PDF-Version: Ortsbeirat-Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Landeshauptstadt Kiel vom 25.11.2009
§ 1: Aufgaben der Ortsbeiräte
§ 2: Stellung der Ortsbeiräte
§ 3: Vorschlagsrecht
§ 4: Antragsrecht
§ 5: Mitglieder der Ortsbeiräte
§ 6: Wahl der Mitglieder der Ortsbeiräte
§ 7: Abberufung von Mitgliedern der Ortsbeiräte
§ 8: Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Ortsbeiräte
§ 9: Öffentlichkeit der Sitzungen des Ortsbeirates
§ 10: Geschäftsführung
§ 11: Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 34, 46 und 47 c der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) hat die Ratsversammlung für die in der Landeshauptstadt Kiel gebildeten 18 Ortsbeiräte
1. Schilksee
2. Pries/Friedrichsort
3. Holtenau
4. Steenbek-Projensdorf
5. Suchsdorf
6. Wik
7. Ravensberg/Brunswik/Düsternbrook
8. Schreventeich/Hasseldieksdamm
9. Mettenhof
10. Mitte
11. Russee/Hammer
12. Hassee/Vieburg
13. Meimersdorf/Moorsee
14. Wellsee/Kronsburg/Rönne
15. Elmschenhagen/Kroog
16. Gaarden
17. Ellerbek/Wellingdorf
18. Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf
folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§1
Aufgaben der Ortsbeiräte
(1) Die Ortsbeiräte wirken in Angelegenheiten mit, die den örtlichen Bereich der Ortsteile betreffen. Im übrigen nehmen sie die ihnen durch Gesetz und Beschluss der Ratsver-
sammlung übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Ortsbeiräte sind Einrichtungen der Selbstverwaltung der Stadt und dem Wohl der Stadt insgesamt verpflichtet. Sie sollen das Interesse der Bürgerinnen/Bürger für die ortsteilbezogenen Aufgaben wecken, Anregungen aufgreifen und selber Anregungen geben. Sie sollen aber auch die Verbindung der Bürgerinnen/Bürger zu ihrer Stadt stärken. Ihre Stellung gleicht einer Schaltstelle zwischen Bürgerinnen/Bürger und Stadt. Die Ortsbeiräte wecken und organisieren die Initiative der Bürgerinnen/Bürger und bringen die örtlichen Probleme in Ausschüssen, Ratsversammlung und Verwaltung zur Sprache.
§2
Stellung der Ortsbeiräte
(1)Die Ortsbeiräte werden von den zuständigen Ämtern und Betrieben über alle den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten unterrichtet und hierzu angehört, sofern diese Angelegenheiten in der Ratsversammlung oder in einem Ausschuss behandelt werden (wichtige Angelegenheiten).
Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere:
1. Änderung der Stadtteilgrenzen,
2. Einwohnerversammlungen,
3. Investitionsprogramm über Projekte des Stadtteils und Festlegung von Dringlichkeitsstufen,
4. Aufstellung, Änderung und Ergänzung von
a) Fachplänen
b) Stadtteilprogrammen
c) Stadtteilentwicklungsplänen (Rahmenpläne)
d) Bauleitplänen
e) Satzungen aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung
5. Gestaltung öffentlicher Grün-, Erholungs- und Spielanlagen,
6. Umgestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, z.B. zum Zwecke der Verkehrsberuhigung oder wenn die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu erwarten ist,
7. Planung von Anlagen, die der Versorgung, Erschließung und dem Verkehr dienen, soweit sie für den Stadtteil von besonderer Bedeutung sind, insbesondere
a) Straßenplanungen
b) sonstige Verkehrsplanungen (einschließlich Lichtsignalanlagen)
c) Standorte öffentlicher nichtstädtischer Einrichtungen
8. Errichtung neuer, Änderung oder Aufhebung bestehender Verkehrslinien der KVG sowie anderer Verkehrsträger, sofern die Stadt bei der Planung beteiligt wird und Festlegung der Standorte von Haltestellen und Wartehallen.
9. Sonstige Planungen öffentlicher und privater Planungsträger, wenn sie
a) das Ortsbild wesentlich verändern oder beeinträchtigen oder
b) eine erhebliche Geruchs- oder Geräuschbelästigung, eine erhebliche Luftverschmutzung oder andere erheblich belastende Auswirkungen für die Bevölkerung mit sich bringen oder
c) erhebliche Auswirkungen auf den Verkehr haben.
10. Schulentwicklungsplanungen und organisatorische Änderungen im Schulwesen.
11. Eigentumsrechtliche Veränderungen oder Einräumung von Erbbaurecht an städtischen Liegenschaften, die entweder größer als 1.000 qm sind und einer durch Bebauungsplan nicht abgesicherten Nutzung zugeführt werden sollen oder die ihrer Lage nach für öffentlich bedeutsame Nutzungen im Stadtteil geeignet sind.
12. Benennung und Umbenennung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Hallen, Bädern).
13. Standortbestimmungen für die Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u.a.
(2) Die Anhörung geschieht in der Weise, dass die zuständigen Ämter und Betriebe die Vorsitzenden der Ortsbeiräte und ihre Vertreterinnen/Vertreter möglichst frühzeitig schriftlich unterrichten. Die weiteren Mitglieder der Ortsbeiräte werden von ihren Vorsitzenden unterrichtet. Der zuständige Stadtrat/die zuständige Stadträtin kann auch bestimmen, dass der Ortsbeirat in seiner Gesamtheit, z. B. durch Vortrag in einer Sitzung des Ortsbeirates, unterrichtet wird, wobei der Termin der Unterrichtung mit der/dem Vorsitzenden abzustimmen ist.
Der zuständige Stadtrat/die zuständige Stadträtin hat den Ortsbeirat nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 so rechtzeitig zu unterrichten, dass die Vorlagen für die Ausschüsse mit einer Stellungnahme des Ortsbeirates versehen werden können.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 d (Bauleitpläne) wird der Ortsbeirat bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Planes zu dem Entwurf gehört, der gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist. Dem Ortsbeirat werden zudem im Rahmen der Verteilung der Ausschussunterlagen für den Bauausschuss die Vorlagen zum Aufstellungsbeschluss, nach der öffentlichen Auslegung die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie der Behandlungsvorschlag der Verwaltung und die Vorlage zum Satzungsbeschluss zur Kenntnis zugeleitet. Falls der Ortsbeirat die Notwendigkeit zur Ergänzung der jeweiligen Vorlage sieht, soll auf seinen Antrag die Vorlage im Rat zurückgestellt und in den Bauausschuss zurückverwiesen werden, um die Stellungnahme des Ortsbeirates in der Vorlage zu ergänzen.
Veranstaltungen, die der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Unterrichtung und Erörterung) dienen, werden von der Verwaltung gemeinsam mit dem
Ortsbeirat durchgeführt.
(3) Die Vorsitzenden der Ortsbeiräte und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden zu den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse eingeladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Sofern Vorlagen (öffentliche/nichtöffentliche) Angelegenheiten der jeweiligen Ortsbeiräte betreffen, sind sie auf
Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird der Ortsbeirat um Stellungnahme gebeten, hat er sich in der nächsten Sitzung mit der Angelegenheit zu befassen. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb von drei Monaten seit Zugang abgegeben, gilt dies als zustimmende Kenntnisnahme des Ortsbeirates.
§3
Vorschlagsrecht
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht für die
1. Berufung der Wahlvorstände
2. Benennung von Schöffinnen/Schöffen
3. Wahl von Schiedsfrauen/Schiedsmännern
4. Wahl von Landschaftswartinnen/Landschaftswarten
5. Wahl von Mitgliedern des Beirates für Seniorinnen und Senioren
§4
Antragsrecht
(1) Die Ortsbeiräte können in Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Anträge an die Ratsversammlung und die Ausschüsse stellen. Die Anträge müssen schriftlich begründet
werden und sollen so formuliert sein, dass die Arbeitsaufträge an die Verwaltung erkennbar sind und als Beschluss übernommen werden können. Sie sollen in dem zuständigen Fachausschuss vorbehandelt werden, bevor sie der Ratsversammlung zugehen. Ausnahmen kann die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident nach schriftlicher Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers zulassen. Das Recht der Ratsversammlung, die Entscheidung über einen Antrag an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
(2) Anträge des Ortsbeirates gem. Absatz 1 werden von den jeweiligen Geschäftsführungen in dem standardisierten Format der Textvorlagen des bei der Landeshauptstadt Kiel
eingesetzten Ratsinformationssystems erstellt und in zweifacher Ausfertigung im Büro der Stadtpräsidentin/des Stadtpräsidenten eingereicht. Von dort aus wird, ohne Rücksicht
darauf, an welches Gremium der Antrag gerichtet ist, umgehend eine Ausfertigung an die Geschäftsführung des nach der Zuständigkeitsordnung für die Angelegenheit zuständigen Ausschusses weitergereicht. Die zweite Ausfertigung erhält das jeweilige Fachdezernat zur Kenntnis und Weiterleitung an das zuständige Amt/den zuständigen Betrieb.
(3) Ortsbeiratsvorsitzende -im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter- können an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen, wenn diese Anträge ihres Ortsbeirates behandeln. Sie können das Wort hierzu verlangen. Werden Angelegenheiten in öffentlichen und nichtöffentlichen Ausschusssitzungen behandelt, die ihren Ortsteil betreffen, muss ihnen in diesen Fällen auf Wunsch das Wort erteilt werden. An der Beschlussfassung von Punkten nichtöffentlicher Sitzungen gem. Satz 1 und 3 dürfen sie nicht teilnehmen und haben den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Die für Ratsversammlung und Fachausschüsse zuständigen Geschäftsführungen übermitteln allen Mitgliedern des jeweiligen Ortsbeirates über dessen Geschäftsführung schriftlich das Ergebnis der Beratungen und veranlassen die Weiterleitung der Beschlüsse in die Verwaltung. Die Information über deren Umsetzung und die getroffenen Maßnahmen leitet das zuständige Fachamt/der zuständige Betrieb den Ortsbeiräten über deren Geschäftsführungen zu.
(5) Anträge, die durch Beschlussfassung erledigt sind, dürfen während der Wahlzeit der Ratsversammlung nicht erneut gestellt werden, es sei denn, dass neue Gesichtspunkte
vorliegen. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Organ, das über den ersten Antrag entschieden hat.
(6) Die Ortsbeiräte entscheiden über die Verwendung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit.
§5
Mitglieder der Ortsbeiräte
(1) Zu Mitgliedern der Ortsbeiräte können Ratsmitglieder und andere Bürgerinnen/Bürger gewählt werden, die der Ratsversammlung angehören können. Die Zahl der anderen Bürgerinnen/Bürger muss die der Ratsmitglieder übersteigen. Die Zahl der Ratsmitglieder soll die Zahl der in der Ratsversammlung vertretenen Parteien und Wählergruppen nicht
übersteigen. Von jeder in der Ratsversammlung vertretenen Partei oder Wählergruppe soll höchstens ein Ratsmitglied in den Ortsbeirat gewählt werden.
(2) Die Mitglieder der Ortsbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechte und Pflichten gelten unbeschadet dieser Geschäftsordnung die Vorschriften der §§ 21 bis 25 GO
entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Ortsbeirates, die der Ratsversammlung nicht angehören, werden von der/dem Vorsitzenden des Ortsbeirates durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt. Die Mitglieder des Ortsbeirates handeln nach ihrer freien durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
(4) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister und im Rahmen ihrer Sachgebiete die Stadträtinnen/Stadträte sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ortsbeiräte teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie können zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 3 kann sich die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister vertreten lassen.
(5) Ratsmitglieder, die nicht Mitglieder der Ortsbeiräte sind, können an den Sitzungen der Ortsbeiräte teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(6) Wird die Ratsversammlung neu gewählt, bleiben die Ortsbeiräte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ortsbeiräte tätig.
§6
Wahl der Mitglieder der Ortsbeiräte
(1) Die Ratsversammlung wählt die Mitglieder der Ortsbeiräte nach den Vorschlägen der Fraktionen oder Ratsmitglieder im Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO) für die Dauer
ihrer Wahlzeit. Dabei soll das Wahlergebnis berücksichtigt werden, das die Parteien und Wählergruppen bei der Wahl zur Ratsversammlung im Ortsteil erzielt haben.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ortsbeirates während der Wahlzeit aus, wird die Nachfolgerin/der Nachfolger nach Absatz 1 gewählt. § 46 Abs. 10 GO findet keine Anwendung.
(3) Die Wahl stellvertretender Mitglieder ist unzulässig.
§7
Abberufung von Mitgliedern der Ortsbeiräte
(1) Die Ratsversammlung kann einzelne oder alle Mitglieder des Ortsbeirates abberufen. Der Antrag kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung.
(2) Wer abberufen wird, scheidet aus dem Ortsbeirat aus.
§8
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Ortsbeiräte
(1) Die Ortsbeiräte werden spätestens zum 30. Tag nach der Wahl ihrer Mitglieder von ihren bisherigen Vorsitzenden oder, soweit es diese nicht gibt, von der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten einberufen.
(2) Jeder Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und unter ihrer/seiner Leitung die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende wird von dem ältesten Mitglied des Ortsbeirates durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihr/sein Amt eingeführt.
(3) Für die Wahl gilt das Meiststimmenverfahren. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die/Der Vorsitzende hat neben der Wahrnehmung ihrer/seiner Rechte und Pflichten aus dieser Geschäftsordnung die Sitzungen des Ortsbeirates vorzubereiten und zu leiten.
(5) Der Ortsbeirat kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur behandelt
werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der in der Hauptsatzung bestimmten Mitgliederzahl.
(6) Wer abberufen wird, scheidet aus seinem Amt aus.
§9
Öffentlichkeit der Sitzungen des Ortsbeirates
(1) Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nur ausgeschlossen werden, wenn es überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Ratsversammlung allgemein (Abs. 2), der Ortsbeirat im Einzelfall.
(2) Die Öffentlichkeit ist allgemein ausgeschlossen bei der Beratung und Entscheidung über:
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Personalangelegenheiten
3. Darlehensangelegenheiten
4. Angelegenheiten aus den Sitzungen der Ausschüsse, die von der Stadt ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden.
(3) Will der Ortsbeirat darüber hinaus in Einzelfällen die Öffentlichkeit ausschließen, so sind antragsberechtigt die Mitglieder des Ortsbeirates und die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Ortsbeirates. Der Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(4) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates bekannt zu geben. Sie dürfen nicht bekannt gegeben
werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Für die Geschäftsführung der Ortsbeiräte, insbesondere die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, gelten ferner die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Landeshauptstadt Kiel entsprechend.
(2) Geschäftsführendes Amt für die Ortsbeiräte ist das Büro der Stadtpräsidentin/Büro des Stadtpräsidenten, Sachgebiet „Angelegenheiten der Gemeindeverfassung“, mit dem
Zuständigkeitsbereich ‚Zentraler Sitzungsdienst (SP-1)’.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen der Ortsbeiräte sind außer an die Mitglieder auch zu senden an
a) die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten,
b) die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister,
c) die Fraktionen zur Unterrichtung ihrer Mitglieder
d) das Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit – ohne den nichtöffentlichen Teil – zur Weiterleitung an die Medien,
e) die für den jeweiligen Ortsbeiratsbezirk benannte Vertretung des Beirates für Seniorinnen und Senioren,
f) das fachlich zuständige Dezernat/Fachamt für die zu beratenden Punkte.
Der Ortsbeirat kann beschließen, Sachkundige sowie betroffene Einwohnerinnen/Einwohner zu den Gegenständen der Beratung anzuhören.
(4) Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung sind im Ortsteil an geeigneter Stelle, die der Ortsbeirat bestimmt, durch Aushang bekannt zu geben. Parallel dazu wird im Internet unter der Adresse www.kiel.de über die Sitzungen der Ortsbeiräte informiert.
(5) Das Verfahren der internen Weiterleitung von Sitzungs- und Informationsmaterial innerhalb des Ortsbeirates regelt jeder Ortsbeirat für sich in Absprache mit seiner jeweiligen
Geschäftsführung. Die Regelungen nach § 2 Absätze 1 und 2 und § 4 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Landeshauptstadt Kiel vom 23. Mai 2002, i. d. Fassung des 1. Nachtrages vom 15. Mai 2003, außer Kraft.
Kiel, den 25.11.2009
Cathy Kietzer
Stadtpräsidentin
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