“ des Kreisvorstandes vom 30.09.09 werden &#214;ffentlichkeit und Parteimitglieder mit unwahren Behauptungen &#252;ber Vorf&#228;lle in der Fraktion und durch das Verschweigen unserer Gespr&#228;chsangebote zu  einseitigen Vorannahmen verleitet.<br />
Das f&#252;hrt eine angebliche Gespr&#228;chsbereitschaft ad absurdum.</p>
<p>Es ist weder der Kreispartei noch der Fraktion gelungen trotz personeller und finanzieller Ausstattung ein Netzwerk mit anderen gesellschaftlichen Kr&#228;ften zu bilden, um mit Anderen auf gleicher Augenh&#246;he zusammenzuarbeiten.</p>
<p>&#8220;Direkte Demokratie, Partizipation und Transparenz m&#252;ssen umgesetzt werden.&#8221;<br />
&#8220;Wir wollen fair und gleichberechtigt mit au&#223;erparlamentarischen Bewegungen, Gewerkschaften, ATTAC, mit den Sozialverb&#228;nden und den vielen emanzipatorischen Vereinen, Verb&#228;nden und Initiativen f&#252;r Gerechtigkeit streiten.&#8221; (Kommunalwahlprogramm 2008)</p>
<p>Diesen Grunds&#228;tzen f&#252;hlt sich die Fraktion Direkte Demokratie verpflichtet und wird sie nach au&#223;en und innen vertreten.</p>
<p><em>Bernd Jenning und Ingrid Zimmermann</em></p>
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