PDF: Hauptsatzung LH Stadt Kiel v. 17.7.2009
Lesefassung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel (HauptS)
In der Fassung
a) des Ursprungstextes vom 18. Dezember 1996
b) der 1. Nachtragssatzung vom 15. Februar 1997
c) der 2. Nachtragssatzung vom 20. April 1998
d) der 3. Nachtragssatzung vom 27. Juli 2000
e) der 4. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2001
f) der 5. Nachtragssatzung vom 14. Mai 2003
g) der 6. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2004
h) der 7. Nachtragssatzung vom 18. März 2005
i) der 8. Nachtragssatzung vom 6. April 2006
j) der 9. Nachtragssatzung vom 2. November 2007
k) der 10. Nachtragssatzung vom 17. Juli 2008
l) der 11. Nachtragssatzung vom 17. Juli 2009
§ 1: Name, Wappen und Flagge
§ 2: Ratsversammlung
§ 3: Stadtpräsidentin/Stadtpräsident
§ 3 a: Ältestenrat
§ 4: Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
§ 5: Stadträtinnen/Stadträte
§ 6: Gleichstellungsbeauftragte
§ 7: Ständige Ausschüsse
§ 8: Aufgaben der Ratsversammlung
§ 9: Aufgaben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
§ 10: Aufgaben des Hauptausschusses
§ 11: Aufgaben der ständigen Ausschüsse
§ 12: Ortsteile und Ortsbeiräte
§ 13: Beiräte und andere Einrichtungen
§ 14: Einwohnerinnen-/Einwohnerversammlung
§ 15: Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 16: Verträge mit Ratsmitgliedern, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und bürgerlichen Mitgliedern
§ 17: Verpflichtungserklärungen
§ 18: Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen
§ 19: Bekanntmachungen
§ 20: Inkrafttreten
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 11. Juni 2009 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein folgende 11. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:
§1
Name, Wappen und Flagge
(§§ 11, 12 GO)
(1) Die Stadt Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt .
(2) Das Stadtwappen zeigt ein silbernes Nesselblatt auf rotem Grunde Wappen und auf dem Nesselblatt ein schwarzes Boot.
(3) Die Stadtflagge ist rot. Sie zeigt in der Mitte ein weißes Nesselblatt und darauf ein schwarzes Boot.
§2
Ratsversammlung
(§§ 27, 31 GO)
(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung Ratsversammlung
(2) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung Ratsfrau und Ratsherr.
§3
Stadtpräsidentin/Stadtpräsident
(§ 33 GO)
(1) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt als Vorsitzende oder Vorsitzender der Ratsversammlung deren Belange gegenüber der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister.
(2) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter vertreten.
(3) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident übt die ihr oder ihm als Vorsitzende oder Vorsitzendem der Ratsversammlung nach der Gemeindeordnung, dieser Hauptsatzung sowie nach der Geschäftsordnung obliegenden Pflichten aus.
(4) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt bei öffentlichen Anlässen die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.
§3a
Ältestenrat
(1) Den Ältestenrat bilden die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident als Vorsitzende/r, ihre oder seine beiden Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Fraktionen oder eines ihrer Mitglieder. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nehmen an den Sitzungen des Ältestenrates mit beratender Stimme teil.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er soll vor allem eine Verständigung der Fraktionen über Zeit und Art der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeiführen.
(3) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist beratungsfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vereinbarung als nicht zustande gekommen.
§4
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(§§ 57, 61, 62, 65 GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.
(2) Die Amtszeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beträgt 6 Jahre.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird in die Besoldungsgruppe eingestuft und erhält die Aufwandsentschädigung, die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften höchstens zulässig ist.
(4) Die Ratsversammlung wählt aus dem Kreis der Stadträtinnen und Stadträte für die Dauer der Amtszeit der Gewählten eine/n erste/n, zweite/n und dritte/n Stellvertreter/in.
§5
Stadträtinnen/Stadträte
(§§ 62, 66, 67 GO; Kommunalbesoldungsverordnung)
(1) Die Ratsversammlung wählt insgesamt 5 Stadträtinnen oder Stadträte.
(2) Die Amtszeit der Stadträtinnen und Stadträte beträgt 6 Jahre.
(3) Die Stadträtinnen und Stadträte werden in die Besoldungsgruppe eingestuft und erhalten die Aufwandsentschädigung, die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften höchstens zulässig ist.
(4) Die Stadträtin oder der Stadtrat, die oder der zur ersten Stellvertreterin oder zum ersten Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters gewählt worden ist, führt die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
§6
Gleichstellungsbeauftragte
(§ 2 Abs. 3 GO)
(1) Die Frauenbeauftragte ist Gleichstellungsbeauftragte i. S. des § 2 Abs. 3 GO. Sie wird von der Ratsversammlung bestellt.
(2) Die Frauenbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(3) Die Frauenbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt ihrer oder seiner Dienstaufsicht und ist ihr oder ihm unmittelbar zugeordnet.
(4) Die Bestellung zur Frauenbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Frauenbeauftragten liegen, oder wegen dringender Bestellung dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden. Der Antrag auf Widerruf der Bestellung der Frauenbeauftragten ist dem Hauptausschuss zur Beratung vorzulegen. Zwischen Antragstellung und Wirksamwerden des Widerrufs, der der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung bedarf, muss mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Vor Beschlussfassung ist die Frauenbeauftragte anzuhören.
(5) Die Frauenbeauftragte trägt zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
− Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der Verwaltung,
− Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
− Mitwirkung bei Personalentscheidungen,
− Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frau in der Stadt,
− Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Frauen,
− Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden.
Sie legt der Ratsversammlung jährlichen einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister sowie alle Ämter und Betriebe der Verwaltung haben die Frauenbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Die Frauenbeauftragte hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Akteneinsichtsrecht gegenüber allen Ämtern und Betrieben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Einladungen mit Unterlagen für die Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte sind ihr rechtzeitig zuzuleiten. Bei nicht rechtzeitiger Beteiligung der Frauenbeauftragten wird die Entscheidung auf ihren Antrag ausgesetzt. Die Angelegenheit ist nach Stellungnahme der Frauenbeauftragten, die sie unverzüglich abzugeben hat, neu zu behandeln.
(7) Die Frauenbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§7
Ständige Ausschüsse
(§§ 45a, 45 b, 46 GO)
(1) Als ständige Ausschüsse werden bestellt:
1. Hauptausschuss
13 stimmberechtigte Mitglieder (Ratsfrauen und -herren)
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist Mitglied ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet: Fachausschussübergreifende Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse, insbesondere in bezug auf Querschnittsaufgaben wie die der grundsätzlichen Fragen der Verwaltungsreform und des Personalwesens, der Öffentlichkeitsarbeit und der Koordinierung der Kieler-Woche-Planung, Kontrolle der Umsetzung der von der Ratsversammlung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister geleiteten Verwaltung sowie die Vorbereitung der Beschlussfassung über diese Ziele und Grundsätze, Wichtige Angelegenheiten des Städteverbandes, Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel (Werkausschuss).
2. Finanzausschuss
13 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiet: Angelegenheiten des Kämmereiwesens, der kommunalen Finanzen, der Stadtkasse, der Rechnungsprüfung und der Entwicklung einer Kosten-Leistungsrechnung, Liegenschaftsverwaltung als Vermögensverwaltung.
3. Wirtschaftsausschuss
13 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiet: Hafen-, Wirtschafts- und Regionalentwicklung, Stadtmarketing, Kieler Sportboothäfen und Ostseehalle, Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel.
4. Kulturausschuss
13 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiet: Allgemeine Kulturpflege, Vokshochschule, Museen, Bühnen der Landeshauptstadt Kiel.
5. Bauausschuss
13 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiet: Bauwesen, Stadtplanung und -gestaltung, Verkehrsplanung und ÖPNV, Bauunterhaltung, Grünflächen, Kleingärten, Friedhöfe.
6. Innen- und Umweltausschuss
13 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiet:
Sicherheit und Ordnung, Polizeibeirat, Organisationsangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Fragen des Rechtsamtes und der KundInnenorientierung (Bürgeramt, Standesamt), Angelegenheiten der Feuerwehr, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes, Grundsätzliche Angelegenheiten des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Abfallbeseitigung und des Klimaschutzes.
7. Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
13 stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens 2 sozial erfahrene Personen im Sinne von § 116 Absatz 1 SGB XII, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung sind.
Aufgabengebiet: Sozialwesen, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Behindertenangelegenheiten, Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren, Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, Vertriebenenwesen, Aussiedlerangelegenheiten, Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner.
8. Ausschuss für Schule und Sport
13 stimmberechtigte Mitglieder
Aufgabengebiet: Schulwesen, Angelegenheiten des Sports.
9. Jugendhilfeausschuss
(gem. § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz und der §§ 47 und 48 Jugendförderungsgesetz)
15 stimmberechtigte Mitglieder sowie beratenden Mitglieder aufgrund gesetzlicher Regelungen und satzungsgemäßer Bestimmungen der Landeshauptstadt Kiel
Aufgabengebiet: Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe, der Kinder- und Jugendpflege.
Die Anzahl der Mitglieder aller Ausschüsse kann sich durch die Anwendung des § 46 Absätze 1 und 2 GO erhöhen.
(2) Mit Ausnahme des Hauptausschusses sind die Sitzungen der in Absatz 1 genannten Ausschüsse öffentlich. § 46 Absatz 8 Satz 2 und 3 GO bleibt unberührt.
(3) Als stimmberechtigte Mitglieder sind Ratsmitglieder zu wählen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Anstelle von Ratsmitgliedern können andere zur Ratsversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger mit der Maßgabe gewählt werden, dass ihre Zahl die der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen darf. Dieses gilt nicht für den Hauptausschuss, dessen Mitglieder nur Ratsmitglieder sein können.
(4) Die Ratsversammlung wählt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, für jeden Ausschuss nach den Vorschlägen der Fraktionen bis zu acht stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. Für Ausschussmitglieder mit beratender Stimme gemäß § 46 Absatz 2 GO kann die vorschlagsberechtigte Fraktion jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter benennen.
(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Ratsversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Ausschussmitglieder gewählt.
§8
Aufgaben der Ratsversammlung
(§§ 27, 28, 65 Abs. 1 Nr. 4 GO)
Die Ratsversammlung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§9
Aufgaben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
(§ 65 GO)
(1) Der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen.
2. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500.000 € nicht überschritten wird.
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderen Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 500.000 € nicht überschritten wird.
4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 500.000 € nicht überschreitet.
5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 150.000 € nicht übersteigt.
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 500.000 € nicht überschreitet.
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 500.000 €.
8. Nichtausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten bei Grundstückswerten bis zu einem Wert von 500.000 €.
9. Anmietung und Anpachtung von Gebäuden und Liegenschaften bis zu einer Jahresmiete bzw. Jahrespacht in Höhe von 60.000 €.
10.1 Alle Vergaben von Lieferungen und Leistungen – einschließlich Bauleistungen – bis zu einem Wert von 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 50.000 € monatlich,
10.2 alle Nachtragsaufträge, soweit sie zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten vertraglichen Leistung erforderlich wurden und wenn sie einzeln oder zusammen 20 % der ursprünglichen Vergabesumme und 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 50.000 € nicht überschreiten.
11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von100.000 €.
12. Externe Gutachtenaufträge für die gesamte Verwaltung bis zu einem Wert von 25.000 €.
13. Allgemeine Verträge bis zu einem Wert von 500.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von monatlich 50.000 €. Dies gilt nicht für den Abschluss von städtebaulichen Verträgen gemäß § 11 BauGB, von Erschließungsverträgen gemäß § 124 BauGB und für Zuwendungs- und Leis- tungsverträge mit freien Trägern in den Bereichen der Kultur- und der Sozialverwaltung.
14. Vorentwürfe von Bauvorhaben, öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen und Krematorien, wesentliche Abweichungen des Bauentwurfs vom Vorentwurf mit einer Herstellsumme bis zu einem Wert von 500.000 €, wenn sie keine besondere Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung haben.
(3) Bei den vorstehenden Beträgen des Absatzes 2 handelt es sich um Nettobeträge.
§ 10
Aufgaben des Hauptausschusses
(§ 45 GO)
(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die Personalentscheidungen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als zentrales Kontroll-Gremium ist er verantwortlich für die Erarbeitung und Entwicklung eines wirksamen Kontrollinstrumentariums. Dazu gehört insbesondere, sowohl für die Ausübung der Kontrolle als auch für die Steuerung, die Erarbeitung eines Konzeptes für ein Berichtswesen, das er nach Vorbereitung durch die Verwaltung erstellt und das von der Ratsversammlung beschlossen wird. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Entwicklung und Durchführung eines grundsätzlichen Beteiligungscontrollings als Übersichtssteuerung für die städtischen Gesellschaften und Eigenbetriebe. In seiner Ausübung der Kontrollfunktionen kann er dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen.
§ 11
Aufgaben der ständigen Ausschüsse
(§ 45 GO)
Die den ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Zuständigkeitsordnung. Während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung kann jedermann im Büro der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten Einsicht in die Zuständigkeitsordnung nehmen. Diese und alle Ortsrechtsregelungen werden in der Stadtbücherei zur Einsichtnahme ausgelegt sowie im Internet veröffentlicht.
§ 12
Ortsteile und Ortsbeiräte
(§§ 47 a, 47 b, 47 c GO)
(1) Es werden die nachstehend genannten 18 Ortsteile und für diese die folgenden gleichnamigen Ortsbeiräte gebildet. Das Gebiet dieser Ortsteile ergibt sich aus dem anliegenden Gebietseinteilungsplan, der Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
1. Ortsbeirat Schilksee
7 stimmberechtigte Mitglieder
2. Ortsbeirat Pries/Friedrichsort
9 stimmberechtigte Mitglieder
3. Ortsbeirat Holtenau
7 stimmberechtigte Mitglieder
4. Ortsbeirat Steenbek-Projensdorf
7 stimmberechtigte Mitglieder
5. Ortsbeirat Suchsdorf
9 stimmberechtigte Mitglieder
6. Ortsbeirat Wik
9 stimmberechtigte Mitglieder
7. Ortsbeirat Ravensberg/Brunswik/Düsternbrook
11 stimmberechtigte Mitglieder
8. Ortsbeirat Schreventeich/Hasseldieksdamm
11 stimmberechtigte Mitglieder
9. Ortsbeirat Mettenhof
11 stimmberechtigte Mitglieder
10. Ortsbeirat Mitte
11 stimmberechtigte Mitglieder
11. Ortsbeirat Russee/Hammer
7 stimmberechtigte Mitglieder
12. Ortsbeirat Hassee/Vieburg
9 stimmberechtigte Mitglieder
13. Ortsbeirat Meimersdorf/Moorsee
5 stimmberechtigte Mitglieder
14. Ortsbeirat Wellsee/Kronsburg/Rönne
9 stimmberechtigte Mitglieder
15. Ortsbeirat Elmschenhagen/Kroog
9 stimmberechtigte Mitglieder
16. Ortsbeirat Gaarden
11 stimmberechtigte Mitglieder
17. Ortsbeirat Ellerbek/Wellingdorf
9 stimmberechtigte Mitglieder
18. Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf
9 stimmberechtigte Mitglieder
(2) Die Ortsbeiräte wirken in Angelegenheiten mit, die den örtlichen Bereich der Ortsteile betreffen. Sie werden zu allen die Ortsteile betreffenden wichtigen Angelegenheiten gehört. Im übrigen nehmen sie die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Zu Mitgliedern der Ortsbeiräte können Ratsmitglieder und andere Bürgerinnen/Bürger gewählt werden, die der Ratsversammlung angehören können. Die Zahl der anderen Bürgerinnen/Bürger muss die der Ratsmitglieder übersteigen. Die Zahl der Ratsmitglieder soll die Zahl der in der Ratsversammlung vertretenen Parteien und Wählergruppen nicht übersteigen. Von jeder in der Ratsversammlung vertretenen Partei oder Wählergruppe soll höchstens ein Ratsmitglied in den Ortsbeirat gewählt werden.
(4) Die Ortsbeiräte können in Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Anträge an die Ratsversammlung und die Ausschüsse stellen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Ratsversammlung und die Ausschüsse.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ortsbeirates oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter kann an der Sitzung eines Ausschusses oder der Ratsversammlung teilnehmen, wenn der Ausschuss oder die Ratsversammlung einen Antrag des Ortsbeirates behandelt; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 13
Beiräte und andere Einrichtungen
(1) Zur Beratung und Erledigung einzelner Aufgaben der Stadt bestehen
a) Beiräte:
1. Jagdbeirat
2. Kunstbeirat
3. Beirat Für Menschen mit Behinderung
4. Beirat für Seniorinnen und Senioren
5. Beirat für Stadtgestaltung
6. Siedlerbeirat
7. Beirat für Naturschutz
8. Kleingartenbeirat
und
b) andere Einrichtungen
1. Schiedsmänner und Schiedsfrauen
2. Schulleiterwahlausschuss
3. Kultur- und Wissenschaftssenat
4. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Kiel
5. Forum für Migrantinnen und Migranten
(2) Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise werden durch Gesetz,
Verordnungen, Satzungen und Beschlüsse der Ratsversammlung näher
bestimmt.
§ 14
Einwohnerinnen-/Einwohnerversammlung
(§ 16 b GO)
(1) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne oder mehrere Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin öffentlich bekannt zu geben. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung notwendig ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Stadträtinnen oder Stadträte im Rahmen ihrer Sachgebiete nehmen an der Einwohnerversammlung teil, berichten über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellen diese zur Erörterung. Ihnen und den Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben worden sind. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der oder dem die Sitzung Leitenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Landeshauptstadt Kiel ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung, ihrer Ausschüsse und Beiräte sowie sonstiger kollegialer Organe und anderer ehrenamtlich Tätiger bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
§ 16
Verträge mit Ratsmitgliedern, der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister und bürgerlichen Mitgliedern
(§ 29 GO)
(1) Verträge der Stadt mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, Mitgliedern der Ratsversammlung oder juristischen Personen, an denen diese Mitglieder oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie nach einem feststehenden Tarif abgeschlossen werden oder wenn ihr Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.600 € nicht übersteigt.
(2) Das gilt auch für Verträge der Stadt mit bürgerlichen Mitgliedern der Ausschüsse.
§ 17
Verpflichtungserklärungen
(§ 64 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 64.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 6.000 €, nicht übersteigt, bedürfen nicht der in § 64 Absatz 2 u. 3 und § 56 Abs. 3 und 4 GO bestimmten Form.
§ 18
Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen
(§§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 GO)
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € übertragen.
(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € übertragen.
§ 19
Bekanntmachungen
(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt erfolgen durch
1. Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.kiel.de und
2. Aushang im Rathaus (Eingang Waisenhofstraße)
soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Bekanntmachungsform Internet erfolgt durch die Bereitstellung im Internet, bei Bekanntmachungen und Verkündungen, die Rechtssetzungsvorhaben und Sitzungen der Ratsversammlung betreffen, in Verbindung mit einem Hinweis in der Tageszeitung „Kieler Nachrichten“ unter Angabe der Internetadresse hierauf.
(2) Die örtliche Bekanntmachung bzw. Verkündung ist im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Ist nach Abs. 1 Satz 2 ein Hinweis in der Zeitung erforderlich, muss dieser zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen erfolgt sein. Die örtliche Bekanntmachung über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ratsversammlung erfolgt durch die Bereitstellung im Internet gem. Absatz 1 und durch Aushang im Rathaus.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen, Karten und Verzeichnissen einschließlich der dazugehörigen Ergänzungen ist in den „Kieler Nachrichten“ hinzuweisen. Dies gilt auch für deren Bekanntmachung im Internet. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf dem ausgelegten Plan oder Verzeichnis sind der erste und der letzte Tag der Auslegung zu vermerken.
§ 20
Inkrafttreten
(Fassung vom 18. Dezember 1996)
(1) Diese Hauptsatzung tritt mit Ausnahme der Regelungen in § 15 am 1.Januar 1997 in Kraft. § 15 – Entschädigungen – tritt rückwirkend ab 1. April 1996 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Oktober 1992 (Kieler Nachrichten vom 31. Oktober 1992), zuletzt geändert durch die 6. Nachtragssatzung vom 21. August 1996 (Kieler Nachrichten vom 29. August 1996) außer Kraft.
(3) Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1996, Az. IV 330c – 160.111.2, erteilt.
(Fassung in der 11. Nachtragssatzung vom 17. Juli 2009)
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Juli 2009, Az. IV318 – 160.111.2-02, erteilt.
Kiel, den 17.07.2009
Torsten Albig
Oberbürgermeister
Quelle: kiel.de/ortsrecht
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