vom 01.09.2003
zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 28.10.2004
Auf Grund des § 4 i. V. m. § 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 21.08.2003 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1) Die Landeshauptstadt Kiel bildet einen Beirat für Behinderte.
(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
§ 2 Aufgaben
Der Beirat für Menschen mit Behinderung hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Belange der in Kiel lebenden Menschen mit Behinderungen gegenüber der Öffentlichkeit, der Ratsversammlung, den Ausschüssen und der Verwaltung.
2. Aktive Förderung der Zusammenarbeit aller Behindertenorganisationen.
3. Aufzeigen von Verbesserungsmöglichkeiten im Behindertenbereich.
4. Beratung der Verwaltung und sonstiger Stellen bei der Durchführung von Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen und deren gesamte Lebenssituation betreffen.
5. Abgabe schriftlicher Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen über die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten an die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel und über die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden an die zuständigen Ausschüsse.
§ 3 Zusammensetzung des Beirats
(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderung besteht aus vierzehn stimmberechtigten Mitgliedern aus Vereinen, Verbänden und Selbsthilfeorganisationen zuzüglich je einem stimmberechtigten Mitglied der in der Ratsversammlung vertretenen Parteien, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. je einer Vertreterin/einem Vertreter der in der Ratsversammlung vertretenen Parteien aus dem Ausschuss für Soziales und Wohnen (Ratsfrauen/herren oder bürgerliche Mitglieder),
2. vier Vertreterinnen/Vertreter der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel, die über die Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege benannt werden,
3. zwei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialverbände mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel, die vom Sozialverband Deutschland e.V. und vom Sozialverband VdK Nord e.V. benannt werden,
4. acht Vertreterinnen/Vertreter aus den Selbsthilfeorganisationen und Vereinen mit Sitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel.
(3) Im Jahr des Inkrafttretens dieser Satzung werden die acht Vertreterinnen/Vertreter aus den Selbsthilfeorganisationen und Vereinen unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften zeitlich später als die übrigen Vertreterinnen/Vertreter gewählt.
§ 4 Wahl und Wahlzeit der Mitglieder
(1) Die Vertreterinnen/Vertreter der Ratsversammlung und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden durch die Fraktionen vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(2) Die vier Vertreterinnen/Vertreter und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter der freien Wohlfahrtspflege werden durch die Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(3) Die zwei Vertreterinnen/Vertreter und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Sozialverbände werden vom jeweiligen Sozialverband vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(4) Die Auswahl der acht Vertreterinnen/Vertreter und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Selbsthilfeorganisationen und Vereine wird auf Grund ihrer schriftlichen Bewerbung nach Aufruf über die Tagespresse vom bestehenden Beirat für Menschen mit Behinderung vorgeschlagen und von der Ratsversammlung gewählt.
(5) Die gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertreter übernehmen die Abwesenheitsvertretung der Mitglieder des Beirates.
(6) Die acht Vertreterinnen/Vertreter der Selbsthilfeorganisationen und Vereine sollen im Sinne eines lebenslagenorientierten Konzeptes jeweils Expertenwissen zu den im folgenden benannten Bereichen besitzen:
* Arbeit / berufliche Bildung / Aus- und Fortbildung
* Wohnen / Bauen
* Freizeit / Kultur
* Sport
* Mobilität
* Unterstützungsangebote / Hilfsmittel / Beratung / Rehabilitation / Therapie / (Früh-) Förderung / Sucht
* Elternvertretung
* Spezifische Problematiken von Frauen mit Behinderungen. Die Wahlzeit entspricht der der Ratsversammlung.
(7) Bei Neuwahlen – auch im Falle von Verzögerungen bei den Neuwahlen – verbleiben die Mitglieder des bestehenden Beirates für Menschen mit Behinderung so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder durch die Ratsversammlung gewählt wurden.
§ 5 Ausscheiden, Nachrücken
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit zurückzutreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus, so rückt die Stellvertreterin/der Stellvertreter nach. Die Besetzung der freien Stelle der Stellvertreterin/des Stellvertreters erfolgt wiederum nach § 4 Absätze 1 bis 4 – im Falle der Mitglieder aus Selbsthilfeorganisationen und Vereinen durch Nachrücken der Bewerberin/des Bewerbers, die/der die nächst höhere Stimmenzahl für den zu besetzenden Fachbereich nach § 4 Abs. 6 erreicht hat.
§ 6 Geschäftsgang
(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderung tagt nach Bedarf. Er tritt jährlich mindestens vier mal zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. § 46 Abs. 7 Satz 2 GO gilt entsprechend.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglieder der Ratsversammlung sein.
(3) Der Beirat für Menschen mit Behinderung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Beirates für Menschen mit Behinderung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für den Beirat obliegt dem Amt für Familie und Soziales, Abteilung Alten- und Behindertenarbeit, der Landeshauptstadt Kiel.
§ 8 Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld
(1) Die/der Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderung bzw. bei Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung nach der EntSchVO des Landes Schleswig-Holstein vom 24.01.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 7) i. V. m. § 15 Abs. 2, 10 und 11 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 18.12.1996.
(2) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach der EntSchVO des Landes Schleswig-Holstein vom 24.01.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 7) i. V. m. § 15 Abs. 3 und 16 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 18.12.1996.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kiel, den 01.09.2003
Angelika Volquartz
Oberbürgermeisterin

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